berechnen und planen Sie schnell und einfach Ihr Elterngeld
Jetzt schnell und einfach die Höhe Ihres Basiselterngeldes und Ihr ElterngeldPlus berechnen.
Erklärung
Mit dem Schnellrechner können Sie sich einen kurzen Überblick über Ihr zu erwartendes Elterngeld verschaffen. Bitte beachten Sie, dass dieser Rechner nur ein ungenaues Ergebnis liefert. Für genauere Ergebnisse benutzen Sie bitte unseren ausführlichen Rechner!
Für Mehrlingsgeburten erhalten Eltern im Basiselterngeldbezug einen Mehrlingszuschlag von jeweils 300 Euro und im ElterngeldPlus-Bezug von jeweils 150 Euro für das zweite und jedes weitere Mehrlingsgeschwisterkind.
Während der einkommensabhängige Elterngeldanspruch die Betreuung der Kinder durch mindestens einen Elternteil ermöglicht, soll der Mehrlingszuschlag die besondere Belastung der Eltern von Mehrlingskindern anerkennen.
Das nach den allgemeinen Regeln zustehende Elterngeld erhöht sich um den Geschwisterbonus, wenn und solange ein weiteres Kind unter drei Jahren oder zwei weitere Kinder unter sechs Jahren mit im Haushalt leben.
Der Geschwisterbonus beträgt 10 Prozent des zustehenden Elterngeldes, mindestens jedoch 75 Euro beim Basiselterngeld und 37,50 Euro beim ElterngeldPlus. Mit dem Geschwisterbonus können die Höchstbeträge des Elterngeldes von 1.800 Euro (Basiselterngeld) und 900 Euro (ElterngeldPlus) überschritten werden.
Bei Adoptivkindern sowie bei Geschwisterkindern mit Behinderung gelten Sonderregelungen:
Adoptierte Kinder können für die Gewährung des Geschwisterbonus bis zu drei bzw. sechs Jahre ab Haushaltsaufnahme berücksichtigt werden, solange sie noch nicht 14 Jahre alt sind.
Geschwisterkinder mit Behinderung können bis zum Alter von 14 Jahren beim Geschwisterbonus berücksichtigt werden. Sie werden also im Hinblick auf den Geschwisterbonus weiteren Geschwisterkindern unter drei bzw. unter sechs Jahren gleichgestellt, solange sie noch nicht 14 Jahre alt sind. Voraussetzung ist ein Grad der Behinderung von mindestens 20.
Sie gelten als alleinerziehend, wenn Sie die Voraussetzungen für den steuerlichen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Anspruch nehmen können (Steuerklasse 2) und der andere Elternteil weder mit Ihnen, noch mit dem Kind in einer Wohnung lebt. Das Kind muss mit der alleinerziehenden Person in einem Haushalt leben und die alleinerziehende Person darf keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person haben.
Auch alleinerziehende Eltern haben grundsätzlich Anspruch auf zwölf Bezugsmonate des Basiselterngeldes. Auch sie haben die Möglichkeit, statt Basiselterngeld die Bezugsvariante ElterngeldPlus zu nutzen Alleinerziehende, bei denen sich für mindestens zwei Bezugsmonate das Erwerbseinkommen mindert, können für zwei weitere Monate Basiselterngeld (oder vier Monate ElterngeldPlus) beantragen.
Auch bei geringfügig Beschäftigten, Nichterwerbstätigen und Selbstständigen können die Voraussetzungen im Sinne des § 24b EStG vorliegen. Auch für Alleinerziehende gilt, dass Lebensmonate des Kindes, in denen ihnen Mutterschaftsleistungen zustehen, als Bezugsmonate des Basiselterngeldes gelten und auch in dieser Variante beantragt werden sollten.
Bei Angestellten zählt das laufend und pauschal versteuerte Bruttoeinkommen vor Geburt. Bei Selbständigen der steuerpflichtige Gewinn des Geburtsvorjahres.
Das Elterngeld berechnet sich anhand des vorgeburtlichen Bruttoeinkommens.
Beim Vater zählt der steuerpflichtige Gewinn des Geburtsvorjahres bei der Mutter die Gehaltsmitteilungen aus den 12 Monaten vor Beginn des Mutterschutzes.
Es zählt der Gewinn des Geburtsvorjahres. Wenn die Gewinnschwankung aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung erfolgte, kann der Zeitraum evtl. in die Vergangenheit verschoben werden.
Monate im Bemessungszeitraum mit ALG I-Bezug werden leider nicht ausgeklammert und erhöhen auch nicht die Bemessungsgrundlage für das Elterngeld.
Es zählt auch hier der 12-Monatszeitraum vor Beginn des Mutterschutzes von Kind 2. Kalendermonate mit Elterngeldbezug von Kind 1 (jedoch nur bis zu dessen 14. Lebensmonat) können aber ausgeklammert werden.
Der Mehrbedarf bei Mehrlingen wird durch den sog. Mehrlingszuschlag abgegolten, welcher zurzeit 300,-€ pro Mehrling pro Lebensmonat im Basiselterngeldbezug beträgt. Ein doppeltes Elterngeld gibt es (leider) nicht mehr.
Nein, vielmehr unterliegt es dem sog. Progressionsvorbehalt und wird deshalb mit versteuert (erhöht den Durchschnittssteuersatz).
Ja, jedoch profitiert die Mutter nicht vom Einkommen des Vaters. Die Elterngeldstelle betrachtet immer nur das Einkommen des jeweiligen Antragstellers.