Mehrlingszuschlag

Die Förderung von Mehrlingsgeburten beim Elterngeld

Für Eltern von Mehrlingen (z.B. Zwillingen, Drillingen, Vierlingen) oder Familien mit bevorstehenden Mehrlingsgeburten stellen wir in diesem Artikel die relevantesten Informationen zum Mehrlingszuschlag beim Elterngeld bereit. Informieren Sie sich, ob Sie Anspruch auf einen Mehrlingszuschlag haben und mit welcher Höhe der Unterstützung Sie rechnen können.

Mehrlingszuschlag - Elterngeld für Eltern von Mehrlingen.

Hier die wichtigsten Fakten für Eltern von Mehrlingen:

  • pro Mehrling erhöht sich das Elterngeld (300€ im Basiselterngeld- und 150€ im ElterngeldPlus-Bezug)
  • Der Zuschlag wird im Elterngeldantrag automatisch mit beantragt, indem man die Anzahl der Mehrlinge angibt
  • Pro Mehrling ist die zweckgebundene Geburtsurkunde „Zur Beantragung von Elterngeld“ einzureichen
  • es gibt keine besondere zeitliche Begrenzung des Zuschlags
  • verschiedene Bundesländer haben zusätzliche Förderprogramme für Eltern von Mehrlingen
  • früher erhielt man pro Mehrling das volle Elterngeld, seit 01.01.2015 ist das nicht mehr möglich

Was ist der Mehrlingszuschlag?

Da bei Mehrlingsgeburten kein doppeltes, dreifaches, etc. Elterngeld mehr gezahlt wird, soll der Mehrlingszuschlag ausschließlich die bei Mehrlingsgeburten bestehenden besonderen Belastungen ausgleichen. Geregelt ist der Mehrlingszuschlag im § 2a Abs. 4 Satz 1 BEEG und wird auch in voller Höhe zusätzlich zum Mindestelterngeld gezahlt.

Hinweis:
Früher (Geburten bis einschließlich 31.12.2014) haben Eltern „doppeltes“ Elterngeld erhalten, das lag jedoch schlicht an Formfehlern der damaligen Fassung des BEEG, so urteilte das Bundessozialgericht in Kassel (Az: B 10 EG 3/12 R und B 10 EG 8/12 R), dass im Falle von Zwillingen jedem Elternteil das damals „volle“ Elterngeld zustehe.

 

Mit der Gesetzesreform zum 01.01.2015 wurde der gesetzgeberische Wille klargestellt und der Mehrlingszuschlag in der heutigen Form ins Gesetz aufgenommen.

Wie hoch ist der Mehrlingszuschlag?

Zwillinge

Zuschlag: 300,00 €

Der Mehrlingszuschlag für Zwillinge beträgt mit Basiselterngeld 300,00 €.

Drillinge

Zuschlag: 600,00 €

Der Mehrlingszuschlag für Drillinge beträgt mit Basiselterngeld 600,00 €.

Vierlinge

Zuschlag: 900,00 €

Der Mehrlingszuschlag für Vierlinge beträgt mit Basiselterngeld 900,00 €.

Fünflinge

Zuschlag: 1.200,00 €

Der Mehrlingszuschlag für Fünflinge beträgt mit Basiselterngeld 1.200,00 €.

Sechslinge

Zuschlag: 1.500,00 €

Der Mehrlingszuschlag für Sechslinge beträgt mit Basiselterngeld 1.500,00 €.

Siebenlinge

Zuschlag: 1.800,00 €

Der Mehrlingszuschlag für Siebenlinge beträgt mit Basiselterngeld 1.800,00 €.

Hinweis:
Manche Bundesländer bieten bei Mehrlingen besondere Förderungen an. Beispielsweise zahlt Baden-Württemberg mit einem Mehrlingsgeburten-Programm ab Drillingen direkt nach der Geburt eine Einmalzahlung über 1.700€ je Mehrling.

Manche Bundesländer bieten (Ehren-)Patenschaften bei Vielkindfamilien oder Mehrlingsgeburten an, informieren Sie sich im Zweifel bei dem Familienministerium Ihres Wohnsitzbundeslandes.

Wann und wie lange wird Mehrlingszuschlag gezahlt?

Die Auszahlung des Mehrlingszuschlages erfolgt über den gesamten Bezugszeitraum des Elterngeldes.

Beispiel:
Die Zwillinge sind am 22. Juni 2022 geboren. Die Mutter hat einen Basiselterngeld-Anspruch von 1.206€ und beantragt 12 Monate Basiselterngeld.

 

Nach dem Mutterschutz bezieht die Mutter 1.506€ Basiselterngeld pro Lebensmonat (1.206€ Grundanspruch zzgl. 300€ Mehrlingszuschlag). Die letzte Zahlung erhält sie Ende Mai 2023 für den Lebensmonat 12.

Wo beantrage ich den Mehrlingszuschlag?

Den Mehrlingszuschlag beantragen Sie im Rahmen Ihres regulären Elterngeldantrages bei der zuständigen Elterngeldstelle. Gesonderte Formulare sind hier nicht erforderlich – in aller Regel werden Angaben zu Mehrlingen im Grunddatenbereich zum Antragskind abgefragt (meist erste Seite des Elterngeldantrages).

Nachgewiesen wird die Berechtigung zum Mehrlingszuschlag durch Vorlage der originalen, zweckgebundenen Geburtsurkunde „Zur Beantragung von Elterngeld“ für jeden Mehrling.

Mehrlingszuschlag-beantragen

Antrag Mehrlingszuschlag

Wie beantrage ich den Mehrlingszuschlag?

Wenn Sie den Mehrlingszuschlag für Ihre Kinder beantragen möchten, benötigen Sie keinen gesonderten Antrag. Mit dem Einreichen Ihres vollständigen Elterngeldantrages bei der zuständigen Elterngeldstelle erfolgt auch die Prüfung, ob Sie Anspruch auf einen Mehrlingszuschlag haben. Der bewilligte Mehrlingszuschlag wird monatlich an Sie ausgezahlt.

 

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Wer zahlt den Mehrlingszuschlag?

Für die monatliche Zahlung des Mehrlingszuschlages ist Ihre zuständige Elterngeldstelle verantwortlich.

Mehrlingszuschlag beim Elterngeld Plus

Wenn Sie Elterngeld Plus erhalten, beträgt der Mehrlingszuschlag für jedes weitere Mehrlingskind 150,00 €.

Tipp:
Wenn Eltern gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt werden und länger als ein Jahr Elternzeit beanspruchen, lohnt sich der Elterngeldbezug mit ElterngeldPlus besonders im Hinblick auf die Einkommensteuer.

 

Hintergrund ist, dass Elterngeld als steuerfreie Sozialleistung dem Progressionsvorbehlat unterliegt und dadurch indirekt den Einkommensteuersatz erhöht. Durch ElterngeldPlus werden die Progressionseinkünfte auf möglichst viele (zwei oder drei) steuerliche Veranlagungszeiträume verteilt, was den Progressionseffekt deutlich abmildern kann. Mehr Informationen dazu in unserem Artikel Elterngeld und Steuererklärung.

Mehrlingszuschlag und Geschwisterbonus?

Bei einer Mehrlingsgeburt erhalten Sie keinen Geschwisterbonus für den oder die Mehrlinge, da hier der Mehrlingszuschlag als Zuschuss vorgesehen ist.

 

Sollte jedoch ein älteres Geschwisterkind im Haushalt leben, können Sie nach den grundsätzlichen Voraussetzungen zum Geschwisterbonus diesen parallel zum Mehrlingszuschlag beziehen. Das wird im Übrigen sogar ganz explizit im Gesetz aufgegriffen, vgl. § 2a Abs. 4 Satz 2 BEEG.

Beispiel:
Im Haushalt lebt ein 1,5 jähriges Kind, als Zwillinge geboren wurden. Um die Mutter zu entlasten, beantragt der Vater in den ersten 5 Lebensmonaten der Zwillinge Basiselterngeld.

 

Sein Grundanspruch beträgt bspw. 1.800€. Hinzu kommt der Geschwisterbonus in Höhe von 180€/LM und der Mehrlingszuschlag in Höhe von 300€/LM, wodurch sein Elterngeld 2.280€/LM beträgt.

Wird der Mehrlingszuschlag pro Kind ausgezahlt?

Die Elterngeldstelle verteilt den bewilligten Betrag von Basiselterngeld oder Elterngeld Plus an das erstgeborene Mehrlingskind. Alle weiteren Mehrlingskinder erhalten den Mehrlingszuschlag von 300,00 € (bei Bezug von Basiselterngeld) bzw. 150,00 € (bei Bezug von Elterngeld Plus). Diese Regelung geht auf die Einführung von Elterngeld Plus zurück. Damit ist kein “doppeltes Elterngeld” bei Mehrlingsgeburten ab dem 01.01.2015 mehr möglich. Für Mehrlingsgeburten bis einschließlich 31.12.2014 gelten diese Regelungen noch nicht.

Mehrlingsgeburten vor dem 01.01.2015

Für Mehrlingsgeburten bis einschließlich 31.12.2014 konnten Eltern für jedes Mehrlingskind das „volle“ Elterngeld erhalten. Als Grundlage galt das bisherige Einkommen. Eltern ohne eigenes Einkommen mit Mehrlingsgeburt bis einschließlich 31.12.2014 haben Anspruch auf den Mindestbetrag Elterngeld zzgl. Mehrlingszuschlag pro Mehrling.

 

Mehr Informationen dazu oben unter „Was ist der Mehrlingszuschlag“.

Kein Mehrlingszuschlag bei Mehrfach-Adoptionen

endgültige Entscheidung steht jedoch noch aus

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat den Mehrlingszuschlag im Fall von Elterngeld bei Mehrfachadoption abgelehnt. Hier sehen Sie das Urteil vom 30. April 2021 (Az. L 13 EG 15/18), gegen welches zwischenzeitlich Revision beim Bundessozialgericht eingelegt wurde (BSG-Az. B 10 EG 2/21 R).

 

Infos zum Sachverhalt:
Die Ehefrau des Klägers brachte vier Kinder in die gemeinsame Ehe ein, welche er alle zum gleichen Zeitpunkt adoptierte. Die Beklagte Elterngeldstelle gewährte ihm für die Betreuung Elterngeld für den 6. bis 14. Monat ab Inobhutnahme. Der Kläger machte nun geltend, ihm stünden Mehrlingszuschläge à 300 Euro zu. Der Fall einer Mehrfachadoption sei mit einer Mehrlingsgeburt vergleichbar. Die Beklagte Elterngeldstelle lehnte die Gewährung des Zuschlages ab. Mit seiner Klage vor dem Sozialgericht Dortmund scheiterte er. Auch seine Berufung vor dem Landessozialgericht ist ohne Erfolg geblieben. Das Landessozialgericht hat bestätigt, dass dem Kläger ein Mehrlingszuschlag für keines der anderen adoptierten Kinder zusteht.

 

Begründung des Gerichts:
Die Anspruchsgrundlage für den Mehrlingszuschlag (§ 2a Abs. 4 Satz 1 BEEG) sei

„nach dem Wortlaut und dem Regelungszusammenhang nicht auf den Fall einer Mehrfachadoption anwendbar. Eine analoge Anwendung sei nicht geboten. Hätte der Gesetzgeber den Mehrlingszuschlag auch bei Mehrfachadoptionen vorsehen wollen, hätte für eine entsprechende Regelung ausreichend Gelegenheit bestanden. Es liege zudem kein vergleichbarer Sachverhalt vor. Nach der Gesetzesbegründung berücksichtige der Mehrlingszuschlag die bei Mehrlingsgeburten bestehende besondere Belastung der Eltern. Der Beginn des Zusammenlebens mit adoptierten Kindern sei zwar ebenfalls regelmäßig mit besonderen Anforderungen an die fürsorglichen Leistungen der Eltern verbunden. Ein erheblicher Unterschied liege aber darin, dass adoptierte Kinder ein mitunter deutlich höheres Alter als Neugeborene aufwiesen und der Zeitpunkt der Adoption anders planbar sei. So habe der Kläger mit den zwischen drei und zehn Jahre alten Kindern bereits über zwei Jahre in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Zudem verfüge der Gesetzgeber im Sozialleistungsrecht über einen weiten Gestaltungsspielraum. Es verletze daher nicht den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz, nur für die besonderen Belastungen einer Mehrlingsgeburt einen Zuschlag vorzusehen.“

führte das Gericht begründend aus.

Empfehlung an Betroffene Eltern:

Weil gegen das Urteil Revision beim Bundessozialgericht eingelegt wurde, empfehlen wir Betroffenen Eltern, einen Antrag auf Änderung der Elterngeldbescheide zu stellen. Das geht auch rückwirkend und außerhalb der Widerspruchsfrist unter Hinweis auf einer Überprüfung nach § 44 SGB X, mit Begründung auf das anhängige Verfahren beim Bundessozialgericht (Az. B 10 EG 2/21 R) mit gleichzeitigem Antrag auf Ruhen des Verfahrens bis zum Revisionsurteil.

Update:
Ohne öffentliche Verhandlung haben sich das Bundessozialgericht und die Antragsteller geeinigt. Ergebnis der Einigung ist nicht bekannt. Betroffene müssen folglich selbst den Rechtsweg bestreiten. Die Revision ist damit erledigt.

FAQ

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