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Kinderzuschlag und Wohngeld: So passen beide Leistungen zusammen

Von , Dipl.-Finanzwirt (FH) Aktualisiert am

Kinderzuschlag und Wohngeld sind dafür gemacht, zusammen bezogen zu werden: Der Kinderzuschlag hilft bei den Kosten für die Kinder, das Wohngeld bei der Miete. Gemeinsam sollen sie verhindern, dass eine Familie mit eigenem Einkommen nur wegen ihrer Kinder auf Grundsicherungsgeld angewiesen ist. Hier lesen Sie, wie die Familienkasse das Wohngeld bei der Prüfung berücksichtigt, in welcher Reihenfolge Sie die Anträge stellen und was es heißt, wenn es Kinderzuschlag „nur zusammen mit Wohngeld“ gibt.

Inhaltsverzeichnis

Das Wichtigste in Kürze

  • Kinderzuschlag und Wohngeld können Sie gleichzeitig bekommen – sie sind aufeinander abgestimmt.
  • Wohngeld mindert den Kinderzuschlag nicht und zählt nicht beim Mindesteinkommen von 900/600 Euro.
  • Bei der Frage, ob die Familie ohne Grundsicherungsgeld auskommt, rechnet die Familienkasse das Wohngeld mit – auch wenn es noch gar nicht beantragt ist.
  • Beide Leistungen gibt es erst ab dem Monat des Antrags: Stellen Sie beide Anträge am besten im selben Monat.
  • Mit Kinderzuschlag oder Wohngeld gibt es zusätzlich Leistungen für Bildung und Teilhabe und auf Antrag die Befreiung von Kita-Gebühren.

Kinderzuschlag und Wohngeld gleichzeitig beziehen

Den Kinderzuschlag zahlt die Familienkasse, das Wohngeld die Wohngeldstelle Ihrer Stadt, Gemeinde oder Ihres Kreises. Es sind zwei getrennte Leistungen mit getrennten Anträgen – aber sie greifen ineinander: Den Kinderzuschlag bekommen Familien in der Regel, wenn sie mit ihrem Einkommen, dem Kindergeld, dem Wohngeld, das ihnen zusteht, und dem Kinderzuschlag den Bedarf der ganzen Familie decken können.

Anders als beim Grundsicherungsgeld schließen sich Kinderzuschlag und Wohngeld nicht aus. Wer dagegen Grundsicherungsgeld vom Jobcenter bezieht, bekommt in der Regel kein Wohngeld, weil die Wohnkosten dort schon berücksichtigt sind (§ 7 Abs. 1 WoGG).

So zählt das Wohngeld bei der Prüfung des Kinderzuschlags

Das Wohngeld spielt beim Kinderzuschlag an zwei Stellen eine unterschiedliche Rolle:

  • Bei der Höhe des Kinderzuschlags zählt es nicht: Wohngeld ist hier kein Einkommen und mindert den Kinderzuschlag nicht. Auch für das Mindesteinkommen von 900 Euro (Paare) bzw. 600 Euro (Alleinerziehende) zählt es nicht mit.
  • Bei der Prüfung, ob die Familie ohne Grundsicherungsgeld auskommt, zählt es mit. Berücksichtigt wird das für den Antragsmonat bewilligte Wohngeld. Bekommen Sie noch kein Wohngeld, setzt die Familienkasse das Wohngeld an, das Ihnen voraussichtlich zustehen würde (§ 6a Abs. 1 BKGG).

Den Kinderzuschlag kann die Familienkasse deshalb auch dann bewilligen, wenn Sie noch kein Wohngeld beantragt haben – ein tatsächlicher Wohngeldbezug ist nicht Voraussetzung. Damit das Geld am Ende aber wirklich reicht, sollten Sie das Wohngeld trotzdem beantragen.

Beispiel der Familienkasse: Ein Ehepaar mit zwei Kindern (11 und 16 Jahre) hat einen Bedarf von 2.773 Euro im Monat. Es verfügt über 1.600 Euro anrechenbares Einkommen, 518 Euro Kindergeld und 450 Euro Wohngeld. Mit 594 Euro Kinderzuschlag hat die Familie 3.162 Euro und deckt ihren Bedarf – es besteht Anspruch auf Kinderzuschlag. Ohne das Wohngeld wäre der Bedarf nicht gedeckt.

Kinderzuschlag nur zusammen mit Wohngeld: was das heißt

Oft reicht der Kinderzuschlag allein nicht, damit die Familie ohne Grundsicherungsgeld auskommt – zusammen mit dem Wohngeld aber schon. Dann gibt es Kinderzuschlag nur zusammen mit Wohngeld. Unser Kinderzuschlagsrechner zeigt dieses Ergebnis an, wenn Sie kein Wohngeld eingeben, und nennt das Wohngeld, das mindestens nötig wäre. Für Sie heißt das:

  • Beantragen Sie beide Leistungen – den Kinderzuschlag bei der Familienkasse, das Wohngeld bei der Wohngeldstelle.
  • Ob und wie viel Wohngeld Sie bekommen, entscheidet die Wohngeldstelle. Fällt es deutlich niedriger aus als angenommen, kann der Bedarf der Familie trotz Kinderzuschlag ungedeckt bleiben; dann kommt Grundsicherungsgeld beim Jobcenter in Frage.
  • Wie viel Kinderzuschlag Sie bekommen, entscheidet die Familienkasse.

Erweiterter Zugang: wenn bis zu 100 Euro fehlen

Fehlen der Familie mit Einkommen, Kinderzuschlag und Wohngeld höchstens 100 Euro im Monat, um ihren Bedarf zu decken, kann sie trotzdem Kinderzuschlag bekommen (§ 6a Abs. 1a BKGG). Voraussetzungen:

  • Die Eltern haben Erwerbseinkommen, bei dem sich Absetzbeträge von mindestens 100 Euro ergeben.
  • Niemand in der Familie bezieht oder beantragt Grundsicherungsgeld oder Sozialhilfe.

Beispiel der Familienkasse: Mit 1.030 Euro anrechenbarem Einkommen, 518 Euro Kindergeld, 600 Euro Wohngeld und 594 Euro Kinderzuschlag fehlen der Familie 31 Euro zu ihrem Bedarf von 2.773 Euro – sie kann den Kinderzuschlag über den erweiterten Zugang bekommen.

Bitte bedenken Sie: Wer sich so für Kinderzuschlag statt Grundsicherungsgeld entscheidet, verzichtet auf Vergünstigungen, die an das Grundsicherungsgeld geknüpft sind, etwa die Befreiung vom Rundfunkbeitrag. Reicht das Geld im laufenden Bewilligungszeitraum doch nicht, können Sie ergänzend Grundsicherungsgeld beim Jobcenter beantragen.

In welcher Reihenfolge stellen Sie die Anträge?

Eine feste Reihenfolge gibt es nicht. Wichtig ist der Monat: Kinderzuschlag gibt es frühestens ab dem Monat, in dem der Antrag bei der Familienkasse eingeht (§ 5 Abs. 3, § 6a Abs. 7 BKGG). Auch das Wohngeld wird ab dem Ersten des Monats bewilligt, in dem der Antrag bei der Wohngeldstelle eingeht (§ 25 Abs. 2 WoGG). So gehen Sie vor:

  1. Anspruch einschätzen – mit dem Kinderzuschlagsrechner.
  2. Beide Anträge im selben Monat stellen – auf den Wohngeldbescheid müssen Sie für den Kinderzuschlag nicht warten.
  3. Wohngeldbescheid nachreichen: Haben Sie Wohngeld beantragt, legen Sie dem Kinderzuschlag-Antrag den Wohngeldbescheid bei, sobald er da ist – die Bewilligung oder die Ablehnung, mit allen Seiten.
  4. Änderungen mitteilen: Bekommen Sie neben dem Wohngeld später ergänzend Grundsicherungsgeld, sagen Sie das der Wohngeldstelle.

Welche Unterlagen die Familienkasse sonst noch braucht, lesen Sie unter Kinderzuschlag Nachweise; den Ablauf des Antrags unter Kinderzuschlag beantragen.

Wie hoch ist das Wohngeld?

Das Wohngeld hängt von der Zahl der Haushaltsmitglieder, dem Einkommen und der Miete ab. Die Miete wird dabei nur bis zu einem Höchstbetrag berücksichtigt; er richtet sich nach der Zahl der Haushaltsmitglieder und nach der Mietenstufe Ihres Wohnorts (Stufe I bis VII, § 12 WoGG mit Anlage 1). Zusätzlich gibt es feste Beträge zur Entlastung bei den Heizkosten und eine Klimakomponente.

Eine verlässliche Zahl nennt Ihnen nur die Wohngeldstelle. Unser Kinderzuschlagsrechner berechnet das Wohngeld nicht, sondern zeigt, wie viel Wohngeld mindestens nötig wäre, damit der Kinderzuschlag in Frage kommt.

Mit Wohngeld: Bildung und Teilhabe, Kita-Gebühren

Auch wer nur Wohngeld bekommt, hat für seine Kinder Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe (§ 6b Abs. 1 BKGG), etwa den Zuschuss zum Schulbedarf und das kostenlose Mittagessen in Kita und Schule. Und mit Kinderzuschlag oder Wohngeld werden Kita-Gebühren auf Antrag erlassen (§ 90 Abs. 4 SGB VIII). Alles dazu unter Kinderzuschlag Schulbedarf: Bildung und Teilhabe.

Häufige Fragen zu Kinderzuschlag und Wohngeld

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Stand: Oktober 2026.

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