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Kinderzuschlag Folgeantrag: So geht es nach sechs Monaten weiter

Von , Dipl.-Finanzwirt (FH) Aktualisiert am

Der Kinderzuschlag wird immer nur für sechs Monate bewilligt. Danach brauchen Sie einen neuen Antrag – den Kinderzuschlag Folgeantrag, oft auch Weiterbewilligungsantrag genannt. Hier lesen Sie, wann Sie ihn stellen, welches Einkommen dann zählt und wann der kürzere Kurzantrag genügt.

Inhaltsverzeichnis

Das Wichtigste in Kürze

  • Keine automatische Verlängerung: Für jeden neuen Zeitraum ist ein neuer Antrag nötig.
  • Am besten im letzten Monat der laufenden Bewilligung stellen – dann geht es nahtlos weiter.
  • Maßgeblich ist das Einkommen der sechs Monate vor dem neuen Zeitraum, also meist der laufenden Bewilligung.
  • Kurzantrag ohne Nachweise, wenn sich nichts Wesentliches geändert hat – aber nie zweimal hintereinander.

Warum ein neuer Antrag nötig ist

Über den Kinderzuschlag entscheidet die Familienkasse jeweils für sechs Monate (§ 6a Abs. 7 BKGG). Mit der Bewilligung ist der Antrag „verbraucht“; für die Zeit danach stellen Sie einen neuen Antrag. Ohne neuen Antrag endet die Zahlung nach dem sechsten Monat.

Wann stellen Sie den Kinderzuschlag Folgeantrag?

Sie können den neuen Antrag schon während der laufenden Bewilligung stellen. Er wird dann so behandelt, als wäre er im ersten Monat nach dem Ende eingegangen – der neue Zeitraum schließt nahtlos an.

Beispiel der Familienkasse: Bewilligung von Juni bis November, neuer Antrag am 6. November – er wirkt ab 1. Dezember.

Am günstigsten ist meist der letzte Monat der laufenden Bewilligung: Dann liegen die Nachweise fast aller Monate vor, die für den neuen Zeitraum zählen. Stellen Sie den Antrag früher, fordert die Familienkasse die noch fehlenden Nachweise später an.

Erinnerung: Unser Kinderzuschlagsrechner bietet nach der Berechnung einen Kalendereintrag für den Folgeantrag zum Herunterladen an.

Kinderzuschlag Folgeantrag: welches Einkommen zählt

Für den neuen Zeitraum zählt das Einkommen der sechs Monate vor seinem Beginn (§ 6a Abs. 8 BKGG) – beim nahtlosen Folgeantrag also meist genau die sechs Monate der laufenden Bewilligung. Im Antrag heißt das zwar „sechs Monate vor Antragstellung“; bei einem frühen Antrag verschiebt sich der Zeitraum aber auf die Monate vor dem neuen Bewilligungszeitraum.

Hat sich Ihr Einkommen in der laufenden Bewilligung erhöht oder verringert, kann der neue Betrag anders ausfallen. Auch wenn ein Kind in eine neue Altersstufe kommt, ändert sich der Betrag. Eine Ersteinschätzung gibt der Kinderzuschlagsrechner.

Kurzantrag KiZ 1-K: wann er reicht

Statt des vollständigen Antrags können Sie den Kurzantrag nutzen, wenn sich in den sechs Monaten nichts Wesentliches geändert hat:

  • Die Familie im Haushalt ist gleich groß geblieben (kein Auszug eines Partners, keine Geburt, kein weiteres Kind).
  • Beim Vermögen hat sich nichts geändert, was erhebliches Vermögen entstehen oder wegfallen ließe.
  • Das gesamte Nettoeinkommen der Familie hat sich um höchstens 15 Prozent erhöht oder verringert – einschließlich Leistungen wie Arbeitslosengeld oder Krankengeld.
  • Die Wohnkosten haben sich um höchstens 15 Prozent geändert.

Beim Kurzantrag rechnet die Familienkasse mit den bereits vorliegenden Angaben, Nachweise müssen Sie nicht einreichen. Er ist nicht möglich, wenn schon die laufende Bewilligung auf einem Kurzantrag beruht – Kurzantrag und vollständiger Antrag wechseln sich ab. Den Kurzantrag stellen Sie erst zum Ende der laufenden Bewilligung. Ein Kurzantrag, obwohl ein vollständiger Antrag nötig wäre, verzögert die Bearbeitung und kann zu Zahlungslücken führen. Den Vordruck finden Sie unter Kinderzuschlag Antrag PDF.

Folgeantrag zu spät gestellt?

Für Monate vor dem Antrag gibt es keinen Kinderzuschlag. Stellen Sie den neuen Antrag erst nach dem Ende der Bewilligung, beginnt der neue Zeitraum mit dem Antragsmonat – die Monate dazwischen gehen verloren. Stellen Sie den Antrag deshalb spätestens im letzten Monat der laufenden Bewilligung. Wie Sie den Antrag stellen, lesen Sie unter Kinderzuschlag beantragen.

Häufige Fragen zum Kinderzuschlag Folgeantrag

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Stand: Oktober 2026.

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