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Elterngeld für Alleinerziehende: 14 Monate und weitere Hilfen

Partnermonate, Partnerschaftsbonus und Familienleistungen für Alleinerziehende

Beim Elterngeld für Alleinerziehende gelten besondere Regeln: Alleinerziehende können alle 14 Monate Basiselterngeld allein bekommen und den Partnerschaftsbonus auch ohne zweiten Elternteil nutzen. Dazu kommen weitere Leistungen wie Unterhaltsvorschuss, Kinderzuschlag und steuerliche Entlastungen. Hier finden Sie alles Wichtige im Überblick – die allgemeinen Regeln lesen Sie unter Elterngeld.

Das Wichtigste in Kürze

  • Beim Elterngeld gelten Sie als alleinerziehend, wenn Sie steuerlich als alleinerziehend gelten und der andere Elternteil weder mit Ihnen noch mit dem Kind zusammenwohnt.
  • Dann können Sie 14 Monate Basiselterngeld oder bis zu 28 Monate ElterngeldPlus allein bekommen – wenn Ihr Einkommen in zwei Monaten nach der Geburt geringer ist als davor.
  • Den Partnerschaftsbonus nutzen Sie allein: 2 bis 4 zusätzliche Monate ElterngeldPlus bei 24 bis 32 Wochenstunden.
  • Die Einkommensgrenze liegt wie bei Paaren bei 175.000 € zu versteuerndem Einkommen.
  • Zusätzlich gibt es Unterhaltsvorschuss, Kinderzuschlag, den Entlastungsbetrag (Steuerklasse II) und 2026 doppelt so viele Kinderkrankentage.

Inhaltsverzeichnis

Wer gilt beim Elterngeld als alleinerziehend?

Für das Elterngeld gelten Sie als alleinerziehend, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind (§ 4c Abs. 1 Nr. 1 BEEG):

  1. Sie erfüllen die Voraussetzungen für den steuerlichen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG): Sie sind allein stehend, das Kind gehört zu Ihrem Haushalt, und Ihnen steht für das Kind Kindergeld oder der Kinderfreibetrag zu.
  2. Der andere Elternteil lebt weder mit Ihnen noch mit dem Kind in einer Wohnung.

Allein stehend sind Sie nicht, wenn Sie mit einer anderen erwachsenen Person einen gemeinsamen Haushalt führen – etwa mit einer neuen Partnerin oder einem neuen Partner. Ausgenommen sind zum Beispiel volljährige Kinder, für die Sie Kindergeld bekommen (§ 24b Abs. 3 EStG).

Wie Alleinerziehende werden Sie auch behandelt, wenn die Betreuung durch den anderen Elternteil unmöglich ist – etwa wegen schwerer Krankheit oder Schwerbehinderung – oder wenn sie das Kindeswohl gefährden würde (§ 4c Abs. 1 Nr. 2 und 3 BEEG). Berufliche oder wirtschaftliche Gründe reichen dafür nicht aus.

Beantragen Sie Elterngeld als Alleinerziehende oder Alleinerziehender oder sind Sie allein sorgeberechtigt, muss der andere Elternteil den Antrag nicht mitunterschreiben (§ 7 Abs. 3 BEEG).

14 Monate Elterngeld für Alleinerziehende

Paare teilen sich zwölf Monate Basiselterngeld und zwei Partnermonate. Alleinerziehende können alle 14 Monate allein bekommen (§ 4c Abs. 1 BEEG). Statt eines Monats Basiselterngeld können Sie jeweils zwei Monate ElterngeldPlus wählen – also bis zu 28 Monate. Basiselterngeld gibt es bis zum 14. Lebensmonat des Kindes, ElterngeldPlus bis zum 32. Lebensmonat (§ 4 Abs. 1 BEEG).

Voraussetzung ist wie bei Paaren, dass Ihr Einkommen aus Erwerbstätigkeit in zwei Monaten des Elterngeldbezugs geringer ist als vor der Geburt. Das ist in der Regel der Fall, wenn Sie vor der Geburt gearbeitet haben; auch Monate mit Mutterschaftsgeld zählen dazu. Hatten Sie vor der Geburt kein Erwerbseinkommen, bleibt es bei zwölf Monaten Basiselterngeld oder 24 Monaten ElterngeldPlus (Richtlinien zum BEEG, Nr. 4.3.2.1).

Lebensmonate, in denen der Mutter Mutterschaftsgeld zusteht, gelten als Monate mit Basiselterngeld (§ 4 Abs. 4 BEEG).

Beispiel: Ein alleinerziehender Vater hatte vor der Geburt ein Elterngeld-Netto von 1.800 € im Monat. Bei einer Ersatzrate von 65 % erhält er 1.170 € Basiselterngeld – 14 Monate lang, zusammen 16.380 €. Mit ElterngeldPlus wären es 585 € über 28 Monate, zusammen ebenfalls 16.380 €. Ihr Ergebnis berechnet der Elterngeldrechner.

Mehr zur Aufteilung der Monate: Wie lange wird Elterngeld gezahlt?

Partnerschaftsbonus für Alleinerziehende

Arbeiten Sie in zwei bis vier aufeinanderfolgenden Lebensmonaten zwischen 24 und 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats, erhalten Sie für diese Monate zusätzlich ElterngeldPlus (§ 4c Abs. 2 BEEG). Anders als Paare müssen Sie den Bonus nicht gemeinsam mit einem anderen Elternteil nehmen. Insgesamt sind so bis zu 14 Monate Basiselterngeld (oder 28 Monate ElterngeldPlus) und bis zu vier Bonusmonate möglich.

Werden Sie erst während des Partnerschaftsbonus alleinerziehend, können Sie den Bonus allein fortführen (§ 4b Abs. 4 BEEG). Mehr dazu unter Partnerschaftsbonus.

Einkommensgrenze für Alleinerziehende

Wie bei Paaren entfällt der Anspruch, wenn das zu versteuernde Einkommen im letzten abgeschlossenen Steuerjahr vor der Geburt über 175.000 € lag (Geburten ab 1. April 2025, § 1 Abs. 8 BEEG). Bei Paaren zählt das Einkommen beider zusammen, bei Alleinerziehenden in der Regel nur das eigene. Für Geburten vom 1. April 2024 bis 31. März 2025 lag die Grenze bei 200.000 € (§ 28 Abs. 5 BEEG). Mehr dazu: Einkommensgrenze Elterngeld.

Weitere Leistungen für Alleinerziehende

Unterhaltsvorschuss

Zahlt der andere Elternteil keinen oder zu wenig Unterhalt, springt der Staat mit dem Unterhaltsvorschuss ein. Er beträgt im Monat 227 € für Kinder bis 5 Jahre, 299 € für Kinder von 6 bis 11 Jahren und 394 € für Kinder von 12 bis 17 Jahren (Beträge seit 1. Januar 2025). Für Kinder ab 12 Jahren gelten zusätzliche Voraussetzungen (§ 1 Abs. 1a UVG). Ihr eigenes Einkommen wird nicht angerechnet, Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils dagegen schon. Den Antrag stellen Sie beim Jugendamt bzw. der Unterhaltsvorschussstelle. Ausführlich: Unterhaltsvorschuss.

Kinderzuschlag

Reicht Ihr Einkommen für Sie selbst, aber nicht für die ganze Familie, kommt der Kinderzuschlag der Familienkasse in Frage: höchstens 297 € im Monat je Kind. Alleinerziehende brauchen dafür ein Bruttoeinkommen von mindestens 600 € im Monat (§ 6a BKGG). Einkommen des Kindes wie Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss mindert den Kinderzuschlag zu 45 %. Rückwirkend wird der Kinderzuschlag nicht gezahlt – stellen Sie den Antrag daher rechtzeitig.

Entlastungsbetrag und Steuerklasse II

Alleinerziehende können einen Entlastungsbetrag von 4.260 € im Jahr von ihren Einkünften abziehen, für jedes weitere Kind 240 € mehr (§ 24b EStG). Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer kommen Sie in die Steuerklasse II, die den Entlastungsbetrag schon beim monatlichen Lohnsteuerabzug berücksichtigt (§ 38b Abs. 1 Nr. 2 EStG). Das Elterngeld selbst ist steuerfrei, erhöht aber den Steuersatz auf Ihr übriges Einkommen – mehr dazu unter Elterngeld und Steuererklärung.

Kinderkrankentage 2026

Gesetzlich versicherte Alleinerziehende haben 2026 Anspruch auf Kinderkrankengeld für 30 Arbeitstage je Kind, insgesamt höchstens 70 Arbeitstage im Jahr (§ 45 Abs. 2a SGB V). Das Kind muss gesetzlich versichert und jünger als zwölf Jahre sein (oder behindert und auf Hilfe angewiesen), und Sie brauchen ein ärztliches Zeugnis. Das Kinderkrankengeld beträgt in der Regel 90 % des ausgefallenen Nettoverdienstes. Als alleinerziehend gilt hier, wer das alleinige Sorgerecht hat oder das Kind tatsächlich allein erzieht; das prüft die Krankenkasse. Mehr unter Kinderkrankentage und Kinderkrankengeld.

Häufige Fragen zum Elterngeld für Alleinerziehende

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Stand: Oktober 2026.

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