Elterngeld Hartz 4

Elterngeld und HartzIV - Hinweise für betroffene Eltern.

Ist das nicht ein Nullsummenspiel? Diese Frage hört man öfter, wenn es um den gleichzeitigen Bezug von Elterngeld und dem sog. Hartz IV geht. Nach dem Prinzip „Nullsummenspiel“ funktioniert die Zahlung von Elterngeld an Familien, die Arbeitslosengeld II (ALG II) beziehen. Betroffene Eltern erhalten auf der einen Seite Elterngeld, aber auf der anderen Seite genausoviel weniger ALG II.

Das Bundessozialgericht (BSG) hat dies übrigens in einer Entscheidung vom 1.12.2016 für rechtens befunden (Aktenzeichen: B 14 AS 28/15 R). Verhandelt wurde in Kassel über den Fall einer Mutter von vier Kindern aus Halle, die 2011 das Mindestelterngeld in Höhe von 300,00 € bewilligt bekommen hatte. Das Jobcenter rechnete dieses Geld als Einkommen auf die Hartz-IV-Leistung an und kürzte entsprechend das ALG II. Die Behörde stützte sich dabei auf die seit 2011 geltenden Vorschriften.

Die Familie sah dagegen in der Anrechnung als Einkommen einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz.  Schließlich werde bei BAföG- und Wohngeld-Empfängern das Elterngeld auch nicht mindernd auf die erhaltenen Sozialleistungen angerechnet. Geregelt ist das in § 10 des Bundeselterngeldgesetzes. Absatz 1 regelt die Anrechnungsfreiheit von Elterngeld bei Sozialleistungen. Absatz 5 stellt klar, dass diese Anrechnungsfreiheit seit 2011 nicht für Hartz IV gilt. Schlussendlich hielt das Bundessozialgericht diesen Sonderstatus von Hartz IV für verfassungsrechtlich unbedenklich. Die juristische Auseinandersetzung um die grundsätzliche Anrechnung des Elterngelds beim ALG II dürfte damit beendet sein.

Ein wichtiger Tipp für betroffene Eltern

Wenigen ist jedoch bekannt, dass sich in vielen Fällen diese Anrechnung umgehen lässt. Diese Möglichkeit haben Eltern im ALG II-Bezug, deren Elterngeld ganz oder teilweise ein vorher bezogenes Erwerbseinkommen ersetzt. Oft wird nämlich der Mindestbetrag im Antrag ausgewählt, wenn das vorgeburtliche Einkommen nicht ausreicht, um über die 300,- EUR zu kommen.

Handlungsempfehlung:

Wenn aus dem Elterngeldbescheid bislang nicht hervorgeht, dass bei der Berechnung des Elterngelds Arbeitseinkommen berücksichtigt wurde, obwohl Gegenteiliges der Fall war, sollten Betroffene nun zeitnah bei ihrer Elterngeldstelle vorsprechen und dabei die Unterlagen über ihr Erwerbseinkommen vor der Geburt ihres Kindes mitnehmen. Die Stelle wird dann den sog. Elterngeldfreibetrag feststellen. Dieser Betrag ist dann bis 300,00 € anrechnungsfrei.

Der darauf ergehende Bescheid muss nur noch beim also beim Jobcenter vorgelegt werden. Die Eltern dürfen dann Elterngeld in Höhe des Elterngeldfreibetrags zusätzlich zum ALG II behalten. Grundlage hierfür ist § 10 Abs. 5 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, nach dem bei der Berechnung des ALG II und des Kinderzuschlags vom  durchschnittlich erzielten Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt bis zu 300,00 € im Monat als Einkommen unberücksichtigt bleiben.

Nicht tätig werden müssen diejenigen, die bislang schon mehr als 300,00 € Elterngeld im Monat erhalten haben. Denn in diesen Fällen ist klar: Das Elterngeld ist Ersatz für eine vorherige Erwerbstätigkeit. Die Bundesagentur für Arbeit hat erklärt, dass in diesen Fällen automatisch die ersten 300,00 € des Elterngelds nicht auf die Hartz-IV-Leistung und genauso wenig auf den Kinderzuschlag nach dem Kindergeldgesetz angerechnet werden. Wer 750,00 € Elterngeld erhält, dessen Hartz IV wird also – wie bisher schon – nur um 450,00 € gekürzt.

Wichtiger Tipp – Versicherungspauschale nutzen:

Hartz IV-Beziehende, die Elterngeld beziehen, können eine Versicherungspauschale in Höhe von 30€ pro Monat geltend machen. Die Pauschale darf nicht als Einkommen angerechnet werden. Sinn der Pauschale ist, dass hiervon wichtige Versicherungen bezahlt werden. Die Pauschale wird immer vom Einkommen abgerechnet, egal ob eine Versicherung abgeschlossen wurde oder nicht.

 

Von der Pauschale profitieren jedoch nur diejenigen, die über kein Einkommen durch Erwerbstätigkeit verfügen. Das Kindergeld sowie der Unterhaltsvorschuss für Kinder unter 18 Jahre gelten bei Kindern als Einkommen. In diesen Fällen wird keine Versicherungspauschale darüberhinaus eingeräumt.

 

Da es sich beim Elterngeld um kein Erwerbseinkommen handelt, bekommen Hartz IV Beziehende die Versicherungspauschale zugesprochen. Deshalb lohnt es sich die maximale Zeit des Anspruchs auszunutzen, um die Versicherungspauschale längstmöglich zu erhalten. Allerdings nur solange, wie kein Erwerbseinkommen erzielt wird.

Das „normale“ Basiselterngeld dauert maximal 14 Lebensmonate. Bei 14 Monaten wären das demnach 14 x 30 Euro = 420 EUR. Wer aber ElterngeldPlus beansprucht, kann die Versicherungspauschale doppelt so lang, also bis zu 28 Monate erhalten. Der Benefit würde dann 840 EUR betragen. Wer bereits Basiselterngeld bezieht, kann immer noch zu ElterngeldPlus wechseln. Mehr dazu schreiben wir in unserem Artikel „Elterngeld beantragen“.

 

Zu kompliziert? - Unser Tipp

Die Elterngeldregelungen können kompliziert sein. Machen Sie es sich einfach und nutzen Sie wie viele andere Eltern unsere Serviceangebote, um Ihr Elterngeld bestmöglich zu beantragen. Wir bieten Ihnen viele Möglichkeiten Ihren Elterngeldantrag so einfach und unkompliziert wie möglich zu erstellen:

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