Elterngeld und Elterngeld Plus Zuverdienst
Elterngeld ersetzt als staatliche Entgeltersatzleistung in etwa 65% des vorgeburtlichen Nettoeinkommens. Beim ElterngeldPlus ist es sogar nur die Hälfte davon (32,5%). Dieser oftmals enorme finanzielle Einschnitt bringt so manche Eltern an die Grenze des finanziell machbaren, weshalb sich viele Eltern fragen, ob und wenn ja, wie viel man während der Elternzeit, bzw. des Elterngeldbezuges hinzuverdienen kann. Dieser Artikel behandelt dieses Thema ausführlich und gibt wertvolle Tipps und Tricks, wie Sie das Thema Elterngeld und Zuverdienst bestmöglich meistern:
Hier die wichtigsten Fakten zum Thema Elterngeld und Zuverdienst:
- Unabhängig von der Bezugsart (Basiselterngeld oder ElterngeldPlus) dürfen Sie bis zu 32 Wochenstunden erwerbstätig sein
- Während Basiselterngeld lohnt sich Einkommen wegen der Anrechnung grundsätzlich eher nicht
- Bei ElterngeldPlus haben Eltern die Möglichkeit Einkommen anrechenfrei hinzuzuverdienen
- Es gibt verschiedene Zuverdienstmodelle, teilweise gibt es Unsicherheiten in der Rechtslage aufgrund von Sozialgerichtsrechtsprechung
- Eine frühzeitige Planung verschafft Vorteile
- Selbständige haben in der Regel bessere Optimierungsmöglichkeiten
Angestellt und Zuverdienst beim Elterngeld
Einkünfte aus Nichtselbständiger Arbeit sind grundsätzlich elterngeldrelevant, das heißt, wer Elterngeld bezieht und zusätzlich Einkommen aus einer Angestelltentätigkeit hat, muss der Elterngeldstelle seinen Zuverdienst nachweisen (Wochenstunden und Bruttoeinkommen). Der Nachweis erfolgt regelmäßig mit einer Arbeitgeberbescheinigung. Hierbei ist es übrigens unerheblich, ob es sich um einen Mini-, Midi- oder um einen “regulären” Job handelt.
Hinweis:
Es zählen nur diejenigen Lohnarten, die auch im Bemessungszeitraum das Elterngeld erhöht haben. Wenn Sie also Sonstige Bezüge wie zum Beispiel Prämien oder Weihnachtsgeld während des Elterngeldbezuges erhalten, wird Ihr Elterngeld dadurch nicht vermindert.
Tipp:
Finden Sie zunächst Ihr optimales ElterngeldPlus-Brutto heraus. Vereinbaren Sie dann mit Ihrem Arbeitgeber, dass er Ihnen das optimale ElterngeldPlus-Brutto als laufend steuerpflichtigen Bezug zahlt. Alle weiteren Leistungen soll er Ihnen als Sonstige/Einmalbezüge zahlen. So können Sie anrechenfrei ElterngeldPlus beziehen. Die Voraussetzungen der Lohnsteuerrichtlinien zu der Lohnartenbesteuerung müssen hierbei natürlich erfüllt sein. Deshalb: Gehen Sie auf Ihren Arbeitgeber zu.
Selbständigkeit und Zuverdienst beim Elterngeld
1) Geburten vor dem 01.09.2021
Selbständige, Gewerbetreibende und Land-, bzw. Forstwirte, haben während des Elterngeldbezuges enormes Gestaltungspotenzial. Sie dürfen bis zu 30 Wochenstunden erwerbstätig sein und reichen in dem Fall eine Gewinnermittlung für den konkreten Elterngeldbezugszeitraum ein. Insbesondere, wenn Sie Ihren Gewinn nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetzes ermitteln (sog. Einnahmen-Überschuss-Rechnung) können Sie durch Beeinflussung des Zuflusses von Betriebseinnahmen auf Ihr Betriebsergebnis während des Elterngeldbezuges positiv Einfluss nehmen.
Beispiel Selbständigkeit und Lücke im Bezugszeitraum:
Die Mutter ist selbständig und bezieht Basiselterngeld für die Lebensmonate 1-6 und 8-13. Sie arbeitet in den Lebensmonaten 1-6 mit ca. 10 Wochenstunden, rechnet ihre Arbeit jedoch zum Ende des Lebensmonats 6 ab. Der Zufluss der Einnahmen auf ihr Geschäftskonto erfolgt im Lebensmonat 7 (sog. Lückenmonat). In den Lebensmonate 8-13 arbeitet sie etwa 20 Wochenstunden und rechnet zum Ende des 13. Lebensmonats ab. Der Zufluss der Einnahmen erfolgt im Lebensmonat 14, also auch außerhalb des Bezugszeitraumes.
Nun reicht sie Gewinnermittlungen für die Lebensmonate 1-6, sowie 8-13 ein, aus denen ein steuerlicher Verlust erkennbar ist, weil die Betriebsausgaben die Einnahmen übersteigen. Somit konnte Sie in Teilzeit erwerbstätig sein, ihr ungekürztes Basiselterngeld beziehen und sogar Gewinne erzielen, nur etwas zeitlich verschoben.
Hinweis:
Das Lückenmodell funktioniert im vorgenannten Beispiel, weil der Elternteil den Gewinn mittels Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt (§ 4 Abs. 3 EStG), wodurch das steuerliche Zu- und Abflussprinzip des § 11 EStG von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben gilt.
Bilanziert der Elternteil jedoch, gilt abweichend davon das Realisationsprinzip, das heißt, nicht der Zu- oder Abfluss ist maßgebend, sondern der Zeitpunkt der wirtschaftlichen Entstehung.
2) Geburten ab dem 01.09.2021
Wenn Ihr Kind nach dem 01.09.2021 geboren wurde können Sie immer noch das Lückenmodell wie oben beschrieben nutzen und nun sogar bis zu 32, statt 30, Wochenstunden erwerbstätig sein.
Die Wochenstundengrenze erklären wir hier genauer: Arbeiten während des Elterngeldbezuges
Arbeiten während des Elterngeldbezuges
Hartnäckig halten sich Gerüchte über die Möglichkeiten der Erwerbstätigkeit während des Elterngeldbezuges. Falsche Aussagen, wie “während Basiselterngeld dürfe man nicht arbeiten” oder “während ElterngeldPlus muss man zwingend arbeiten” hören wir immer wieder. Dabei sind die Regelungen für Basiselterngeld und ElterngeldPlus eindeutig:
1) Wochenstundengrenze
Die Wochenstundengrenze gilt für alle Elterngeldbezugsarten, also für Basiselterngeld wie für ElterngeldPlus gleichermaßen. Dabei sind die Wochenstunden als Durchschnittswert im Lebensmonat zu betrachten. Es ist dadurch problemfrei möglich, in einer Woche auch mal 40 Stunden zu arbeiten, wenn an anderer Stelle wiederum weniger Stunden geleistet werden.
Eltern, deren Kinder vor dem 01.09.2021 geboren wurden, können bis zu 30 Wochenstunden, Eltern von Kindern die nach dem 31.08.2021 geboren wurden, können hingegen bis zu 32 Wochenstunden erwerbstätig sein. Eine Pflicht-Wochenstundenanzahl gilt nur für die Partnerschaftsbonusmonate.
Ausnahme:
Von der Grenze befreit sind übrigens Erwerbstätigkeiten zur Beschäftigung während einer Berufsbildung (Ausbildung, Studium, etc.) und bei Tagespflegepersonen, die nicht mehr als fünf Kinder in Tagespflege betreuen.
Die maximal zulässige Höchststundenzahl im Partnerschaftsbonus gilt bei diesen Personen als eingehalten.
Wie prüft die Elterngeldstelle die Arbeitszeit bei Angestellten?
Für die Prüfung, ob die Arbeitszeit-Grenze eingehalten wird, werden von den Elterngeldstellen die zu berücksichtigenden Arbeitsstunden von Amts wegen ermittelt. Maßgeblich sind die tatsächlich gearbeiteten Stunden. Überstunden sind genauso zu berücksichtigen wie eventuelle Unterstunden. Zum anderen sind Zeiten zu berücksichtigen, in denen Erwerbseinkommen ohne Arbeitsleistung bezogen wird, insbesondere Urlaubstage, gesetzliche Feiertage, Zeiten eines Beschäftigungsverbots außerhalb der Schutzfristen vor oder nach der Entbindung und Krankentage mit Lohnfortzahlung.
Ebenfalls zu berücksichtigen sind Zeiten der Freistellung zur Pflege eines kranken Kindesunabhängig davon, ob Erwerbseinkommen vorliegt. Hier gilt als Arbeitszeit die auf diese Zeiten entfallende vertraglich vereinbarte Arbeitszeit. Bei einer Fünf-Tage-Woche mit 32 Wochenstunden wären das z.B. pro Urlaubstag 6,4 Stunden.
Im Falle der Inanspruchnahme von Resturlaub aus Vollzeit während einer Teilzeittätigkeit ist pro Urlaubstag die während der Teilzeit geltende Sollarbeitszeit zugrunde zu legen. Zeiten der Ausübung einer Tätigkeit, die gem. Arbeitszeitgesetz nicht als Arbeitszeit gelten (z.B. Zeiten einer Rufbereitschaft), werden nicht als Arbeitsstunden berücksichtigt.
Arbeitet eine Person in keiner Woche mehr als 32 Stunden, ist die zulässige Wochenarbeitszeit eingehalten.
Wenn dies nicht eindeutig vorliegt, wenden die Elterngeldstellen in der Regel 2 Methoden an, mit denen man prüfen kann, ob die Arbeitszeit eingehalten wurde:
1. Die monatsweise Berechnung nach Kalendertagen, da es genügt, wenn die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt des Monats 30, bzw. 32 Stunden nicht übersteigt.
Hierbei werden alle im Bezugsmonat zu berücksichtigenden Arbeitsstunden (Monatsarbeitsstunden) addiert. Die so ermittelte Summe wird der zulässigen Arbeitszeit in dem Bezugsmonat gegenübergestellt, die zulässige Arbeitszeit darf nicht überschritten sein.
30-Wochenstunden-Grenze:
Bei 28 Tagen im Lebensmonat beträgt die zulässige Arbeitszeit 120 Stunden,
bei 29 Tagen 125 Stunden,
bei 30 Tagen 129 Stunden und
bei 31 Tagen 133 Stunden.
32-Wochenstunden-Grenze:
Bei 28 Tagen im Lebensmonat beträgt die zulässige Arbeitszeit 128 Stunden,
bei 29 Tagen 133 Stunden,
bei 30 Tagen 138 Stunden und
bei 31 Tagen 142 Stunden.
2. Für den Fall überproportional vieler Arbeitstage in einem Bezugsmonat, eine monatsweise Berechnung nach Arbeitstagen:
Arbeitet eine Person in einem Beschäftigungsverhältnis beispielsweise aufgrund einer Arbeitszeitverordnung, Tarifvertrages oder Arbeitsvertrages an bestimmten Wochentagen nie (etwa im Rahmen einer Fünf-Tage- Woche nie an Samstagen und Sonntagen), prüft die Elterngeldstelle, ob die Person an den vereinbarten Arbeitstagen durchschnittlich nicht mehr gearbeitet hat, als wöchentlich zulässig ist.
Übersteigt die geleistete monatliche Arbeitszeit in einem Bezugsmonat die nach kalendertäglicher Berechnung maximal zulässige Gesamtstundenzahl, kann dies darin begründet liegen, dass im betreffenden Lebensmonat (zufällig) überproportional viele der vereinbarten Arbeitstage anfallen. In solchen Fällen wird geprüft, ob die maximal zulässige Arbeitszeit im Durchschnitt der Arbeitszeit des betreffenden Monats eingehalten wurde.
Anhand der Teilzeitvereinbarung (Arbeitgeberbescheinigung) wird überprüft, an wie vielen und welchen Tagen in der Woche gearbeitet wird. Dann wird die durchschnittlich maximal zulässige arbeitstägliche Stundenzahl des Elternteils ermittelt, indem die zulässige durchschnittliche Gesamtstundenzahl pro Woche (30, bzw. 32) durch die Zahl der vereinbarten Arbeitstage (im Beispiel durch fünf) geteilt wird. Sodann wird das Ergebnis mit der Zahl der im konkreten Lebensmonat anfallenden, laut Teilzeitvereinbarung verbindlich festgelegten, Arbeitstage multipliziert.
Kinder, geboren vor dem 01.09.2021
Bei einer Fünf-Tage-Woche ergibt sich eine durchschnittliche maximal zulässige arbeitstägliche Stundenzahl von 6 Stunden (30 Wochenstunden geteilt durch 5 Arbeitstage). Diese ist mit der Zahl der in den Bezugsmonat fallenden vereinbarten Arbeitstage zu multiplizieren.
Bei einer Fünf-Tage-Woche ergibt sich
bei 22 Arbeitstagen eine zulässige Arbeitszeit von 132 Stunden und
bei 23 Arbeitstagen von 138 Stunden.
Bei einer Drei-Tage-Woche ergibt sich eine durchschnittliche maximal zulässige arbeitstägliche Stundenzahl von 10 Stunden (30 Wochenstunden geteilt durch 3 Arbeitstage). Diese ist mit der Zahl der in den Bezugsmonat fallenden vereinbarten Arbeitstage zu multiplizieren.
Bei einer Drei-Tage-Woche ergibt sich
bei 14 Arbeitstagen eine zulässige Arbeitszeit von 140 Stunden und
bei 15 Arbeitstagen von 150 Stunden.
Kinder, geboren ab 01.09.2021
Bei einer Fünf-Tage-Woche ergibt sich eine durchschnittliche maximal zulässige arbeitstägliche Stundenzahl von 6,4 Stunden (32 Wochenstunden geteilt durch 5 Arbeitstage).
Diese ist mit der Zahl der in den Bezugsmonat fallenden vereinbarten Arbeitstage zu multiplizieren.
Bei einer Fünf-Tage-Woche ergibt sich
bei 22 Arbeitstagen eine zulässige Arbeitszeit von 140,8 Stunden und
bei 23 Arbeitstagen von 147,2 Stunden.
Bei einer Vier-Tage-Woche ergibt sich eine durchschnittliche maximal zulässige arbeitstägliche Stundenzahl von 8 Stunden (32 Wochenstunden geteilt durch 4 Arbeitstage). Diese ist mit der Zahl der in den Bezugsmonat fallenden vereinbarten Arbeitstage zu multiplizieren.
Bei einer Vier-Tage-Woche ergibt sich
bei 18 Arbeitstagen eine zulässige Arbeitszeit von 144 Stunden und
bei 19 Arbeitstagen von 152 Stunden.
Fazit
Die Arbeitszeitgrenze wird in aller Regel durch formlose Bescheinigung des Arbeitgebers nachgewiesen. Erst, wenn es begründete Zweifel an der tatsächlichen Umsetzung gibt (zum Beispiel höheres Gehalt als vereinbart, Indiz für längere Beschäftigung) fordert die Elterngeldstelle weitere Nachweise zur tatsächlich geleisteten Arbeitszeit an (zum Beispiel Kopie des Stundenkontos).
Hinweis:
Für viele Berufsgruppen gelten vom klassischen Modell der Arbeitsstunden abweichende Regelungen zur Bemessung von Arbeitszeit bzw. -umfang. Je nach Tätigkeit wird in Pflichtstunden, Flugstunden, Höchstbelastungsgrenzen oder auch nach Pensen (Fallzahlen) gerechnet.
Die im Einzelfall getroffenen Regelungen folgen jeweils den Bedürfnissen des Berufsfeldes und können sich etwa aus Dienstvereinbarungen, Tarifverträgen, aus EU-Recht oder auch landesrechtlichen Regelungen ergeben.
Ergibt sich im Rahmen der Prüfung des Elterngeldantrags, dass eine besondere Arbeitszeitregelung vorliegen könnte, wird die zulässige Höchststundenzahl durch lineare Umrechnung geprüft. Im Verhältnis zu einer Vollzeitarbeitszeit von 40 Stunden entsprechen 32 Stunden einem Erwerbsumfang von 80 %, 24 Stunden (bspw. im Partnerschaftsbonus) einem Erwerbsumfang von 60 %.
Beispiel Kind geboren vor dem 01.09.2021:
Der Vater ist Lehrer mit einer Pflichtstundenzahl von 27 Stunden: Bei einer grundsätzlichen Pflichtstundenzahl von 27 Wochenstunden für Lehrer entsprechen einem Erwerbsumfang von 30 Arbeitsstunden 20,25 Pflichtstunden (27 * 0,75). Einem Erwerbsumfang von 25 Arbeitsstunden entsprechen 16,875 Stunden.
Beispiel Kind geboren nach dem 01.09.2021:
Der Vater ist Lehrer mit einer Pflichtstundenzahl von 27 Stunden: Bei einer grundsätzlichen Pflichtstundenzahl von 27 Wochenstunden für Lehrer entsprechen einem Erwerbsumfang von 32 Arbeitsstunden 21,6 Pflichtstunden (27 * 0,8). Einem Erwerbsumfang von 24 Arbeitsstunden entsprechen 16,2 Stunden.
Bei der Berechnung wird die Stundenzahl weder auf- noch abgerundet. Bestehende unterschiedliche Landesregelungen, z.B. beamtete Lehrer, sind zu beachten.
Hinweis zur Mindestarbeitszeit bei den Partnerschaftsbonusmonaten:
Bei den Partnerschaftsbonusmonaten (die zwei, bis zu vier Extra-ElterngeldPlus-Monate) gibt es neben der Höchstarbeitszeitgrenze auch die Mindestarbeitszeitgrenze von derzeit 24 Wochenstunden zu beachten, die nach gleichen vorgenannten Prinzipien ermittelt wird.
Abweichend von den vorgenannten Ausführungen hat jedoch das Bundessozialgericht mit Urteil vom 07. September 2023 (Aktenzeichen B 10 EG 2/22 R) entschieden, dass die Mindestarbeitszeit als erbracht gelten kann, wenn ein Elternteil während der Partnerschaftsbonusmonate arbeitsunfähig erkrankt und aus der Entgeltfortzahlung ins Krankengeld fällt.
Im Betroffenen Fall war der Kläger kurz nach Beginn der Partnerschaftsbonusmonate erkrankt und über das Ende der Lohnfortzahlung hinaus arbeitsunfähig. Daher hatte die Elterngeldstelle die Leistungsbewilligung aufgehoben und das Elterngeld Plus für die vollen vier Monate vom Kläger zurückgefordert. Die Aufhebung und Rückforderung erfolgten zu Unrecht.
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass Eltern auch dann „erwerbstätig“ sind, wenn sie ihre auf die vorgeschriebene Zahl an Wochenstunden festgelegte Tätigkeit während einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit tatsächlich nicht ausüben können, jedoch das Arbeitsverhältnis fortbesteht und die konkrete Tätigkeit voraussichtlich wieder aufgenommen werden wird. Eine andere Auslegung des BEEG widerspricht dem Ziel des Elterngeld Plus, die partnerschaftliche Betreuung des Kindes bei gleichzeitiger Teilzeittätigkeit beider Eltern wirtschaftlich abzusichern.
Eltern, deren Partnerschaftsbonusmonate aufgrund solcher oder ähnlicher Situationen gestrichen wurde, sollten unter Berufung auf § 44 SGB X eine Überprüfung der damaligen Entscheidung im Lichte dieses Urteils prüfen.
Wie prüft die Elterngeldstelle die Arbeitszeit bei Selbständigen?
Für Selbstständige ist ebenfalls nur eine Erwerbstätigkeit bis zu 30 Stunden wöchentlich zulässig. Arbeit im eigenen Haushalt zählt hierzu nicht. Die Antragsteller haben zu erklären, dass sie diese Grenze nicht überschreiten und dies glaubhaft zu machen. Dazu müssen sie erklären, welchen Umfang ihre Arbeitszeit in der Regel bisher hatte und welche Vorkehrungen im Unternehmen getroffen wurden, um die Reduzierung ihrer Tätigkeit aufzufangen (z.B. Einstellung einer Ersatzkraft, Übernahme von Aufgaben durch vorhandene Mitarbeiter, Reduzierung der durchgeführten Aufträge zugunsten der Kinderbetreuung, etc.).
Fazit:
Solange Selbständige ihre Arbeitszeit plausibel glaubhaft machen, haben Elterngeldstellen in der Mehrheit der Fälle keine Probleme dem Antrag zu folgen. Ein Arbeitszeitkonto oder Ähnliches ist also nicht extra zu führen.
2) Anrechenbares Einkommen
Bei der Frage, welche Einkünfte beim Elterngeld angerechnet werden unterscheidet man zunächst nach der Einkunftsart (Angestellt oder Gewinneinkünfte). Welche Einkünfte elterngeldrelevant sind, wird hier dargestellt:
Angestellt (auch Mini- und Midijob)
- laufend und pauschal versteuerter Arbeitslohn
Dies sind laut Lohnsteuerrichtlinien:
Laufender Arbeitslohn ist der Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer regelmäßig fortlaufend zufließt, insbesondere
- Monatsgehälter,
- Wochen- und Tagelöhne,
- Mehrarbeitsvergütungen,
- Zuschläge und Zulagen,
- geldwerte Vorteile aus der ständigen Überlassung von Dienstwagen zur privaten Nutzung,
- Nachzahlungen und Vorauszahlungen, wenn sich diese ausschließlich auf Lohnzahlungszeiträume beziehen, die im Kalenderjahr der Zahlung enden,
- Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume des abgelaufenen Kalenderjahres, der innerhalb der ersten drei Wochen des nachfolgenden Kalenderjahres zufließt.
Selbständig
- anrechenbar ist der steuerpflichtige Gewinn, also der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben. Betriebseinnahmen sind sämtliche betriebliche Einnahmen, die betrieblich veranlasst sind, dazu zählen Einnahmen aus Haupt-, Hilfs- und Nebengeschäften, insbesondere
- laufende Umsatzerlöse
- vereinnahmte Umsatzsteuer
- Einnahmen durch den Verkauf von Anlagevermögen
- Unentgeltliche Wertabgaben
- und viele mehr
3) Nicht anrechenbares Einkommen – Tipp
Es gibt Möglichkeiten während des Elterngeldbezuges Einkünfte zu erzielen, die das Elterngeld nicht mindern. Jeder sollte zumindest prüfen, ob er die Möglichkeit hat, von diesem Gestaltungspotential gebrauch zu machen. Grundsätzlich gilt das Prinzip, was beim vorgeburtlichen Zeitraum das Elterngeld nicht erhöhte, darf es im Bezugszeitraum auch nicht mindern.
Insbesondere Angestellte profitieren
Steuerfreie Lohnbestandteile können genauso wie Sonstige/Einmalbezüge ohne Auswirkung auf das Elterngeld parallel zum Elterngeld bezogen werden. Nach den Lohnsteuerrichtlinien sind sonstige Bezüge der Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird. Zu den sonstigen Bezügen gehören insbesondere einmalige Arbeitslohnzahlungen, die neben dem laufenden Arbeitslohn gezahlt werden, z. B.:
- dreizehnte und vierzehnte Monatsgehälter,
- einmalige Abfindungen und Entschädigungen,
- Gratifikationen und Tantiemen, die nicht fortlaufend gezahlt werden,
- Jubiläumszuwendungen,
- Urlaubsgelder, die nicht fortlaufend gezahlt werden, und Entschädigungen zur Abgeltung nicht genommenen Urlaubs,
- Vergütungen für Erfindungen,
- Weihnachtszuwendungen,
- Nachzahlungen und Vorauszahlungen, wenn sich der Gesamtbetrag oder ein Teilbetrag der Nachzahlung oder Vorauszahlung auf Lohnzahlungszeiträume bezieht, die in einem anderen Jahr als dem der Zahlung enden, oder, wenn Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume des abgelaufenen Kalenderjahres später als drei Wochen nach Ablauf dieses Jahres zufließt,
- Ausgleichszahlungen für die in der Arbeitsphase erbrachten Vorleistungen aufgrund eines Altersteilzeitverhältnisses im Blockmodell, das vor Ablauf der vereinbarten Zeit beendet wird,
- Zahlungen innerhalb eines Kalenderjahres als viertel- oder halbjährliche Teilbeträge.
Tipp:
Versuchen Sie Ihre Möglichkeiten mit dem Arbeitgeber auszuhandeln. Im besten Falle vereinbaren Sie ein Grundgehalt in Höhe des optimalen ElterngeldPlus-Bruttos und den Rest lassen Sie sich in nicht anrechenbaren Lohnarten auszahlen (bspw. in Form von Prämien).
Einkunftsarten, die nicht relevant sind
Einkünfte aus der privaten Vermögensverwaltung (bspw. aus Vermietung und Verpachtung oder aus Kapitalvermögen) bleiben beim Elterngeld außer Betracht, genauso wie Sonstige Einkünfte (bspw. private Veräußerungsgeschäfte). Das heißt, Sie können Ihre Vermietungseinkünfte, Ihre Zinsen oder auch Ihre offenen Gewinnausschüttungen aus Kapitalgesellschaften ohne Anrechnung parallel zum Elterngeld erhalten.
Vorsicht bei Renten oder anderen (Entgeltersetzenden) Leistungen
Obwohl Renten und dergleichen einkommensteuerrechtlich zu den Sonstigen Einkünften (§ 22 Einkommensteuergesetz) zählen und damit grundsätzlich nicht elterngeldrelevant sind, ist hier Vorsicht geboten. Da Elterngeld eine Entgeltersatzleistung darstellt, kann es nicht parallel zu anderen Entgeltersatzleistungen bezogen werden. Das gilt insbesondere für Mutterschaftsgeldleistungen, Unfallversicherungsleistungen, etc. Bei Renten muss man also genau prüfen, um welche Form der Rente es sich handelt, das heißt, ob die Rente einen entgeltersetzenden Charakter hat oder nicht.
Zuverdienst bei Basiselterngeld
Ein Zuverdienst während eines Basiselterngeldbezug lohnt sich in aller Regel nicht, denn es gibt hier theoretisch keinen anrechenfreien Betrag (bis auf ca. 105€ Brutto bei Angestellten). Das bedeutet, dass der Wert Ihres Zuverdienstes stark abnimmt, wodurch sich der Aufwand, das Einkommen zu generieren, in aller Regel nicht lohnt.
Beispiel Zuverdienst Basiselterngeld
Am einfachsten lässt sich das an einem Beispiel verdeutlichen:
Im Beispiel beträgt das Basiselterngeld der Mutter 1.784,15 EUR. Sie überlegt nun, ab Lebensmonat 7 einen 450 EUR-Job auszuüben. Wenn Sie währenddessen weiterhin Basiselterngeld bezieht, bekommt sie “nur” noch 1.580,92 EUR pro Lebensmonat. Das sind 203,20 EUR weniger, allein wegen eines 450 EUR-Jobs. Der Zuverdienst von 450 EUR pro Monat ist also “nur” 246,80 EUR wert.
Die Mutter sollte überlegen, ob sie ab Lebensmonat 7 ElterngeldPlus bezieht, dann kürzt sich Ihr Elterngeld auch nicht. Hier ist nur der Nachteil, dass der Elterngeldbezug bis Lebensmonat 18 andauert, aber vielleicht passt das ja bei ihr sehr gut.
Ob sich ein Zuverdienst während Basiselterngeld lohnt, muss man immer im Einzelfall prüfen. Es gibt auch Situationen, in denen wir das Basiselterngeld trotz Kürzung empfehlen (siehe zum Beispiel hier: Elterngeld und Dienstwagen).
Zuverdienst bei Elterngeld Plus
Beim ElterngeldPlus wird der Zuverdienst gleich interessanter. Diese Bezugsart wurde 2015 vom Gesetzgeber geschaffen, damit sich der Zuverdienst während des Elterngeldbezuges lohnt, denn bis dahin galt unabhängig vom Zeitpunkt des Zuverdienstes die Anrechnungsdynamiken wie beim Basiselterngeld.
Aber Vorsicht: ElterngeldPlus hat auch Nachteile, zum Beispiel, dass sich dadurch der Elterngeldbezug sehr viel länger hinauszögert (und man damit “unfreier” ist, wieder Vollzeit zu arbeiten oder ohne “Sorgen” Einkünfte generieren kann) und es auf das hälftige Basiselterngeld beschränkt ist. Dadurch wird es vielen Eltern finanziell zu lange “zu knapp”, hier könnte der Gesetzgeber ansetzen, indem er das ElterngeldPlus ganz simpel erhöht (Zuverdienstbonus o.ä.).
Beispiel Zuverdienst Elterngeld Plus
Wir nehmen das Gleiche Beispiel wie beim Basiselterngeld. Der 450 EUR-Job während des ElterngeldPlus-Bezuges hat keine Elterngeldkürzung zur Folge. Die Mutter kann also während der Lebensmonate 7-18 die 450 EUR verdienen und dennoch die 892,08 EUR ElterngeldPlus (hälftiges Basiselterngeld) beziehen.
ElterngeldPlus lohnt sich insbesondere für diejenigen Eltern, die
- bereits vor dem 12. Lebensmonat dazuverdienen (möchten),
- ein hohes zusammenveranlagtes steuerpflichtiges Einkommen haben oder
- möglichst lang in Elternzeit sein möchten und dabei monatlich Elterngeld beziehen möchten.
Das “optimale” ElterngeldPlus-Brutto
Bis zu einem bestimmten Wert kann man während eines ElterngeldPlus-Bezuges anrechenfrei hinzuverdienen. Unbegrenzt kann man dies jedoch nicht, es gibt eine Grenze, ab der auch das ElterngeldPlus gekürzt wird. Diese Grenze nennen wir das “optimale ElterngeldPlus-Brutto”. Es ist im Grunde der Brutto-Zuverdienst, den man während ElterngeldPlus hinzuverdienen kann, ohne dass sich das Elterngeld deshalb verändert.
Vereinfacht gesagt, kann man sein hälftiges vorgeburtliches Elterngeldnetto während ElterngeldPlus (in netto) dazuverdienen. Es ist jedoch nahezu unmöglich in der Elterngeldplanung und der Internetrecherche diesen Wert konkret für sich zu ermitteln, da die Elterngeld-Zuverdienstberechnung sehr komplex ist. In unserer eigens entwickelten Elterngeldsoftware haben wir einen Zuverdienstrechner entwickelt, der konkret für Ihre Situation Ihr “optimales ElterngeldPlus-Brutto” ausrechnet. Und das in Sekundenschnelle.
In unserem Beispiel kann die Mutter bis zu 1.833 EUR Brutto hinzuverdienen, ohne dass ihr ElterngeldPlus von 892 EUR gekürzt wird. Wenn sie jedoch 4.000 EUR im Lebensmonat hinzuverdienen würde, kürzt sich ihr Elterngeld auf 150 EUR (Mindestbetrag beim ElterngeldPlus):
Unser Zuverdienstrechner lohnt sich für diejenigen, die überlegen, während des Elterngeldbezuges noch etwas hinzuzuverdienen und für die, die den Partnerschaftsbonus beantragen möchten.
Zuverdienstmodelle
Holen Sie das Beste raus
Um herauszufinden, welches Zuverdienstmodell für Sie am Geeignetsten ist, muss man zwischen den Einkunftsarten im Bezugszeitraum eine Unterscheidung fällen, weil Einkünfte aus Nichtselbständiger Arbeit anders behandelt werden, als Gewinneinkünfte, bspw. Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Zuverdienstmodelle für Angestellte
Da bei den Einkünften aus Nichtselbständiger Arbeit das sog. modifizierte Zuflussprinzip der Einnahmen zum Tragen kommt, können Arbeitnehmer leider keine Gestaltung des Zuverdiensts über den Zuflusszeitpunkt der Einnahmen wählen.
Mind. 126,59€ Lohn/Gehalt von Angestellten bleiben anrechenfrei.
Angestellte, deren Kinder ab dem 01.01.2023 geboren wurden und die der gesetzlichen Sozialversicherungspflicht unterliegen, können während des Basiselterngeldbezuges bis zu 126,59€ anrechenfrei hinzuverdienen. Hintergrund ist folgende Berechnung:
Elterngeldbrutto im Bezugszeitraum: 126,59€
abzgl. 26,59€ für pauschale Sozialversicherungsbeiräge (21%)
abzgl. 100€ Werbungskosten-Pauschbetrag
ergibt 0€ Netto-Zuverdienst.
Dadurch bleibt dieser Betrag auch beim Basiselterngeld ohne elterngeldrechtliche Relevanz.
Einnahmen aus einer Anstellung gelten im Elterngeldrecht in dem Moment zugeflossen, wo sie erwirtschaftet wurden. Arbeitnehmer erhalten in der Regel den Lohn/das Gehalt nachträglich ausgezahlt, das heißt, wenn Sie bspw. im Elterngeldbezugszeitraum abhängig beschäftigt sind und den Lohn dafür erst bspw anderthalb Monate später, außerhalb des Bezugszeitraumes erhalten, wird dieser dennoch als im Bezugszeitraum erhalten, betrachtet.
Im Gegenzug können Sie im Elterngeldbezugszeitraum Lohn für vorangegangene Monate erhalten, ohne, dass dieser elterngeldmindernd berücksichtigt wird.
Während Basiselterngeld lohnt sich also für Angestellte ein Zuverdienst wegen der Anrechnung nicht wirklich.
Demgegenüber können Eltern während ElterngeldPlus bis zur individuellen Grenze anrechenfrei hinzuverdienen (siehe „optimales ElterngeldPlus-Brutto„).
Weitere Hinweise/Infos zu besonderen Angestellten-Kombinationen finden Sie am Ende dieses Artikels (unten), wie z.B. Gesellschafter-Geschäftsführer, Eltern mit geldwerten Vorteilen (Dienstwagen/-wohnung, etc.).
Zuverdienstmodelle für Eltern mit Gewinneinkünften
Eltern mit Gewinneinkünften, also mit
– Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG)
– Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) und
– Einkünften aus Selbständiger Arbeit (§ 18 EStG)
unterscheiden im Bezugszeitraum zunächst nach der Art, wie sie ihren Gewinn einkommensteuerrechtlich ermitteln (Gewinnermittlungsart).
Selbständige ermitteln Ihren steuerpflichtigen Gewinn in aller Regel entweder nach der
- Einnahmen-Überschuss-Rechnung (sog. EÜR) im Sinne des § 4 Abs. 3 EStG oder
- mittels Bilanzierung (§ 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 EStG).
Beide Gewinnermittlungsarten haben unterschiedliche Konsequenzen bei der Einkommensermittlung im Bezugszeitraum.
Im Rahmen der Einnahmen-Überschuss-Rechnung gilt das strenge Zu- und Abflussprinzip der Betriebseinnahmen und -ausgaben im Sinne des § 11 EStG.
Beispiel:
Der Vater ist gewerblicher Einzelunternehmer, ermittelt seinen Gewinn im Rahmen einer EÜR und bezieht Elterngeld im Zeitraum vom 15.12.2022 bis einschließlich 14.02.2023. In diesem konkreten Zeitraum erhält er Betriebseinnahmen in Höhe von 4.500€ und tätigt Betriebsausgaben in Höhe von 2.200€ (inkl. Abschreibungen).
Der Gewinn im Bezugszeitraum beträgt folglich 2.300€, das heißt 1.150€/LM.
Eltern, die bilanzieren, unterliegen hingegen dem Prinzip der wirtschaftlichen Zugehörigkeit. Das strenge Zu- und Abflussprinzip des § 11 EStG greift hier also nicht. In aller Regel gelten hier Einnahmen zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung als vereinnahmt – sprechen Sie im Zweifel mit Ihrem steuerlichen Berater.
Folgende Zuverdienstmodelle für Selbständige sind gegenwärtig denkbar:
Erwerbstätigkeit ruht
Wenn die Tätigkeit ruht, das heißt:
- keine Arbeitszeit wird erbracht,
- keine Betriebseinnahmen werden erzielt und
- keine Betriebsausgaben werden getätigt,
beziehen betroffene Eltern Elterngeld ohne Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 1 BEEG. Ein Stolperstein sind laufende Betriebsausgaben oder auch Abschreibungen, die in der Finanzbuchhaltung unabhängig vom Tätigwerden anfallen.
==> Eignet sich besonders für Basiselterngeld.
Lückenmodell
Im Lückenmodell ruht die Erwerbstätigkeit bewusst nicht, sondern Eltern können mit bis zu 32 Wochenstunden erwerbstätig werden. Sie achten hier besonders darauf, in den konkreten Lebensmonaten mit Elterngeldbezug positive Gewinne zu vermeiden, indem die Betriebseinnahmen in die Lückenmonate verlegt werden und bestenfalls die Betriebsausgaben in die Bezugsmonate fallen.
Eltern müssen dann für die Lebensmonate mit Elterngeldbezug den Wochenstundenumfang darlegen und den Gewinn im Bezugszeitraum mittels Gewinnermittlung nachweisen. Der Gewinn ist im Optimalfall nicht größer als „0,-€“, wodurch sie das ungekürzte (Basis)Elterngeld beziehen können.
==> Eignet sich besonderes für Basiselterngeld. Ist sehr bürokratielastig, erfordert enge Absprache mit der Finanzbuchhaltung.
Gewinn in Höhe des optimalen ElterngeldPlus-Bruttos
Wie auch Angestellte, können Selbständige in Höhe ihres individuellen optimalen ElterngeldPlus-Bruttos anrechenfrei hinzuverdienen.
Wie hoch das individuelle optimale ElterngeldPlus-Brutto ist, können Eltern mit Hilfe unserer Elterngeldsoftware oder im Rahmen unserer persönlichen Elterngeld Beratung ermitteln.
==> eignet sich für ElterngeldPlus. Erfordert hohen Kontrollaufwand/Absprache mit der Finanzbuchhaltung. Kombination mit Lückenmodell oder Ruhen möglich.
Sonderformen
Eltern mit Einkünfte, die nicht klassisch im Rahmen eines Einzelunternehmens anfallen, bspw. Einkünfte aus Beteiligungen, müssen Besonderheiten beachten.
Manchmal kann es ratsam sein, dass diese lediglich den Mindestbetrag beanspruchen oder eine Gewinnverteilungsregelung für den Bezugszeitraum treffen. Kommen Sie in diesen Spezialfällen gern auf uns zu, damit Sie kein Elterngeld verschenken (hier zur persönlichen Elterngeld Beratung).
Bundessozialgericht schafft Rechtsunsicherheit – Urteil B 10 EG 4/20 R, vom 27. Oktober 2022
Mit Urteil vom 27. Oktober 2022 entschied das Bundessozialgericht, dass in einem Streitfall Monate mit negativem Einkommen als Monate gelten, in denen der Antragsteller Elterngeld ohne Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 BEEG bezieht. Das hat zur Folge, dass positive Einkünfte (Gewinne) aus einzelnen Monaten nicht mit den Verlusten anderer Lebensmonate saldiert werden durften.
Dieses Saldierungsprinzip stellte die Grundlage für das Lückenmodell und das Modell Einkommen am „optimalen ElterngeldPlus-Brutto“ dar. Diese Modelle stehen dadurch in Gefahr, aktuell so nicht mehr von den Elterngeldstellen akzeptiert zu werden.
Vielmehr müsste die Elterngeldstelle nun das Durchschnittseinkommen aller Lebensmonate mit positivem Einkommen zu Rate ziehen und die Verlustmonate außen vor lassen. Das hätte nicht nur erheblichen Mehraufwand in der Finanzbuchhaltung für Elterngeldbezieher zur Folge, sondern ist in der überwiegenden Mehrheit der Fälle negativ für die Eltern.
Gegenwärtig liegt der Volltext des Urteils noch nicht vor. Inwieweit die Elterngeldstellen diese Rechtsauffassung vertreten werden, ist aktuell nicht abschätzbar, solche Entscheidungen dauern für gewöhnlich recht lang, vor Ende 2023 rechnen wir deshalb nicht mit einer einheitlichen Verfahrensweise.
Wir halten Eltern hier jedenfalls auf dem Laufenden.
Zuverdienst nachträglich melden
Sie sind sich noch nicht sicher, ob und wann Sie eine Teilzeiterwerbstätigkeit aufnehmen möchten? Wir empfehlen Ihnen, das Elterngeld zunächst ohne Teilzeittätigkeit zu beantragen, denn Sie können die Aufnahme einer Tätigkeit ohne Probleme später mitteilen, jedoch sollten Sie dies unbedingt rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeit der Elterngeldstelle mitteilen. In diesem Fall sollten Sie erstmal so viele Basiselterngeldmonate wie möglich beantragen. Ggf. wandeln Sie diese später in ElterngeldPlus-Monate um (das geht nur für Lebensmonate, die zum Zeitpunkt der Änderung noch in der Zukunft liegen).
Wenn Sie dann später wissen, ab wann Sie die Teilzeit starten möchten, teilen Sie am besten gleich den Wochenstundenumfang und den voraussichtlichen Verdienst mit. Diese müssen in der Regel vom Arbeitgeber bescheinigt werden, bzw. bei Selbständigen glaubhaft gemacht/prognostiziert werden. Eine Teilzeittätigkeit erst nachträglich oder gar nicht anzuzeigen, stellt mindestens eine Ordnungswidrigkeit dar. Wir raten davon ab.
Tipps und Hinweise
Elterngeld und ein paralleler Zuverdienst kann stellenweise sehr kompliziert sein. Hier geben wir Ihnen ein paar Tipps für Spezialfälle:
Dienstwagen und andere geldwerte Vorteile
Geldwerte Vorteile werden als in aller Regel als laufender steuerpflichtiger Arbeitslohn in der Gehaltsmitteilung versteuert. Dadurch sind geldwerte Vorteile elterngeldmindernd im Bezugszeitraum zu berücksichtigen.
Wenn Sie also während des Elterngeldbezuges den Dienstwagen weiterhin nutzen dürfen, wird Ihr Elterngeld anteilig gekürzt werden. Wenn der Arbeitgeber die laufenden Kosten (Benzin, Reparaturen, waschen, Inspektion, etc.) vollständig zahlt, kann es passieren, dass die Elterngeldkürzung angesichts dieser Ersparnisse wieder ausgeglichen wird.
Prüfen Sie also genau, bspw. mit Hilfe unseres Zuverdienstrechners in der Elterngeldsoftware, wie hoch die konkrete Elterngeldkürzung in diesem Fall ist, damit Sie abschätzen können, ob angesichts der weiterlaufenden Arbeitgeberleistungen der “Verlust” beim Elterngeld wieder ausgeglichen wird.
Falls die Differenz, bspw. aufgrund eines sehr hohen Bruttolistenpreises nicht im Verhältnis steht, sollten Sie abwägen ElterngeldPlus zu beantragen oder den Dienstwagen für die Zeit der Elternzeit offiziell abzugeben. Letzteres wird durch Arbeitgeberbescheinigung nachgewiesen.
Tagespflegepersonen
Tagespflegepersonen, die ihre Eignung im Sinne des § 23 SGB VIII nachweisen, verlieren ihren Anspruch auf Elterngeld unter Umständen auch dann nicht, wenn sie länger als 32 Stunden in der Woche arbeiten. Dies setzt voraus, dass sie neben der Betreuung ihres oder ihrer Kinder höchstens fünf weitere Kinder in Kindertagespflege betreuen. Bei der Begrenzung auf eine Betreuung von nicht mehr als fünf Kindern bleiben eigene Kinder also außer Betracht, während jedes Kind in Kindertagespflege unabhängig von den konkreten Betreuungszeiten als ein Kind im Sinne dieser Vorschrift gilt.
Ist eine Tagespflegeperson oder eine zur Berufsbildung beschäftigte Person zusätzlich noch anderweitig erwerbstätig, sind die Stunden der Erwerbstätigkeit mit den Stunden der Kindertagespflege oder Berufsbildung zusammen zu rechnen. Die von der berechtigten Person für Kindertagespflege oder Berufsbildung aufgewendete Zeit wird mit maximal 32 Wochenstunden berücksichtigt. Eine zusätzliche Erwerbstätigkeit als Tagespflegeperson oder von zur Berufsbildung Beschäftigten ist damit möglich, soweit die Kindertagespflege oder Berufsbildung weniger als 32 Wochenstunden umfassen.
Photovoltaikanlage
Einkünfte, die wegen einer Photovoltaikanlage generiert werden, sind in aller Regel Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Der Gewinn (Überschuss der Einnahmen über den Betriebsausgaben) mindert anteilig das Elterngeld.
Versuchen Sie die Zahlungen der Energieversorger möglichst so zu legen, dass Sie die Einnahmen außerhalb des Elterngeldbezugszeitraumes erhalten. Wenn Sie bspw. monatliche Abschläge erhalten, ist diese Variante schwieriger, als wenn Sie nur einmal jährlich die Abrechnung erhalten. Wenn Sie das genaue Datum der jährlichen Abrechnung kennen, können Sie in diesem entsprechenden Lebensmonat einfach eine “Lücke” im Elterngeldbezug einplanen und die Photovoltaikanlage würde sich nicht mehr elterngeldmindernd auswirken.
Nichtsdestotrotz haben Sie auch in dieser Variante Einkünfte im Bezugszeitraum ohne selbst aktiv erwerbstätig zu sein. Diese Einkünfte und der entsprechende Gewinn (wäre ja in diesem Fall ein Verlust) müssen bei der Abgabe des Elterngeldantrages angegeben werden.
Eine gute Planung und Rücksprachen mit dem Energieversorger, die rechtzeitig vor der Geburt stattfinden sollten, ist hier besonders wichtig.
Tipp:
Wenn Sie nachweisen, dass diese Einkünfte steuerlich nicht berücksichtigt werden (Antrag auf Vereinfachung oder Bescheid des Finanzamts), bleiben die Einkünfte auch für die Ermittlung Ihres Elterngeldanspruchs außer Betracht. Dies erfolgt bei Fotovoltaikanlagen regelmäßig dann, wenn einer Gewinnerzielungsabsicht fehlt. Mehr Informationen dazu in diesem BMF-Schreiben zur Gewinnerzielungsabsicht bei Fotovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerken.
Mitunternehmer an Personengesellschaften (GbR, oHG, KG, etc.)
Die besonderen ertragsteuerlichen Gegebenheiten bei Personengesellschaften hat das Elterngeldrecht in der Vergangenheit regelmäßig herausgefordert.
Aufgrund des sog. Transparenzprinzips gilt der Gewinn bei dem Gesellschafter als zugeflossen, den die Gesellschaft im entsprechenden Zeitraum erwirtschaftet hat, zu seinem Anteil. Das hatte zur Folge, dass es Eltern gab, die nicht erwerbstätig waren, aber dennoch Erwerbseinkünfte generierten und dadurch oft nur Mindestbetragsberechtigt waren.
Die Elterngeldstelle wandte deshalb eine Pauschalierung an, indem es den Jahresgewinnanteil des Gesellschafters anteilig im Bezugszeitraum gegen den Elterngeldanspruch setzte. Das führte zu erheblichen Ungerechtigkeiten, weshalb eine betroffene Steuerberaterin im Dezember 2018 erfolgreich vor dem Bundessozialgericht dagegen klagte (Aktenzeichen: BSG Urteil vom 13.12.2018 – B 10 EG 5/17 R).
Demzufolge können Mitunternehmer an Personengesellschaften nun während des Elterngeldbezugszeitraumes Ihren Gewinnateil auf 0% reduzieren (formloser Gesellschafterbeschluss ist dazu ausreichend), wodurch Sie ungekürztes Elterngeld erhalten können. Einzige weitere Voraussetzung ist, dass sie im Bezugszeitraum keine Entnahmen aus der Personengesellschaft nehmen.
Tipp:
Mitunternehmer an Personengesellschaften sollten unbedingt vor dem Bezugszeitraum Ihren Elterngeldbezug genau planen und mit den Mitgesellschaftern absprechen. Ansonsten ist der reguläre Elterngeldanspruch stark gefährdet. Lassen Sie sich beraten.
Gesellschafter-Geschäftsführer
Eine weitere Besonderheit im Elterngeldrecht stellen Gesellschafter-Geschäftsführer an Kapitalgesellschaften dar. Insbesondere, wenn sie eine Einzelvertretungsbefugnis haben, stehen sie vor einem enormen Gestaltungspotential, wenn es zum Elterngeldbezug kommt.
Unsere grundsätzliche Empfehlung lautet hier wahrscheinlich ein laufendes Bruttoeinkommen am “optimalen ElterngeldPlus-Brutto” anzusetzen, und die Möglichkeiten der Sonstigen/Einmalbezüge weitestgehend auszuschöpfen.
Alternativ kann man auch über Rufbereitschaften für die Kapitalgesellschaft, welche mit Prämien einmalig vergütet werden, einen Basiselterngeldbezug sehr gut optimieren. Auch hier gilt: Lassen Sie sich beraten, damit Sie Ihr Elterngeld optimal beantragen.
Übungsleiterfreibetrag oder Ehrenamtspauschbetrag
Eine nebenberufliche Tätigkeit (z.B. als Übungsleiter in Sportvereinen, als Ausbilder, Erzieher, Betreuer zur Förderung von gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken) ist nur dann bei der Ermittlung des Elterngeldanspruchs zu berücksichtigen, wenn hieraus steuerpflichtige Einkünfte erzielt werden, d.h. wenn der jährliche Gewinn über dem jeweiligen Freibetrag (bis 2020: 2.400 EUR/Jahr, ab 2021: 3.000 EUR/Jahr) liegen.
In diesem Fall geben Sie Ihre Gewinne im Elterngeldantrag an. Im Bezugszeitraum sollten Sie versuchen, die Grenzen nicht auszureizen, um eine Kürzung des Elterngeldes zu vermeiden.
Veräußerungserlöse im Bezugszeitraum
Sie haben Ihren Gewerbebetrieb(santeil) im Bezugszeitraum veräußert? Oder Ihre Anteile an einer Kapitalgesellschaft verkauft? Diese Vorgänge stellen steuerrechtlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar, die elterngeldrelevant sind (maßgeblich ist der jeweils steuerpflichtige Gewinn).
Versuchen Sie, die Veräußerungserlöse außerhalb des Bezugszeitraumes, besser noch im Bemessungszeitraum zu erzielen. Besprechen Sie dieses Thema unbedingt mit Ihrem steuerlichen Berater.
Von Anfang an Mindestbetrag
Es kommt immer wieder vor, dass Eltern Ihren Zuverdienst im Bezugszeitraum nicht gestalten können und unweigerlich auf den Mindestbetrag fallen. Besonders betroffen sind Versicherungsvermittler, die monatlich Provisionen aus ihren Vermittlungsaufträgen erhalten und Einzelhändler mit einem Ladengeschäft oder Onlineshop, die täglich Umsatzerlöse „abwerfen“. Oft haben diese Personengruppen wenige bis keine Möglichkeiten, buchhalterische Verluste im Bezugszeitraum zu generieren. In diesen Fällen sollten Sie, um von vornherein Bürokratieaufwand zu sparen, gleich den Mindestbetrag beantragen.
Tipp:
Sprechen Sie jedoch vorher unbedingt mit Ihrem Steuerberater, um wirklich alle Möglichkeiten auszuloten. Vielleicht erkennt er Potential, welches Sie nutzen können.
Hinweis:
Der erwerbseinkommensunabhängige Mindestbetrag stellt keine Entgeltersatzleistung, sondern eine Sozialleistung dar. Das bedeutet, dass keinerlei Einkommensnachweise, weder für den Bemessungs- noch für den Bezugszeitraum vorgelegt werden müssen. Die einzigen Voraussetzungen, die hier nachgewiesen werden müssen, sind, dass
- Sie Ihren Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben
- Sie mit dem Kind während des Elterngeldbezuges im selben Haushalt wohnen
- Sie nicht mehr als 30 Wochenstunden im Bezugszeitraum arbeiten und
- Sie im Kalenderjahr vor der Geburt, nicht die Einkommensgrenze (500.000€ (ab 01.09.21 = 300.000€) zu versteuerndes Einkommen bei Paargemeinschaften) überschritten haben
Wir haben leider öfter Elterngeldstellen erlebt, die dennoch weitergehende Nachweise zum Einkommen verlangt haben. Wir empfehlen, diesen Anforderungen nicht nachzukommen. Auch sind die „Erklärungen zum Einkommen“ der Elterngeldanträge in diesen Fällen in der Regel nicht detailliert auszufüllen.
FAQ
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Wie viel kann ich beim Elterngeld dazuverdienen?
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Wie viel darf ich bei Elterngeld Plus dazuverdienen?
Zu kompliziert? - Unser Tipp
Die Elterngeldregelungen können kompliziert sein. Machen Sie es sich einfach und nutzen Sie wie viele andere Eltern unsere Serviceangebote, um Ihr Elterngeld bestmöglich zu beantragen. Wir bieten Ihnen viele Möglichkeiten Ihren Elterngeldantrag so einfach und unkompliziert wie möglich zu erstellen:
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