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Elternzeitrechner 2026

Mit dem unserem Elternzeit Rechner Beginn und Ende Ihrer Elternzeit schnell und einfach berechnen

Von , Dipl.-Finanzwirt (FH) Aktualisiert am

Elternzeit ist der gesetzliche Anspruch von Arbeitnehmern gegenüber dem Arbeitgeber auf unbezahlte Freistellung zur Betreuung und Erziehung des Kindes. Mit unserem Rechner können Sie schnell und einfach Ihre Elternzeitdauer berechnen. Daneben berechnen wir das genaue Datum der Antragsfrist für den Elternzeitantrag, damit Sie diesen auch nicht zu spät einreichen.

Hier Elternzeit mit unserem interaktiven Elternzeitrechner berechnen

Nur ausfüllen, wenn Ihr Kind schon geboren ist.

Elternzeit Mutter:

Elternzeit Vater:

Erklärung
*Eine "Frühgeburt" in diesem Sinne liegt vor, wenn das Geburtsgewicht unter 2.500g liegt und/oder ärztlich attestiert wird, dass Reifezeichen noch nicht (vollständig) ausgebildet sind.
Jeder Elternteil hat bis zu 36 Monate Elternzeit zur Verfügung, die innerhalb der ersten 8 Lebensjahre des Kindes beansprucht werden können.
Unser Elternzeitrechner teilt Ihnen neben der konkreten Elternzeitdauer auch das Antragsfristdatum mit, bis wann die Elternzeit spätestens beim Arbeitgeber beansprucht werden sollte.

Wichtiger Hinweis:

Elterngeld wird immer und ausnahmslos für Lebensmonate des Kindes beantragt. Deshalb wird in unserem Elternzeitrechner 2026 nur die Möglichkeit angeboten, Elternzeit nach den Lebensmonaten zu berechnen.

Eltern können ihre Elternzeit davon abweichend aber auch anders beanspruchen, das ist natürlich möglich. Sie sollten dabei jedoch beachten, dass die Elternzeit mindestens so lang beansprucht wird, wie der Elterngeldbezug andauert.

Wie funktioniert der Elternzeitrechner?

Zunächst ist der errechnete Entbindungstermin, bzw. das tatsächliche Geburtsdatum in den Elternzeitrechner einzutragen, um zum einen die relevanten Informationen für das Lebensmonatsprinzip und die Antragsfristen zu bestimmen.

Im zweiten Schritt tragen Sie die Elternzeitabschnitte der Mutter und/oder des Vaters ein. Hier sind maximal 36 Lebensmonate möglich, die Sie theoretisch in den ersten 8 Lebensjahren beanspruchen können.

Im Ergebnis erhalten Sie die konkreten Elternzeitdaten und die Antragsabgefristen im Elternzeit Rechner angezeigt. Letztere zeigen das Datum an, bis wann der Elternzeitantrag beim Arbeitgeber vorzulegen ist. Liegt die Elternzeit vor dem dritten Geburtstag des Kindes, beträgt die Anmeldefrist 7 Wochen; liegt sie zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr, beträgt die Frist 13 Wochen.

Beispiel: Geburt am 10. März 2027

Der Vater nimmt die ersten beiden Lebensmonate Elternzeit, die Mutter direkt nach dem Mutterschutz bis zum ersten Geburtstag.

Vater
Mutter
Elternzeit
Vater
10.03.2027 – 09.05.2027 (1. und 2. Lebensmonat)
Mutter
06.05.2027 – 09.03.2028 (nach dem Mutterschutz bis Ende des 12. Lebensmonats)
Anmeldung beim Arbeitgeber spätestens
Vater
19.01.2027 (7 Wochen vor dem errechneten Termin)
Mutter
17.03.2027 (7 Wochen vor dem Beginn am 06.05.2027)
Besonderer Kündigungsschutz
Vater
ab der Anmeldung, frühestens ab 13.01.2027
Mutter
durchgehend: erst Mutterschutz, dann Elternzeit
Arbeitgeber darf den Urlaub kürzen
Vater
um 1/12 – der Kalendermonat April 2027 liegt vollständig in der Elternzeit
Mutter
je 1/12 für jeden vollen Kalendermonat: Juni bis Dezember 2027 (7/12 des Urlaubs 2027) und Januar bis Februar 2028 (2/12 des Urlaubs 2028); der Mutterschutz kürzt den Urlaub nicht

Der Mutterschutz nach der Geburt (hier bis 05.05.2027) wird bei der Mutter auf die drei Jahre Elternzeit angerechnet. Wie Sie die Urlaubskürzung vermeiden können, lesen Sie unter Urlaubsanspruch und Elternzeit.

Wichtige Informationen zur Elternzeit

Anspruch und Dauer

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben einen gesetzlichen Anspruch auf Elternzeit zur Betreuung und Erziehung ihres Kindes. Die Elternzeit kann bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes genommen werden. Dabei ist es möglich, bis zu 24 Monate der Elternzeit auf den Zeitraum zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes zu übertragen.

Aufteilung der Elternzeit

Beide Elternteile können die Elternzeit gemeinsam oder einzeln nehmen. Jeder Elternteil kann seine Elternzeit in bis zu drei Zeitabschnitte aufteilen. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist für die ersten beiden Abschnitte nicht erforderlich. Der Arbeitgeber kann jedoch den dritten Abschnitt aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen, wenn dieser zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes liegt.

Anmeldung der Elternzeit

Die Elternzeit muss schriftlich beim Arbeitgeber beantragt werden, das heißt für Kinder geboren bis 30.04.2025 muss die Elternzeit tatsächlich in Schriftform beim Arbeitgeber beansprucht werden, ab 01.05.2025 reicht die Textform aus, das heißt, die Elternzeit kann dann auch per E-Mail beansprucht werden.

Für den Zeitraum bis zum dritten Geburtstag des Kindes beträgt die Anmeldefrist sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit. Für den Zeitraum zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes gilt eine Anmeldefrist von 13 Wochen.

Arbeiten während der Elternzeit

Während der Elternzeit dürfen Arbeitnehmer bis zu 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig sein. Eine Teilzeitbeschäftigung beim bisherigen Arbeitgeber ist möglich. Beschäftigt der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Personen und besteht das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate, haben Sie einen Rechtsanspruch auf Teilzeit (15 bis 32 Wochenstunden für mindestens zwei Monate), den der Arbeitgeber nur aus dringenden betrieblichen Gründen fristgerecht und mit Begründung ablehnen kann. Für eine Teilzeitbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber oder eine selbstständige Tätigkeit ist ebenfalls die Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich.

Kündigungsschutz

Während der Elternzeit besteht ein besonderer Kündigungsschutz. Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, nicht kündigen. Der Kündigungsschutz beginnt frühestens acht Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum dritten Geburtstag des Kindes bzw. frühestens 14 Wochen vor Beginn einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr.

Rückkehr an den Arbeitsplatz

Nach dem Ende der Elternzeit haben Arbeitnehmer das Recht, zu denselben Arbeitsbedingungen zurückzukehren, die vor Beginn der Elternzeit galten. Dies bedeutet, dass sie Anspruch auf ihren früheren oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz haben.

Finanzielle Unterstützung

Während der Elternzeit besteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. Als finanzielle Unterstützung kann jedoch Elterngeld beantragt werden.

Die Elternzeit bietet Eltern die Möglichkeit, sich intensiv um ihr Kind zu kümmern und Beruf und Familie besser zu vereinbaren. Eine sorgfältige Planung und rechtzeitige Kommunikation mit dem Arbeitgeber sind wichtig, um die Elternzeit optimal zu gestalten und zu nutzen.

Wichtiger Hinweis:

Viele weitere Informationen rund um das Thema Elternzeit finden Sie auf unserer Elternzeit-Übersichtsseite.

Wir legen Ihnen folgende Artikel hierbei besonders ans Herz: Elternzeit beantragen, Urlaubsanspruch und Elternzeit sowie Baufinanzierung und Elternzeit.

FAQ

Häufig gestellte Fragen

Stand: Oktober 2026.

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