Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld
Im Mutterschutzgesetz (MuSchG) werden finanzielle Leistungen zum Mutterschaftsgeld für (werdende) Mütter geregelt, um den Einkommenserhalt zu sichern, obwohl eine Erwerbstätigkeit aus Schutzgründen verboten ist.
Die wichtigsten Fakten zum Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld
- Schwangere und Mütter unterliegen in den sog. Schutzfristen vor und nach der Geburt ihres Kindes einem Beschäftigungsverbot (Mutterschutz)
- Während dieser Zeit erhalten angestellte Mütter einen vollen Nettolohnausgleich (setzt sich aus dem laufenden Mutterschaftsgeld der Krankenkasse und dem Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld zusammen)
- Privat Versicherte können ggf. privates Krankentagegeld erhalten (abhängig vom Versicherungsvertrag)
- Beamtinnen, Richterinnen, etc. erhalten in den Schutzfristen ihre vollen Bezüge vom Dienstherrn
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Zusammenspiel des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld und des laufenden Mutterschaftsgeldes
Mutterschaftsgeld wird zum Einen von den gesetzlichen Krankenkassen während der Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag gezahlt. Das Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkassen erhalten nur freiwillig- oder pflichtversicherte Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen, die Anspruch auf Zahlung von Krankengeld haben. Weitere Voraussetzungen für den Erhalt sind:
- die Mutter muss während der Schutzfristen in einem Arbeits- oder Heimarbeitsverhältnis stehen oder
- der Arbeitgeber hat das Beschäftigungsverhältnis während der Schwangerschaft zulässig gekündigt oder
- das Arbeitsverhältnis beginnt erst nach dem Anfang der Schutzfrist. Dann entsteht der Anspruch erst mit Beginn des Arbeitsverhältnisses, wenn die Frau zu diesem Zeitpunkt Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist.
Eine Mitgliedschaft im Rahmen einer Familienversicherung reicht also nicht aus. Die Höhe des Mutterschaftsgeldes richtet sich nach dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen Netto-Arbeitsentgelt der letzten drei vollständig abgerechneten Kalendermonate vor Beginn des Mutterschutzes. Bei einer wöchentlichen Lohnabrechnung werden die letzten 13 Wochen vor Beginn der Schutzfrist herangezogen. Das Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse beträgt höchstens 13 Euro pro Kalendertag.
Beispiel
Der Mutterschutz beginnt am 14.05.2022. Das gesetzliche Nettoeinkommen lt. den Gehaltsabrechnungen im Dreimonatszeitraum vor Mutterschutz stellt sich wie folgt dar:
Die Nettoeinkommen werden addiert und pauschaliert durch 90 (Kalendertage) geteilt, um ein kalendertägliches Netto-Arbeitsentgelt festzustellen:
7.016,- EUR / 90 Kalendertage = 77,96 EUR
Weil das kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt mehr als 13,- EUR beträgt, erhält die Mutter den Höchstbetrag von der Krankenkasse. Den Differenzbetrag zahlt der Arbeitgeber als sog. Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld.
Das Mutterschaftsgeld kann frühestens sieben Wochen vor dem mutmaßlichen Entbindungstermin beantragt werden, da die diesbezügliche ärztliche Bescheinigung frühestens eine Woche vor Beginn der Schutzfrist ausgestellt werden darf.
Berechnung des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld
Wie im obigen Beispiel beschrieben, gibt es gegebenenfalls den so genannten Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld. Wenn der durchschnittliche Nettolohn pro Kalendertag den Betrag von 13 Euro übersteigt – dies entspricht einem monatlichen Nettolohn von 390 Euro – muss der Arbeitgeber die Differenz als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zahlen.
Lt. Unserem obigen Beispiel zahlt der Arbeitgeber also 64,96 EUR pro Kalendertag des Mutterschutzes an die Mutter. Der Arbeitgeber erhält den gesamten Arbeitgeberzuschuss im Rahmen des sog. U2-Erstattungsverfahrens von der Krankenkasse erstattet.
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