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Kinderzuschlag Schulbedarf: Bildung und Teilhabe und Kita-Gebühren

Von , Dipl.-Finanzwirt (FH) Aktualisiert am

Wer Kinderzuschlag bekommt, bekommt oft mehr als den monatlichen Betrag: Für die Kinder gibt es zusätzlich Leistungen für Bildung und Teilhabe – beim Kinderzuschlag Schulbedarf etwa 195 Euro im Schuljahr –, dazu kostenloses Mittagessen in Kita und Schule, Ausflüge, Lernförderung und einen Zuschuss für Verein oder Musikschule. Außerdem können Sie sich von den Kita-Gebühren befreien lassen. Hier erfahren Sie, was es gibt und wo Sie es beantragen.

Inhaltsverzeichnis

Das Wichtigste in Kürze

  • Mit Kinderzuschlag (oder Wohngeld) haben Ihre Kinder Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe.
  • Schulbedarf: 195 Euro im Schuljahr – 130 Euro zum ersten und 65 Euro zum zweiten Schulhalbjahr.
  • Mittagessen in Kita und Schule, Ausflüge und Klassenfahrten, Schülerbeförderung und Lernförderung in voller Höhe; 15 Euro im Monat für Verein, Musik oder Freizeit.
  • Beantragen müssen Sie die Leistungen bei der zuständigen Stelle Ihrer Stadt oder Ihres Kreises – nicht bei der Familienkasse.
  • Kita-Gebühren werden mit Kinderzuschlag auf Antrag erlassen – den Antrag stellen Sie beim Jugendamt.

Wer hat Anspruch auf Bildung und Teilhabe?

Leistungen für Bildung und Teilhabe bekommen Sie für ein Kind, für das Sie Kindergeld beziehen, wenn es in Ihrem Haushalt lebt und Sie Kinderzuschlag bekommen – oder wenn Sie und das Kind bei einem Wohngeld berücksichtigt sind (§ 6b Abs. 1 BKGG). Es reicht also schon ein kleiner Kinderzuschlag oder das Wohngeld allein.

Die Leistungen entsprechen denen, die Familien im Grundsicherungsgeld bekommen (§ 28 Abs. 2 bis 7 SGB II). Sie zählen beim Kinderzuschlag nicht als Einkommen. Leistungen für Schulbedarf gibt es für Schülerinnen und Schüler unter 25 Jahren, die keine Ausbildungsvergütung bekommen.

Kinderzuschlag Schulbedarf: 195 Euro im Schuljahr

Für den persönlichen Schulbedarf – Ranzen, Hefte, Stifte, Taschenrechner, Sportzeug – gibt es 195 Euro im Schuljahr, aufgeteilt in zwei Beträge:

  • 130 Euro für das erste Schulhalbjahr (zum 1. August),
  • 65 Euro für das zweite Schulhalbjahr (zum 1. Februar).

Der Schulbedarf ist eine Geldleistung. Die Beträge gelten 2026; sie werden mit den Regelbedarfen fortgeschrieben.

Alle Leistungen für Bildung und Teilhabe im Überblick

Leistung
Höhe
Leistung
Persönlicher Schulbedarf
Höhe
195 Euro im Schuljahr (130 + 65 Euro)
Leistung
Eintägige Ausflüge von Schule, Kita oder Tagespflege
Höhe
gesamte Kosten
Leistung
Mehrtägige Klassenfahrten und Kita-Fahrten
Höhe
gesamte Kosten
Leistung
Gemeinschaftliches Mittagessen in Kita, Schule, Hort oder Tagespflege
Höhe
kostenlos (gesamte Kosten)
Leistung
Schülerbeförderung zur nächstgelegenen Schule
Höhe
gesamte Kosten, soweit nicht andere sie übernehmen
Leistung
Lernförderung (Nachhilfe)
Höhe
gesamte angemessenen Kosten, auch ohne Versetzungsgefährdung
Leistung
Teilhabe: Sportverein, Musikschule, Freizeiten (unter 18 Jahren)
Höhe
15 Euro im Monat

Bei der Schülerbeförderung kommt es darauf an, was Ihr Land oder Ihre Kommune als Schülerbeförderung regelt; ein Schülerticket wird nur dann übernommen. Lernförderung gibt es, wenn sie geeignet und zusätzlich nötig ist, um die wesentlichen Lernziele zu erreichen – eine drohende Nichtversetzung ist nicht Voraussetzung (§ 28 Abs. 5 SGB II).

So beantragen Sie Bildung und Teilhabe

Die Leistungen für Bildung und Teilhabe zahlt nicht die Familienkasse. Zuständig ist eine Stelle Ihres Landes, meist bei der Stadt oder dem Kreis. Welche Stelle das bei Ihnen ist, finden Sie über die Anlaufstellen-Suche des Bundesarbeitsministeriums; Fragen beantwortet auch das Bürgertelefon zum Bildungspaket unter 030 221 911 003.

  • Beantragen Sie die Leistungen, sobald Sie den Kinderzuschlag- oder Wohngeldbescheid haben. Welche Nachweise die Stelle braucht, sagt sie Ihnen.
  • Ansprüche verjähren nach zwölf Monaten (§ 6b Abs. 2a BKGG) – warten Sie mit dem Antrag also nicht zu lange.
  • Mittagessen, Ausflüge und Lernförderung werden oft direkt mit der Schule, der Kita oder dem Anbieter abgerechnet (§ 6b Abs. 3 BKGG mit § 29 SGB II).

Kita-Gebühren: Befreiung auf Antrag

Mit Kinderzuschlag müssen Sie für die Kita oder die Kindertagespflege in der Regel keine Gebühren zahlen: Das Gesetz sieht für Familien mit Kinderzuschlag oder Wohngeld vor, dass der Kostenbeitrag erlassen bzw. übernommen wird (§ 90 Abs. 4 SGB VIII). Das geschieht aber nicht automatisch, sondern nur auf Antrag beim Jugendamt bzw. dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe, der Sie auch berät.

Das Mittagessen in der Kita ist davon getrennt: Es wird über die Leistungen für Bildung und Teilhabe übernommen und dort beantragt.

Gut zu wissen: Die Kosten für Bildung und Teilhabe spielen bei der Prüfung, ob Ihre Familie mit dem Kinderzuschlag ohne Grundsicherungsgeld auskommt, keine Rolle (§ 6a Abs. 1 Nr. 3 BKGG). Sie verschlechtern Ihre Aussicht auf Kinderzuschlag also nicht.

Studienstarthilfe für Studienanfänger

Beginnt ein Kind unter 25 Jahren ein Studium und wurde im Monat vor Studienbeginn Kinderzuschlag bezogen, kann es eine Studienstarthilfe von 1.000 Euro über BAföG Digital beantragen. Die Frist für den Antrag ist kurz – das Kind sollte sich rechtzeitig vor Studienbeginn darum kümmern.

Häufige Fragen zu Bildung und Teilhabe beim Kinderzuschlag

Rechtsgrundlagen und amtliche Informationen

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Stand: Oktober 2026.

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