Urlaubsanspruch Elternzeit

Was gibt es vor, während und nach der Elternzeit bzw. Mutterschutz zu beachten

Die Geburt Ihres Kindes rückt immer näher und Sie haben sich dafür entschieden, Elternzeit bei Ihrem Arbeitgeber anzumelden. Nachfolgend informieren wir Sie über folgende Themen: Urlaubsanspruch während der Elternzeit, Urlaubsanspruch vor der Elternzeit, Urlaubsanspruch nach der Elternzeit, Resturlaub sowie den Urlaubsanspruch bei Teilzeit.

Einige Beispiele sollen veranschaulichen, wie Urlaubsanspruch bei Elternzeit aussehen kann und wie Urlaubsanspruch berechnet wird. Sie erfahren, welche Unterschiede es in einem weiter bestehenden Arbeitsverhältnis sowie bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gibt und welche Gesetze zu beachten sind.

Urlaubsanspruch Elternzeit - Was bei Urlaub und Elternzeit zu beachten ist.

Inhaltsverzeichnis

Die wichtigsten Fakten auf einen Blick

  • Ihr Resturlaub verfällt nicht aufgrund von Elternzeit
  • Arbeitgeber darf Urlaub kürzen (jedoch nur für volle Monate um 1/12 des Jahresurlaubs)
  • Auch bei Teilzeitarbeit besteht Anspruch auf Urlaub
  • Nach Kündigung in der Elternzeit verfällt der Urlaubsanspruch nicht
  • Urlaub darf nicht während oder wegen des Mutterschutzes gekürzt werden

Urlaubsanspruch während der Elternzeit

Wer in einem Arbeitsverhältnis steht und Elternzeit bei seinem Arbeitgeber beantragen möchte, muss nicht nur die gesetzlich vorgeschriebenen Fristen und Zeiträume beachten. Ihre Elternzeit wirkt sich auch direkt auf Ihren Urlaubsanspruch aus.

Erholungsurlaub aus dem Elternzeitzeitraum

Beachten Sie, dass Ihr Arbeitgeber Ihren Urlaubsanspruch für jeden vollen Kalendermonat in Elternzeit um jeweils ein Zwölftel kürzen kann. Die rechtliche Grundlage dazu finden Sie im § 17 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes. Wenn Sie z.B. 12 Monate Elternzeit anmelden und in diesen Monaten kein Anspruch auf Entgelt besteht, können Sie den Erholungsurlaub eines ganzen Jahres verlieren.

 

Tipp:
Beenden Sie Ihre Elternzeit am vorletzten eines Monats, erhalten Sie für diesen Monat den vollen Urlaubsanspruch. Achten Sie jedoch darauf, dass Sie in Ihrem Elterngeldbezug dadurch nicht ungewollt einer Erwerbstätigkeit nachgehen.

Resturlaub vor Elternzeit

Arbeitnehmer in Elternzeit haben vom Gesetzgeber vollen Anspruch auf ihren Resturlaub vor Beginn der Elternzeit. Sie können den Resturlaub also nach der Elternzeit noch immer beanspruchen. Der Resturlaub muss im der Elternzeit folgenden Kalenderjahr in Anspruch genommen werden. Resturlaub, den Sie aufgrund der Elternzeit im laufenden Kalenderjahr nicht nutzen konnten, muss Ihnen der Arbeitgeber im darauf folgenden Urlaubsjahr noch gewähren.

Sollten Sie während der Elternzeit ein weiteres Kind erwarten und eine zusätzliche Elternzeit anmelden, wird Ihr Resturlaub auch in diesem Fall auf die Zeit danach übertragen.

Bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses während oder nach der Elternzeit haben Sie sehr wahrscheinlich Anspruch auf eine Auszahlung Ihres Resturlaubs. Ihr Arbeitgeber kann Ihren Urlaub nach der Elternzeit nur dann kürzen, wenn Sie bereits vor der Elternzeit mehr Urlaubstage in Anspruch genommen hatten.

Urlaubsanspruch in Teilzeit

Wenn Sie während der Elternzeit (weiterhin) in Teilzeit arbeiten, sieht das BEEG keine Kürzungen des Urlaubsanspruches vor. Sollten sich Ihre Arbeitszeiten so ändern, dass Sie weniger Tage pro Woche arbeiten, bspw. weil die Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf weniger Tage geändert wird, kann der Arbeitgeber auf Grundlage des Arbeits- oder Tarifvertrages Kürzungen des Urlaubs vornehmen. Bei Unklarheiten sollten Sie sich immer an die Personalabteilung im Unternehmen wenden. Wenn Sie während der Elternzeit bei einem neuen Arbeitgeber in Teilzeit angestellt sind, kann Ihr Urlaubsanspruch von Ihrem bisherigen Arbeitgeber gekürzt werden. Im Normalfall erhalten Sie jedoch parallel bei Ihrem neuen Arbeitgeber einen zusätzlichen Anspruch auf Urlaub.

Urlaubsanspruch beim Wechsel von Vollzeit auf Teilzeit aufgrund von Elternzeit

Im BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) ist festgelegt, dass teilzeitbeschäftigte Eltern während der Elternzeit keine Urlaubskürzung befürchten müssen. Das bedeutet, dass Ihr voller Urlaubsanspruch für den jeweiligen Kalendermonat erhalten bleibt, auch wenn Sie in diesem Monat nur an einem Tag Arbeitsleistung erbringen. Sie sollten jedoch neben dem BEEG auch die Regelungen Ihres Arbeits- bzw. Tarifvertrages beachten und klären, ob sich Ihr Arbeitgeber bei einer Reduzierung der Arbeitstage pro Woche während der Elternzeit eine Kürzung des Urlaubs vorbehält. Wenn Sie Ihre Arbeitszeit während der Elternzeit also von 5 Arbeitstagen auf 3 Arbeitstage pro Woche reduzieren und es vertragliche Regelungen einer Kürzung gibt, kann Ihr Arbeitgeber Ihren Urlaubsanspruch entsprechend reduzieren. Sollten Sie Anspruch auf Urlaub aus einer Vollzeitbeschäftigung vor Ihrer Elternzeit als Alturlaub erworben haben, steht Ihnen die Vergütung in vollem Umfang auf Grundlage der Vollzeittätigkeit zu.

Urlaubsanspruch Elternzeit berechnen

Ihr Anspruch auf Urlaub für die Elternzeit wird berechnet, indem der Gesamturlaub für jeden vollen Kalendermonat ohne Anspruch auf Entgelt/Vergütung um ein Zwölftel reduziert wird. Wenn Sie z.B. für 2 Lebensmonate Ihres Kindes Elternzeit beanspruchen und Sie dadurch an einem vollen Kalendermonat keinen Anspruch auf Entgelt haben, kann der Arbeitgeber den Jahresurlaubsanspruch um 1/12 kürzen.

Wir empfehlen Ihnen daher, dies bei Ihrer Elternzeit- und Elterngeldplanung entsprechend zu berücksichtigen. Auf Grundlage des § 17 Abs. 4 BEEG ist es dem Arbeitgeber außerdem möglich, Ihre Urlaubstage nach der Elternzeit um die Anzahl Urlaubstage zu kürzen, die Sie vor der Elternzeit zu viel erhalten haben.

 

Grundsätzlich gilt für Mütter, dass trotz Mutterschutz Anspruch auf die festgelegten Urlaubstage bestehen bleibt und Urlaub nicht während des Mutterschutzes verfällt. Sie müssen auch keinen Urlaub für die Zeit des Mutterschutzes beantragen, da Sie für diese Zeit vom Gesetzgeber freigestellt sind.

 

Wie wird der Urlaub in der Elternzeit berechnet?

Elternzeit vom 10.03.2022 bis 09.07.2022
Der Arbeitgeber darf den Jahresurlaubsanspruch um 3/12 (1/4) kürzen, § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG.

Urlaubsanspruch Elternzeit Beispiele

Nachfolgend haben wir Ihnen einige Beispiele zu Urlaubsanspruch und Elternzeit zusammengestellt.

Beispiel 1

Ein Vater besitzt einen Urlaubsanspruch von 30 Tagen im Kalenderjahr. Er war 3 volle Kalendermonate in Elternzeit und hatte an keinem Tag innerhalb der 3 Monate Anspruch auf Entgelt inne. Der Gesamturlaub wird um 3/12 gekürzt. Nach der Kürzung besitzt er noch einen Anspruch auf 22,5 Urlaubstage (wird in aller Regel auf 23 aufgerundet).

Beispiel 2

Sie haben vor der Elternzeit in Vollzeit gearbeitet und hatten einen Urlaubsanspruch von 30 Tagen. Ab 1. Juli wechseln Sie für 6 Monate in Elternzeit und arbeiten innerhalb dieser Monate in Teilzeit. Ihr Arbeitsvertrag sieht zudem keine weiteren Kürzungsregelungen vor. Ihr Urlaubsanspruch bleibt in diesem Fall bei 30 Urlaubstagen.

Beispiel 3

Ein Elternteil besitzt einen Urlaubsanspruch von 28 Kalendertagen. Die Elternzeit beginnt am 4. September 2022 und endet am 3. Januar 2023. In diesem Fall werden die Monate Oktober, November und Dezember vollständig für die Elternzeit genutzt und keine Arbeitsleistung erbracht (= kein Entgeltanspruch). Der Urlaubsanspruch reduziert sich aufgrund der Monate in Elternzeit daher um 3/12 von 28 auf 21 Urlaubstage.

Urlaubsanspruch Elternzeit bei weiter bestehendem Arbeitsverhältnis

Auf Grundlage des § 3 des Bundesurlaubsgesetzes steht Ihnen bei einer 5-Tage-Arbeitswoche ein Mindesturlaub von 24 Tagen pro Jahr zu. Dieser Mindest-Urlaub steht Ihnen auch grundsätzlich während einer Elternzeit zu. Ihr Arbeitgeber kann Ihnen jedoch mit Bestätigung der Elternzeit und sogar nach der Elternzeit mitteilen, dass er Ihren Urlaubsanspruch um ein Zwölftel pro Kalendermonat ohne Entgeltanspruch kürzen wird. Soweit Sie also vollständige Kalendermonate ohne Entgeltanspruch in Elternzeit sein werden, kann Ihr Arbeitgeber eine Kürzungserklärung (nach § 17 Abs. 1 Satz 1BEEG) geltend machen.

Beachten Sie auch weitere Regelungen in Ihrem Arbeits- oder Tarifvertrag. Sollten Sie noch Resturlaub aus der Zeit vor der Elternzeit besitzen und Ihr Arbeitgeber hat keine Kürzungserklärung abgegeben, so können Sie diesen Anspruch auch noch nach der Elternzeit geltend machen.

Urlaubsanspruch Elternzeit bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Ihr Arbeitgeber muss Ihren Urlaub bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszahlen. Dies ist der Fall, wenn das Arbeitsverhältnis während oder zum Ende der Elternzeit endet. Grundlage der Auszahlung ist die Vergütung während der Vollzeitbeschäftigung. Falls der Arbeitgeber die Kürzungerklärung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mitteilt, ist diese nicht rechtskräftig.

Der Urlaubsanspruch – auch der aus der Elternzeit – würde somit nicht verfallen und Sie können die Ausgleichszahlung für Ihren Resturlaub vor der Elternzeit sowie für alle Urlaubsansprüche während der Elternzeit erwarten.

Urlaubsanspruch vor der Elternzeit

Urlaubsanspruch, den Sie vor der Elternzeit erworben haben, verfällt nicht. Diese Regelung basiert auf der Grundlage des § 17 Abs. 2 BEEG. Festgelegt ist auch, dass Sie Urlaub, den Sie vor der Elternzeit nicht oder nicht komplett in Anspruch nehmen konnten, nach Ihrer Elternzeit innerhalb des dann laufenden oder nächsten Urlaubsjahres nutzen müssen. Die Übertragung des Resturlaubs gilt auch, wenn Sie während der Elternzeit ein weiteres Kind bekommen und die aktuelle Elternzeit um eine zusätzliche Elternzeit verlängern.

Urlaubsanspruch vor der Elternzeit berechnen

Um den Urlaubsanspruch vor der Elternzeit zu berechnen, teilen Sie Ihren festgelegten Urlaubsanspruch eines Kalenderjahres durch die regulären Arbeitstage pro Woche. Anschließend multiplizieren Sie das Ergebnis mit der Anzahl Ihrer tatsächlichen Arbeitstage pro Woche. Wenn Sie z.B. Anspruch auf 24 Urlaubstage im Kalenderjahr haben, in Ihrem Unternehmen eine 6-Tage-Woche üblich ist und Sie an 5 Tagen pro Woche arbeiten, dann rechnen Sie 24 Urlaubstage / 6 Arbeitstage (üblich in Ihrem Unternehmen) x 5 (tatsächliche) Arbeitstage pro Woche. Ihr Urlaubsanspruch vor der Elternzeit würde demzufolge 20 Urlaubstage betragen.

Als Mutter errechnen Sie Ihren Urlaubsanspruch vor der Elternzeit, indem Sie zuerst den Zeitraum Ihres Mutterschutzes ermitteln. Hierfür ist das geplante bzw. tatsächliche Geburtsdatum Ihres Kindes nötig. Nutzen Sie hierfür gern unseren Mutterschutzrechner.

Berechnungsbeispiel:

Jahresurlaubsanspruch 24 Tage.
Geburtsdatum 16.03.2022
Mutterschutzbeginn am 03.02.2022
Mutterschutz Ende am 27.05.2022
Elternzeit bis 15.03.2023:

 

==> Urlaubsanspruch in 2022: 5/12 von 24 = 10 Tage
==> Urlaubsanspruch in 2023: 10/12 von 24 = 20 Tage

Urlaubsanspruch nach der Elternzeit

Nach der Elternzeit haben Eltern Anspruch auf Resturlaub, der aufgrund der Elternzeit nicht oder nur teilweise genommen werden konnte. Wenn Sie während der Elternzeit volle Kalendermonate ohne Anspruch auf Entgelt hatten, kann Ihr Arbeitgeber Ihren Urlaubsanspruch für diese entgeltfreien Monate um jeweils 1/12 kürzen.

Arbeiten Sie in Teilzeit während der Elternzeit, müssen Sie auch nach der Elternzeit keine Urlaubskürzung erwarten. Beachten Sie auch eventuelle Regelungen in Ihrem Arbeits- und Tarifvertrag, die eine Urlaubskürzung bei einer Reduzierung der Arbeitstage pro Woche vorsehen. Ihr Arbeitgeber könnte Ihren Urlaub auch nach der Elternzeit um die Anzahl der Urlaubstage verringern, die Ihnen nach Anwendung der Kürzungsregel vor der Elternzeit zu viel gewährt wurden. Sollte Ihr Arbeitsverhältnis während oder zum Ende der Elternzeit enden, haben Sie die ein Recht auf die Auszahlung Ihres verbleibenden Urlaubsanspruchs.

Theoretisch können Sie Ihren Resturlaub bzw. Alturlaub aus anderen Urlaubsjahren nach der Elternzeit beantragen. Wenn betriebliche Belange bestehen, kann Ihr Arbeitgeber jedoch festlegen, dass Sie Ihren Urlaub nicht in vollem Umfang direkt im Anschluss an die Elternzeit nehmen.

Solche Situationen können auftreten, wenn der Gesamtumfang aus Resturlaub, Alturlaub und Urlaub aus der Elternzeit einen langen Zeitraum der Abwesenheit des Arbeitnehmers zur Folge hat und die betriebliche Situation darunter leiden würde.

Urlaubsanspruch Elternzeit Gesetz

Damit Sie sich genau über Urlaubsanspruch vor, während und nach der Elternzeit informieren können, haben wir Ihnen einen Zusammenfassung der gesetzlichen Grundlage zusammengestellt.

Gesetzliche Grundlagen

Für Arbeitnehmer besteht laut Bundesurlaubsgesetz ein grundlegendes Recht auf bezahlten Urlaub. Bei einer 6-Tage-Woche besteht ein jährlicher Anspruch auf 24 Tage Erholungsurlaub. Insbesondere § 5 des Bundesurlaubsgesetzes beschreibt, in welchen Fällen die Kürzung des Urlaubsanspruches eintritt.

 

Der Jahresurlaubsanspruch kann aufgrund einer Elternzeit gekürzt werden, jedoch nur für volle Kalendermonate ohne Anspruch auf Entgelt, § 17 Abs, 1 Satz 1 BEEG.

Urlaubsanspruch in der Elternzeit als Vater

Wenn Sie als Vater während der Elternzeit weiterhin in Teilzeit arbeiten, haben Sie in vollem Umfang Anspruch auf Ihren Urlaub. Ihr Arbeitgeber kann Ihren Jahresurlaub für jeden Kalendermonat Anspruch auf Entgelt um ein Zwölftel kürzen. Wenn Sie volle Kalendermonate für die Elternzeit nutzen und in diesen Monaten keinen Entgeltanspruch bei Ihrem Arbeitgeber haben, kann Ihr Urlaubsanspruch für diese Monate reduziert werden. Achten Sie zudem auf eventuelle Regelungen in Ihrem Arbeitsvertrag, die Kürzungen des Urlaubs bei weniger Arbeitstagen pro Woche vorsehen.

Kürzungen von Urlaubsanspruch in der Elternzeit

Ihr Arbeitgeber kann also den Urlaubsanspruch auf Grundlage des § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG während der Elternzeit kürzen. Wenn Eltern für volle Kalendermonate Elternzeit in Anspruch nehmen und in dieser Zeit kein Anspruch auf Entgelt besteht, ist eine Kürzung des Urlaubsanspruches auf Grundlage des BEEG möglich.

“Kürzung kann vor, während oder nach der Elternzeit erklärt werden”

Ihr Arbeitgeber kann Ihren Urlaub vor, während oder nach Ihrer Elternzeit reduzieren. Die Kürzung ist nur für volle Monate in Elternzeit möglich, in welchen kein Anspruch auf Entgelt besteht.

“Keine automatische Kürzung des Urlaubsanspruchs”

Die automatische Kürzung des Urlaubs tritt nicht ein. Ihr Arbeitgeber muss eindeutig die Absicht einer Kürzung aufgrund voller Kalendermonate erklären. Wenn Ihr Arbeitgeber keine Kürzung des Urlaubs erklärt, haben Sie weiterhin vollen Anspruch auf Ihren Urlaub.

“Vorsorgliche Kürzungserklärung des Urlaubsanspruchs nicht möglich”

Der Arbeitgeber kann Ihnen nur dann eine Kürzungserklärung des Urlaubsanspruches erklären, wenn von Ihrer Seite aus ein Elternzeitverlangen (§ 16 Abs.1 S.1 BEEG) besteht. Die Kürzungserklärung darf also nicht pauschal und vorsorglich für die Möglichkeit einer späteren Elternzeit ausgesprochen werden.

“Keine Kürzung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses”

Der Arbeitgeber kann die Kürzung des Urlaubsanspruches nach Beendigung Ihres Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erklären. Die Anwendung der Urlaubskürzung kann Ihr Arbeitgeber nur vor, während und nach der Elternzeit im aktiven Arbeitsvertrag durchsetzen.

Urlaubsabgeltung nach der Elternzeit

Grundsätzlich besitzen Eltern Anspruch auf Urlaubstage, die vor oder während der Elternzeit entstanden. Ihr Arbeitgeber muss Ihnen Ihre Urlaubsansprüche im laufenden oder nächsten Kalenderjahr nach der Elternzeit gewähren.

Solange das Arbeitsverhältnis besteht, können Sie keine Auszahlung Ihrer Urlaubstage verlangen. Wenn Ihr Arbeitsverhältnis nach der Elternzeit endet, haben Sie Anspruch auf die Urlaubsabgeltung nicht gewährter Urlaubstage. Sollten Sie bereits vor der Elternzeit mehr Urlaubstage erhalten haben, als Ihnen nach der mitgeteilten Kürzungserklärung während oder nach der Elternzeit zusteht, kann Ihr Arbeitgeber Ihren Urlaubsanspruch um diese Tage reduzieren.

Verfall von Urlaubsanspruch

Generell verfallen Urlaubsansprüche des laufenden Kalenderjahres, wenn Sie nicht in das nächste Kalenderjahr übertragen und bis zum 31. März genutzt werden. Da viele Eltern diesen Urlaub aufgrund Mutterschutz und Elternzeit nicht rechtzeitig wahrnehmen können, dürfen diese Urlaubsansprüche auch noch nach der Elternzeit im aktuellen oder nächsten Kalenderjahr nach der Elternzeit in Anspruch genommen werden. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses verfallen die Urlaubsansprüche aus der Zeit vor und während der Elternzeit nicht und sollten ausgezahlt werden.

Urlaubsanspruch bei erneuter Elternzeit

Wenn Sie direkt im Anschluss oder während der aktuellen Elternzeit in eine weitere Elternzeit wechseln, dann wird Ihr verbleibender Urlaubsanspruch auch auf die Zeit nach der zweiten Elternzeit übertragen.

Fazit

Ihr Arbeitgeber kann Ihren Erholungsurlaub für jeden vollen Monat in Elternzeit und ohne Entgeltanspruch um 1/12 kürzen. Diese Kürzungsabsicht kann der Arbeitgeber vor, während und nach der Elternzeit mitteilen. Die Anwendung der Kürzung ist jedoch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglich.

Ihren Resturlaub können Sie im Anschluss an die Elternzeit beantragen und im aktuellen oder nächsten Urlaubsjahr nutzen. Die Übertragung des Resturlaubes tritt auch bei einer zweiten Elternzeit im Anschluss an die erste Elternzeit ein. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss Ihr Arbeitgeber den verbliebenen Urlaub abgelten. Bei einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit haben Sie weiterhin Anspruch auf Urlaub. Wenn sich die Anzahl der Arbeitstage während der Elternzeit verringert, kann Ihr Arbeitgeber ggf. eine Kürzung des Urlaubs basierend auf Regelungen in Ihrem Tarif- oder Arbeitsvertrag vornehmen.

Wenn Sie noch Alt- oder Resturlaub aus einer Vollzeitbeschäftigung vor der Elternzeit besitzen, haben Sie vollen Anspruch darauf. Ihr Arbeitgeber kann Ihren Urlaubsanspruch um die Anzahl der Tage kürzen, welche Sie nach Anwendung der Kürzungsklausel vor der Elternzeit zu viel erhalten haben.

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