Elterngeld für Ausländer und Grenzgänger

Elterngeld für Ausländer und Grenzgänger - Elterngeld für deutsche Familien im Ausland oder Familien mit anderen Staatsangehörigkeiten.

In Deutschland lebende Ausländer haben unter bestimmten Umständen auch Anspruch auf deutsches Elterngeld. Entscheidend ist, ob man in Deutschland erwerbstätig sein darf/ist und/oder man das Recht hat, in Deutschland zu bleiben (Niederlassungserlaubnis). Die wichtigsten diesbezüglichen Fragen werden in diesem Artikel erläutert, jedoch kann eine Beratung bei der Elterngeldstelle oder einem professionellen Elterngeldberater in diesen Fällen sehr sinnvoll sein.

Elterngeld für EU/EWR-Bürger

Das Elterngeldrecht ist weitestgehend EU-harmonisiert. Stammt man also aus einem Land der Europäischen Union, der Schweiz oder oder aus einem Land des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR), dann gilt man als sogenannter freizügigkeitsberechtigter Ausländer. Dadurch gelten die gleichen Voraussetzungen für den Bezug von Elterngeld wie auch für deutsche Staatsbürger: Man muss in Deutschland erwerbstätig sein oder in Deutschland leben, ein Kind im eigenen Haushalt betreuen und erziehen, keiner, bzw. keiner vollen Erwerbstätigkeit nachgehen und die Einkommensgrenzen (250.000€ als Einzelperson, bzw. 500.000,-€ als Paargemeinschaft) nicht überschreiten.

Hinweis:
Evtl. erhalten Sie dem Elterngeld vergleichbare Leistungen aus dem Land Ihrer Staatsbürgerschaft. Allein der Anspruch auf solche Leistungen wird ggf. beim deutschen Elterngeld angerechnet. Lassen Sie sich in diesem Fall unbedingt beraten.

Elterngeld für Grenzgänger

Grenzgänger, das heißt, man lebt und arbeitet in unterschiedlichen Ländern, können Elterngeldberechtigt sein. Man kann Grenzgänger in zwei Kategorien einteilen:

 

Wohnsitz in Deutschland, arbeiten im Ausland

Wenn man seinen Wohnsitz in Deutschland hat und beide Elternteile arbeiten im EU-Ausland (inkl. Schweiz), hat man grundsätzlich Anspruch auf deutsches Elterngeld, sofern die weiteren Grundvoraussetzungen erfüllt sind. Grundsätzlich bildet das Wohnsitzland des Kindes die Grundlage für den Anspruch.

Davon abweichend gelten die Vorgaben des Beschäftigungslandes, wenn nur ein Elternteil im Ausland arbeitet und das andere Elternteil gar nicht arbeitet. Allerdings bestehen in diesem Fall möglicherweise Ansprüche auf die Zahlung von Unterschiedsbeträgen, wenn die sozialen Leistungen in dem nachrangigen Land (= Deutschland) höher sind. Dieser Anspruch muss unbedingt förmlich geltend gemacht – die Unterschiedsbeträge werden nicht automatisch gezahlt.

Beispiel:

Der Kindsvater arbeitet in der Schweiz lebt mit Hauptwohnsitz in Deutschland (Grenzgänger). Die Kindsmutter war im Bemessungszeitraum nicht erwerbstätig. Grundsätzlich gelten die Leistungen der Schweiz. Da es dort jedoch keine Familienleistungen gibt, können die Eltern in diesem Fall die Leistungen aus Deutschland in Anspruch nehmen.

Wichtiger Hinweis für Grenzgänger:
Bitte beantragen Sie zunächst im Beschäftigungsstaat die Familienleistungen. Die deutsche Elterngeldstelle wird den Antrag auf deutsches Elterngeld erst dann abschließend bearbeiten, wenn der Nachweis über die ausländische Familienleistung vorliegt, da erstere Vorrang hat. Die Fristen für die Beantragung des deutschen Elterngeldes bleiben dabei gleich. Ggf. beantragen Sie das deutsche Elterngeld zunächst ohne die Nachweise des Beschäftigungsstaates.

Wohnsitz im Ausland, arbeiten mit einem deutschen Arbeitsvertrag

Die Eltern, die einen Arbeitsvertrag in Deutschland haben und im EU-Ausland oder in der Schweiz leben, können deutsches Elterngeld beantragen. Die Zusage zum Elterngeld basiert in diesem Fall auf dem Beschäftigungslandprinzip: Das Land, in dem du beschäftigt bist, ist vorrangig für Familienleistungen zuständig.

Wichtiger Hinweis:
Befindet sich der Wohnsitz außerhalb der EU, bzw. des EWR-Raumes, hat man in aller Regel auch trotz eines deutschen Arbeitsverhältnisses keinen Anspruch auf deutsches Elterngeld. Ausnahmen gelten evtl. für Diplomaten, Beschäftigte der NATO-Streitkräfte, Entwicklungshelfer, etc. Lassen Sie sich in diesen Fällen bitte beraten.

Elterngeld für ausländische Mitbürger aus Nicht-EU-Staaten

Für nicht freizügigkeitsberechtigte Eltern gelten andere Vorgaben in Bezug auf die Inanspruchnahme von Elterngeld. Entscheidend ist hauptsächlich, ob der Aufenthalt in Deutschland voraussichtlich dauerhaft ist oder nicht. Wenn man einer unbefristeten Beschäftigung in Deutschland nachgeht, ist man in aller Regel anspruchsberechtigt. Alternativ kann der Anspruch durch Vorlage einer Niederlassungserlaubnis oder einer Aufenthaltserlaubnis geltend gemacht werden.
 
Wenn man eine Niederlassungserlaubnis besitz, ist man in aller Regel elterngeldberechtigt. Bei einer Aufenthaltserlaubnis, ist es entscheidungserheblich, ob man die Erlaubnis für eine Erwerbstätigkeit in Deutschland hat oder hatte. Wenn man keine Erlaubnis für eine Erwerbstätigkeit hat, besteht in der Regel kein Elterngeldanspruch.

Wichtiger Hinweis:
Aufgrund eines sog. Assoziationsabkommens gelten für Bürger aus Marokko, Algerien, Tunesien oder der Türkei besondere Regelungen. Solange man in diesem Fall Arbeitnehmer ist, ist der Anspruch auf Elterngeld unabhängig von der Aufenthaltserlaubnis gegeben. Voraussetzung ist dann lediglich die Versicherung in einer der deutschen Sozialversicherungen (zum Beispiel Renten- oder Arbeitslosenversicherung).

Hinweis für Antragsteller mit deutschem Aufenthaltstitel:

 

Sollte die Gültigkeit Ihres Aufenthaltstitels im Bezugszeitraum des Elterngeldes enden, erhalten Sie zunächst längstens bis zu dem Lebensmonat Elterngeld bewilligt, in dem der Aufenthaltstitel gültig ist. Sie können dann den neuen Aufenthaltstitel bei der Elterngeldstelle nachreichen, damit der restliche Anspruch bewilligt wird.

Wie lange Ihr Titel gültig ist, finden Sie auf der Vorderseite Ihres Aufenthaltstitels:

Muster eines Aufenthaltstitels, um die Gültigkeitsdatum zu finden.

Elterngeld als Kriegsflüchtling

Nicht freizügigkeitsberechtigte Eltern, die aus dem Ausland kommen, erhalten aus verschiedenen Gründen kein Elterngeld. Hat man beispielsweise lediglich eine Aufenthaltsgenehmigung erhalten, um in Deutschland eine Berufsausbildung zu absolvieren, ist man nicht für den Bezug von Elterngeld berechtigt.
 
Eltern, denen eine Aufenthaltserlaubnis ausgesprochen wurde, weil sie aus einem Kriegsland kommen, haben ebenfalls kein Anrecht auf Elterngeld, es sei denn, sie sind auf der Basis eines sog. Härtefalles seit mehr als drei Jahren in Deutschland und sind hier auch erwerbstätig oder haben deutsche Sozialleistungen bezogen. Dies gilt auch dann, wenn man die Aufenthaltsgewährung nur hat, weil man durch Deutschland einen vorübergehenden Schutz erhalten hast. Sofern die Arbeitserlaubnis jedoch befristet ist, hat man keinen Anspruch auf Elterngeld.

Zu kompliziert? - Unser Tipp

Die Elterngeldregelungen können kompliziert sein. Machen Sie es sich einfach und nutzen Sie wie viele andere Eltern unsere Serviceangebote, um Ihr Elterngeld bestmöglich zu beantragen. Wir bieten Ihnen viele Möglichkeiten Ihren Elterngeldantrag so einfach und unkompliziert wie möglich zu erstellen:

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