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Kinderzuschlag 2026: bis zu 297 € zusätzlich pro Kind

Von , Dipl.-Finanzwirt (FH) Aktualisiert am

Der Kinderzuschlag hilft Familien, deren Einkommen zwar für die Eltern selbst reicht, aber nicht ganz für die Kinder. Er wird zusätzlich zum Kindergeld gezahlt – 2026 bis zu 297 Euro im Monat für jedes Kind. Hier erfahren Sie, wer Anspruch auf Kinderzuschlag hat, wie er berechnet wird und wie Sie ihn bei der Familienkasse beantragen.

Inhaltsverzeichnis

Das Wichtigste in Kürze

  • Bis zu 297 Euro im Monat je Kind, zusätzlich zum Kindergeld.
  • Mindesteinkommen: 900 Euro brutto im Monat für Paare, 600 Euro für Alleinerziehende.
  • Für unverheiratete Kinder unter 25 Jahren, für die Sie Kindergeld bekommen.
  • Bewilligung jeweils für sechs Monate – nicht rückwirkend, deshalb früh beantragen.
  • Mit Kinderzuschlag: Leistungen für Bildung und Teilhabe und Befreiung von Kita-Gebühren auf Antrag.

Was ist der Kinderzuschlag?

Der Kinderzuschlag ist eine Leistung der Familienkasse für Eltern mit kleinem Einkommen. Er soll verhindern, dass Familien nur wegen ihrer Kinder auf Grundsicherungsgeld (bis Juni 2026: Bürgergeld) angewiesen sind. Rechtsgrundlage ist § 6a des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG).

Einfach Elterngeld ist nicht die Familienkasse: Den Kinderzuschlag beantragen Sie direkt bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit.

Wie hoch ist der Kinderzuschlag 2026?

Der Kinderzuschlag beträgt höchstens 297 Euro im Monat für jedes Kind. Darin enthalten ist ein Sofortzuschlag von 25 Euro (§ 6a Abs. 2 BKGG). Das Kindergeld von 259 Euro bekommen Sie zusätzlich.

Wie viel Sie tatsächlich bekommen, hängt vom Einkommen und Vermögen der Eltern und des Kindes ab.

Ausblick 2027: Ein Regierungsentwurf (Haushaltsbegleitgesetz 2027, BT-Drucksache 21/7860) sieht vor, den Sofortzuschlag beim Kinderzuschlag ab Januar 2027 zu streichen. Das ist noch nicht beschlossen (Stand: 20. Oktober 2026). Den Höchstbetrag für 2027 gibt die Familienkasse zum Jahreswechsel bekannt.

Kinderzuschlag berechnen

Mit unserem kostenlosen Kinderzuschlagsrechner schätzen Sie in wenigen Minuten ein, ob Kinderzuschlag in Frage kommt und wie hoch er etwa ist – mit Rechenweg und den nächsten Schritten. Ihre Angaben werden nur für die Berechnung übertragen und nicht gespeichert.

Zum Kinderzuschlagsrechner – Ersteinschätzung nach § 6a BKGG mit den Werten 2026.

Wer hat Anspruch auf Kinderzuschlag?

Kinder bis 25 Jahre

Kinderzuschlag gibt es für Kinder, die in Ihrem Haushalt leben, unverheiratet oder nicht verpartnert und jünger als 25 Jahre sind und für die Sie Kindergeld bekommen (§ 6a Abs. 1 BKGG).

Mindesteinkommen

Elternpaare müssen mindestens 900 Euro, Alleinerziehende mindestens 600 Euro im Monat verdienen beziehungsweise an Einkommen haben – gerechnet brutto, ohne Wohngeld, Kindergeld und Kinderzuschlag. Wie hoch das Einkommen höchstens sein darf, hängt von Miete und Kinderzahl ab – Tabellen finden Sie unter Kinderzuschlag Einkommensgrenze.

Wann das Einkommen zu hoch oder zu niedrig ist

Mit Kinderzuschlag (und gegebenenfalls Wohngeld) darf die Familie nicht auf Grundsicherungsgeld angewiesen sein. Fehlen dafür höchstens 100 Euro im Monat, kann ausnahmsweise trotzdem Kinderzuschlag gezahlt werden – wenn die Eltern ausreichend Erwerbseinkommen haben und niemand in der Familie Grundsicherungsgeld oder Sozialhilfe bezieht oder beantragt hat (§ 6a Abs. 1a BKGG). Ist das Einkommen dagegen so hoch, dass der Kinderzuschlag durch die Anrechnung vollständig entfällt, besteht kein Anspruch.

Anspruch vorab prüfen: Mit dem KiZ-Lotsen der Familienkasse können Sie online und anonym prüfen, ob ein Anspruch auf Kinderzuschlag in Frage kommt.

Wie wird der Kinderzuschlag berechnet?

Einkommen der Eltern

Die Familienkasse vergleicht das Einkommen der Eltern mit ihrem Bedarf nach den Regeln des Grundsicherungsgeldes, einschließlich ihres Anteils an den Wohnkosten. Übersteigt das Erwerbseinkommen der Eltern diesen Bedarf, mindert sich der Kinderzuschlag um 45 Prozent des übersteigenden Betrags. Anderes Einkommen, etwa Arbeitslosengeld, mindert ihn in voller Höhe (§ 6a Abs. 6 BKGG). Maßgeblich ist das durchschnittliche Einkommen der sechs Monate vor dem Antrag.

Einkommen des Kindes

Hat das Kind eigenes Einkommen, zum Beispiel Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss, mindert sich sein Kinderzuschlag um 45 Prozent dieses Einkommens (§ 6a Abs. 3 BKGG). Kindergeld und Wohngeld zählen dabei nicht.

Vermögen

Vermögen wird erst berücksichtigt, wenn es 40.000 Euro für die antragstellende Person und 15.000 Euro für jedes weitere Mitglied der Familie übersteigt – bei zwei Personen also 55.000 Euro.

Den ganzen Rechenweg mit Ihren Zahlen zeigt der Kinderzuschlagsrechner.

Kinderzuschlag und Elterngeld

Elterngeld zählt beim Kinderzuschlag als Einkommen. Wer vor der Geburt gearbeitet hat, behält aber einen Teil anrechnungsfrei: Elterngeld bleibt in Höhe des vor der Geburt berücksichtigten Erwerbseinkommens bis zu 300 Euro im Monat unberücksichtigt, beim ElterngeldPlus bis zu 150 Euro (§ 10 Abs. 5 BEEG). Mutterschaftsgeld der Krankenkasse zählt nicht. Warum sich der Antrag oft erst einige Monate nach der Geburt lohnt, erklärt Kinderzuschlag und Elterngeld. Wie hoch Ihr Elterngeld ist, berechnen Sie mit unserem Elterngeldrechner.

Kinderzuschlag und Wohngeld

Kinderzuschlag und Wohngeld können Sie gleichzeitig beziehen. Bei der Prüfung, ob die Familie ohne Grundsicherungsgeld auskommt, wird das Wohngeld mitgerechnet – auch wenn es noch nicht beantragt ist, in der voraussichtlichen Höhe (§ 6a Abs. 1 BKGG). Wohngeld beantragen Sie bei der Wohngeldstelle Ihrer Stadt oder Gemeinde.

Zusatzleistungen: Bildung und Teilhabe, Kita-Gebühren

Wer Kinderzuschlag bekommt, hat für seine Kinder Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe (§ 6b BKGG), zum Beispiel:

  • Zuschuss für den persönlichen Schulbedarf,
  • gemeinschaftliches Mittagessen in Kita und Schule,
  • Ausflüge und Klassenfahrten,
  • Lernförderung und Schülerbeförderung,
  • Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben, etwa im Sportverein.

Diese Leistungen beantragen Sie bei der zuständigen Stelle Ihrer Stadt oder Ihres Kreises. Außerdem werden Kita-Gebühren auf Antrag erlassen, wenn Sie Kinderzuschlag oder Wohngeld erhalten (§ 90 Abs. 4 SGB VIII).

So beantragen Sie den Kinderzuschlag

Den Kinderzuschlag beantragen Sie bei der Familienkasse – online oder schriftlich. Er wird nicht rückwirkend gezahlt: Der Bewilligungszeitraum beginnt frühestens mit dem Monat, in dem Ihr Antrag eingeht (§ 5 Abs. 3, § 6a Abs. 7 BKGG). Wie der Antrag Schritt für Schritt abläuft und welche Unterlagen Sie brauchen, lesen Sie unter Kinderzuschlag beantragen; alle Vordrucke finden Sie unter Kinderzuschlag Antrag als PDF.

Bewilligung für sechs Monate

Der Kinderzuschlag wird jeweils für sechs Monate bewilligt. Ändert sich in dieser Zeit Ihr Einkommen, bleibt es grundsätzlich beim bewilligten Betrag – außer die Zusammensetzung der Familie oder der Höchstbetrag ändert sich (§ 6a Abs. 7 BKGG). Für die Zeit danach stellen Sie rechtzeitig einen Folgeantrag.

Auszahlung

Die Familienkasse überweist den Kinderzuschlag am selben Tag wie das Kindergeld. Den Tag bestimmt die Endziffer Ihrer Kindergeldnummer – siehe Kinderzuschlag Auszahlungstermine.

Alle Ratgeber zum Kinderzuschlag

Häufige Fragen zum Kinderzuschlag

Rechtsgrundlagen und amtliche Informationen

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Stand: Oktober 2026.

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