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Kinderzuschlag für Alleinerziehende: Was Sie wissen sollten

Von , Dipl.-Finanzwirt (FH) Aktualisiert am

Für den Kinderzuschlag für Alleinerziehende gelten einige eigene Regeln: Das Mindesteinkommen ist niedriger als bei Paaren, ein Mehrbedarf erhöht Ihren eigenen Bedarf, und Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss für das Kind mindern den Kinderzuschlag – aber nur zu 45 Prozent. Hier lesen Sie, was das in Zahlen heißt und welche Nachweise die Familienkasse von Alleinerziehenden verlangt.

Inhaltsverzeichnis

Das Wichtigste in Kürze

  • Mindesteinkommen für Alleinerziehende: 600 Euro brutto im Monat (Paare: 900 Euro).
  • Der Mehrbedarf für Alleinerziehende erhöht Ihren eigenen Bedarf – so wird weniger von Ihrem Einkommen angerechnet. Ein Nachweis ist nicht nötig.
  • Unterhalt und Unterhaltsvorschuss sind Einkommen des Kindes und mindern dessen Kinderzuschlag um 45 Prozent.
  • Bekommt das Kind keinen oder wenig Unterhalt, müssen Sie sich um Unterhalt bzw. Unterhaltsvorschuss bemühen und das mit der Anlage KiZ 5c darlegen.
  • Höchstens 297 Euro je Kind im Monat, zusätzlich zum Kindergeld.

Mindesteinkommen: 600 Euro für Alleinerziehende

Alleinerziehende brauchen für den Kinderzuschlag ein Einkommen von mindestens 600 Euro brutto im Monat, Elternpaare 900 Euro (§ 6a Abs. 1 Nr. 2 BKGG). Maßgeblich ist der Durchschnitt der sechs Monate vor dem Antragsmonat. Es zählt Einkommen wie Lohn, Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Elterngeld in voller Höhe; Wohngeld, Kindergeld und Kinderzuschlag zählen nicht.

Wichtig für Alleinerziehende: Kindesunterhalt zählt beim Mindesteinkommen nicht mit. Er ist Einkommen des Kindes, nicht Ihr Einkommen. Wer zum Beispiel 550 Euro verdient und 400 Euro Unterhalt für das Kind bekommt, erreicht die 600 Euro nicht. Haben Sie im Elterngeld wenig Einkommen, hilft das Elterngeld beim Mindesteinkommen – mehr dazu unter Kinderzuschlag und Elterngeld.

Mehrbedarf für Alleinerziehende beim Kinderzuschlag

Die Familienkasse vergleicht Ihr Einkommen mit Ihrem eigenen Bedarf: dem Regelbedarf von 563 Euro (2026), Ihrem Anteil an den Wohnkosten und einem Mehrbedarf für Alleinerziehende (§ 21 Abs. 3 SGB II):

  • 36 Prozent des Regelbedarfs, wenn Sie mit einem Kind unter 7 Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben,
  • sonst 12 Prozent je minderjährigem Kind, wenn das mehr ergibt,
  • höchstens 60 Prozent.

Ihr Anteil an den Wohnkosten ist als Alleinerziehende ebenfalls fest vorgegeben: 77 Prozent mit einem Kind, 63 Prozent mit zwei, 53 Prozent mit drei Kindern (Paare: 83, 71, 62 Prozent).

Ein höherer Bedarf bedeutet: Es wird weniger von Ihrem Einkommen auf den Kinderzuschlag angerechnet. Über den Höchstbetrag von 297 Euro je Kind hinaus erhöht der Mehrbedarf den Kinderzuschlag aber nicht. Einen Nachweis für den Mehrbedarf brauchen Sie nicht. Wie hoch Ihr Einkommen sein darf, zeigt die Kinderzuschlag Einkommensgrenze mit einer eigenen Tabelle für Alleinerziehende.

Unterhalt und Unterhaltsvorschuss: 45 Prozent werden angerechnet

Unterhalt vom anderen Elternteil und Unterhaltsvorschuss sind Einkommen des Kindes. Sie mindern den Kinderzuschlag dieses Kindes um 45 Prozent des Betrags (§ 6a Abs. 3 BKGG) – auf andere Kinder oder auf Ihr eigenes Einkommen wirken sie sich nicht aus. Unterhalt zählt auch dann, wenn er auf Ihr Konto überwiesen wird. Zahlt der andere Elternteil dagegen direkt an Dritte, etwa die Kita-Gebühren, ist das kein Unterhalt im Sinne des Kinderzuschlags.

Einkommen des Kindes
45 Prozent davon
Kinderzuschlag höchstens
Einkommen des Kindes
300 Euro Unterhalt
45 Prozent davon
135,00 Euro
Kinderzuschlag höchstens
162 Euro
Einkommen des Kindes
227 Euro Unterhaltsvorschuss (Kind 0–5 Jahre)
45 Prozent davon
102,15 Euro
Kinderzuschlag höchstens
194,85 Euro
Einkommen des Kindes
299 Euro Unterhaltsvorschuss (Kind 6–11 Jahre)
45 Prozent davon
134,55 Euro
Kinderzuschlag höchstens
162,45 Euro
Einkommen des Kindes
394 Euro Unterhaltsvorschuss (Kind 12–17 Jahre)
45 Prozent davon
177,30 Euro
Kinderzuschlag höchstens
119,70 Euro

Gerechnet vom Höchstbetrag von 297 Euro; der Kinderzuschlag der Familie wird am Ende auf volle Euro gerundet. Ob es den Höchstbetrag gibt, hängt außerdem von Ihrem eigenen Einkommen ab – rechnen Sie Ihren Fall mit dem Kinderzuschlagsrechner durch. Der Kinderzuschlag mindert umgekehrt nicht die Unterhaltspflicht des anderen Elternteils (§ 6c BKGG).

Kein oder wenig Unterhalt: die Anlage KiZ 5c

Der Kinderzuschlag ist nachrangig: Unterhalt und Unterhaltsvorschuss gehen vor. Lebt der andere Elternteil nicht in Ihrem Haushalt, füllen Sie für das Kind die Anlage zu Unterhalt und Unterhaltsvorschuss (KiZ 5c) aus, wenn

  • das Kind weder Unterhalt noch Unterhaltsvorschuss bekommt oder
  • es weniger Unterhalt bekommt als 227 Euro (0–5 Jahre), 299 Euro (6–11 Jahre) bzw. 394 Euro (12–17 Jahre) und kein ergänzender Unterhaltsvorschuss gezahlt wird.

Darin legen Sie dar, warum kein oder wenig Unterhalt kommt und was Sie unternommen haben, zum Beispiel eine Beistandschaft beim Jugendamt, einen Antrag auf Unterhaltsvorschuss oder die Zwangsvollstreckung aus einem Unterhaltstitel – mit Nachweisen.

  • Erster Antrag: Für den Unterhaltsvorschuss genügt der Nachweis, dass Sie ihn beantragt haben; die Familienkasse wartet die Entscheidung nicht ab. Beim Folgeantrag reicht das allein nicht mehr.
  • Kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, etwa weil das Kind 18 ist oder Sie wieder verheiratet sind: Dann genügt der Ablehnungsbescheid oder ein Nachweis dieser Umstände.
  • Wechselmodell mit annähernd gleicher Betreuung (13 bis 17 Tage im Monat) und einer Vereinbarung, dass kein Barunterhalt gezahlt wird: Die Vereinbarung oder eine Bestätigung, etwa des Jugendamts, reicht.

Bemühen Sie sich nicht um vorrangigen Unterhalt, lehnt die Familienkasse den Kinderzuschlag für dieses Kind ab – für die übrigen Kinder bleibt er möglich.

Kinderzuschlag, Unterhaltsvorschuss und Elterngeld: die Unterschiede

Alleinerziehende können mehrere Leistungen nebeneinander bekommen – sie haben unterschiedliche Zwecke und Stellen:

  • Kinderzuschlag (Familienkasse): zusätzlich zum Kindergeld, wenn Ihr Einkommen für Sie, aber nicht für die ganze Familie reicht.
  • Unterhaltsvorschuss (Jugendamt): wenn der andere Elternteil keinen oder zu wenig Unterhalt zahlt – unabhängig von Ihrem Einkommen. Für Kinder ab 12 Jahren gelten zusätzliche Voraussetzungen (§ 1 Abs. 1a UVG). Alles dazu: Unterhaltsvorschuss.
  • Elterngeld (Elterngeldstelle): nach der Geburt; Alleinerziehende können alle 14 Monate allein bekommen – siehe Elterngeld für Alleinerziehende.
  • Wohngeld (Wohngeldstelle): Zuschuss zur Miete, oft zusammen mit dem Kinderzuschlag – siehe Kinderzuschlag und Wohngeld.

Den Kinderzuschlag beantragen Sie wie alle anderen bei der Familienkasse; wie das geht, steht unter Kinderzuschlag beantragen, die Unterlagen unter Kinderzuschlag Nachweise. Die Familienkasse entscheidet über Ihren Antrag.

Häufige Fragen zum Kinderzuschlag für Alleinerziehende

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Stand: Oktober 2026.

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