Nach der Geburt: alle Anträge und Fristen
Von Felix Böhme, Dipl.-Finanzwirt (FH) Aktualisiert am
Nach der Geburt Ihres Kindes stehen viele Anträge an: Geburtsurkunde, Krankenkasse, Elternzeit, Kindergeld, Elterngeld und mehr. Viele Leistungen gibt es nur auf Antrag und nur begrenzt rückwirkend. Diese Übersicht zeigt, was Sie nach der Geburt wann und wo erledigen – mit Checkliste zum Abhaken und Tabelle aller Fristen.
Kurz gesagt: Nach der Geburt melden Sie das Kind beim Standesamt (binnen 1 Woche) und bei der Krankenkasse an, beantragen Kindergeld bei der Familienkasse und Elterngeld bei der Elterngeldstelle. Elterngeld zahlt die Elterngeldstelle rückwirkend höchstens für 3 Lebensmonate, Kindergeld die Familienkasse höchstens für 6 Monate. Stand: Oktober 2026.
Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in Kürze
- Die Geburt muss binnen einer Woche beim Standesamt angezeigt werden. Bei einer Geburt in der Klinik übernimmt das die Klinik.
- Elterngeld gibt es rückwirkend nur für 3 Lebensmonate – den Antrag also in den ersten 3 Lebensmonaten stellen.
- Kindergeld (2026: 259 € je Kind) zahlt die Familienkasse rückwirkend höchstens für 6 Monate.
- Kinderzuschlag und Wohngeld gibt es erst ab dem Monat, in dem Sie den Antrag stellen.
- Für die Rente zählen 3 Jahre Kindererziehungszeit – beantragt mit dem Formular V0800.
Zeitstrahl: Was ist nach der Geburt wann zu tun?
Die Reihenfolge ergibt sich aus den Unterlagen: Ohne Geburtsurkunde kein Mutterschaftsgeld und kein Elterngeld, ohne Steuer-Identifikationsnummer des Kindes kein Kindergeldantrag. So gehen Sie Schritt für Schritt vor:
Checkliste nach der Geburt zum Abhaken
In den ersten Tagen
- Geburt beim Standesamt anzeigen – binnen einer Woche. Bei einer Geburt in der Klinik zeigt die Klinik die Geburt an; bei einer Hausgeburt melden Sie selbst.
- Geburtsurkunden holen – die Bescheinigungen für Elterngeld und Mutterschaftsgeld gleich mitbestellen. Für das Kindergeld ist meist keine Urkunde nötig.
- Nicht verheiratet? Vaterschaft beim Jugendamt oder Standesamt anerkennen, Sorgeerklärung beim Jugendamt oder Notar abgeben – beides geht schon vor der Geburt.
- Arbeitgeber informieren – Geburtsdatum mitteilen, für den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld die Geburtsurkunde vorlegen.
In den ersten Wochen
- Kind krankenversichern – gesetzlich über die Familienversicherung; privat spätestens 2 Monate nach der Geburt beim Versicherer eines Elternteils anmelden, dann ohne Gesundheitsprüfung und Wartezeit.
- Mutterschaftsgeld abschließen – Geburtsurkunde an die Krankenkasse senden. Die Bescheinigung über das Mutterschaftsgeld brauchen Sie für den Elterngeldantrag.
- Elternzeit anmelden – die Mutter für einen nahtlosen Anschluss an den Mutterschutz spätestens eine Woche nach der Geburt, der andere Elternteil 7 Wochen vor Beginn. Mehr dazu: Elternzeit beantragen.
- Steuer-ID des Kindes abwarten – sie kommt automatisch per Post. Sie wird für den Kindergeldantrag gebraucht.
- Kindergeld beantragen – bei der Familienkasse, online oder mit dem Vordruck KG 1. Anleitung: Kindergeld beantragen.
In den ersten drei Monaten
- Elterngeld beantragen – Monate beider Eltern planen, Nachweise sammeln, Antrag Ihres Bundeslandes ausfüllen. Wie viel Ihnen zusteht, zeigt der Elterngeldrechner; die Formulare finden Sie unter Elterngeldantrag.
- Bei kleinem Einkommen Kinderzuschlag, Wohngeld oder Unterhaltsvorschuss prüfen – diese Leistungen gibt es nicht oder nur kurz rückwirkend.
- Einkommen im Elterngeldbezug – wer während des Elterngeldbezugs arbeitet, teilt das der Elterngeldstelle mit.
Zum Ausdrucken: Checkliste nach der Geburt – alle Anträge und Fristen nach der Geburt zum Abhaken, mit Tabelle der Geldleistungen und Unterlagen-Mappe (PDF, 2 Seiten). Alle Checklisten und Vorlagen
Fristen und Leistungen nach der Geburt: wo, bis wann, rückwirkend, Höhe 2026
Die Tabelle zeigt, wo Sie die Leistungen nach der Geburt beantragen, bis wann Sie handeln sollten und ob es Geld auch für die Zeit vor dem Antrag gibt. Die Beträge sind Werte für 2026; maßgeblich ist die Entscheidung der zuständigen Stelle.
Rückwirkend heißt nicht beliebig lange: Elterngeld gibt es höchstens für die letzten 3 Lebensmonate vor dem Lebensmonat, in dem der Antrag eingeht (§ 7 BEEG). Kindergeld zahlt die Familienkasse höchstens für die letzten 6 Monate vor dem Antragsmonat (§ 70 EStG). Kinderzuschlag und Wohngeld beginnen erst mit dem Antragsmonat.
Unterlagen-Mappe: Diese Dokumente brauchen Sie
Legen Sie für alle Anträge nach der Geburt eine Mappe an und heften Sie Kopien mit dem Datum des Versands ab. Diese Unterlagen werden am häufigsten verlangt:
- Geburtsurkunden bzw. Geburtsbescheinigungen für Elterngeld und Mutterschaftsgeld
- Steuer-Identifikationsnummern beider Eltern und des Kindes
- Gehaltsabrechnungen der 12 Monate vor dem Geburtsmonat
- Bescheinigung über Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss
- Selbstständige: letzter Steuerbescheid bzw. Gewinnermittlung
- Personalausweise und Bankverbindung
- Bestätigung der Elternzeit durch den Arbeitgeber
Welche Nachweise Ihre Elterngeldstelle genau verlangt, steht im Antrag Ihres Bundeslandes. Bitte prüfen Sie die Liste vor dem Absenden.
Kindererziehungszeiten für die Rente
Für jedes Kind, das ab 1992 geboren ist, schreibt die Rentenversicherung einem Elternteil 3 Jahre Kindererziehungszeit gut – die 36 Kalendermonate nach dem Geburtsmonat. Jedes Jahr bringt rund einen Rentenpunkt, so als hätten Sie in dieser Zeit durchschnittlich verdient. Dafür zahlen Sie keine Beiträge.
So beantragen Sie die Zeiten: Mit dem Formular V0800 (Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten) bei der Deutschen Rentenversicherung. Eine feste Frist gibt es nicht. Es lohnt sich aber, den Antrag bald zu stellen, solange die Unterlagen griffbereit sind – spätestens bei der Kontenklärung oder beim Rentenantrag fällt eine Lücke sonst auf.
Wer bekommt die Zeiten? Der Elternteil, der das Kind überwiegend erzieht. Erziehen Sie gemeinsam, erhält sie die Mutter – es sei denn, Sie geben gemeinsam eine Erklärung ab, dass der andere Elternteil sie bekommen soll. Diese Erklärung gilt für die Zukunft und rückwirkend höchstens für 2 Kalendermonate.
Gut zu wissen: Arbeiten Sie während der Kindererziehungszeit weiter, kommen die Rentenpunkte zusätzlich zu Ihren eigenen Beiträgen hinzu – bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Bis zum 10. Geburtstag zählen außerdem Berücksichtigungszeiten, die z. B. bei der Wartezeit helfen.
Häufige Fragen nach der Geburt
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Was muss man nach der Geburt alles beantragen?
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Wie lange hat man Zeit, die Geburt anzumelden?
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Wann kommt die Steuer-ID vom Baby?
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Wie lange rückwirkend gibt es Elterngeld und Kindergeld?
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Muss ich mein Baby bei der Krankenkasse anmelden?
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Was ist der Antrag V0800?
Quellen und weiterführende Informationen
- Personenstandsgesetz: § 18 (Anzeige der Geburt), § 20 (Geburten in Einrichtungen)
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz: § 7 (Antrag), § 16 (Elternzeit)
- Einkommensteuergesetz: § 66 und § 70 (Kindergeld)
- Versicherungsvertragsgesetz: § 198 (Kindernachversicherung)
- Unterhaltsvorschussgesetz: § 4; Sechstes Buch Sozialgesetzbuch: § 56 (Kindererziehungszeiten)
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Stand: Oktober 2026.