Elterngeld für Selbstständige: Berechnung, Zuverdienst, Absicherung
Welcher Gewinn zählt, welches Jahr gilt und wie viel Sie während des Elterngeldes arbeiten dürfen
Auch Selbstständige, Freiberufler und Gewerbetreibende haben Anspruch auf Elterngeld. Berechnet wird das Elterngeld für Selbstständige aber anders als bei Angestellten: Maßgeblich ist der Gewinn laut Steuerbescheid. Hier erfahren Sie, welches Jahr zählt, was bei Mischeinkünften gilt, wie viel Sie während des Elterngeldes arbeiten dürfen und wie Sie sich rund um die Geburt absichern.
Das Wichtigste in Kürze
- Maßgeblich ist der Gewinn des letzten abgeschlossenen Steuerjahres vor der Geburt – bei einer Geburt im Jahr 2026 in der Regel der Gewinn aus 2025.
- Nachweis ist der Einkommensteuerbescheid. Fehlt er noch, entscheidet die Elterngeldstelle zunächst vorläufig.
- Vom Gewinn werden Pauschalen für Steuern und – nur bei Versicherungspflicht – für Sozialabgaben abgezogen.
- Wer zusätzlich angestellt ist, für den zählt in der Regel auch beim Gehalt das Steuerjahr statt der zwölf Monate vor der Geburt.
- Während des Elterngeldes dürfen Sie bis zu 32 Wochenstunden arbeiten. Ihr Gewinn in dieser Zeit mindert das Elterngeld.
- Das Mutterschutzgesetz gilt nicht für Selbstständige. Mutterschaftsgeld gibt es nur mit Krankengeldanspruch oder über ein privates Krankentagegeld.
Inhaltsverzeichnis
Welches Einkommen zählt beim Elterngeld für Selbstständige?
Gewinn laut Steuerbescheid
Beim Elterngeld zählen nur Einkünfte aus Erwerbstätigkeit. Für Selbstständige sind das die sogenannten Gewinneinkünfte: Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus selbstständiger (zum Beispiel freiberuflicher) Arbeit und aus Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Abs. 1, § 2d Abs. 1 BEEG). Angesetzt wird der Gewinn, der in Ihrem Einkommensteuerbescheid ausgewiesen ist (§ 2d Abs. 2 BEEG). Aus dem Jahresgewinn ergibt sich Ihr monatliches Einkommen vor der Geburt.
Mieteinnahmen und Kapitalerträge zählen nicht, weil sie kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit sind. Sind Sie an einer Personengesellschaft beteiligt (zum Beispiel GbR, OHG oder KG), gelten Besonderheiten – mehr dazu unter Elterngeld und Personengesellschaften.
Pauschalen für Steuern und Sozialabgaben
Vom Gewinn zieht die Elterngeldstelle nicht Ihre tatsächlich gezahlten Steuern und Beiträge ab, sondern Pauschalen. Was übrig bleibt, ist Ihr sogenanntes Elterngeld-Netto.
- Steuern: Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer werden nach dem amtlichen Lohnsteuer-Programmablaufplan berechnet, der am 1. Januar des Jahres vor der Geburt galt (§ 2e BEEG). Ist Ihr Gewinn höher als ein daneben bezogenes Gehalt oder hatten Sie keine Steuerklasse, wird mit Steuerklasse IV gerechnet (§ 2e Abs. 3 BEEG).
- Sozialabgaben: pauschale Prozentsätze, aber nur für die Versicherungen, in denen Sie versicherungspflichtig waren (§ 2f BEEG) – siehe Tabelle.
Freiwillig gesetzlich oder privat krankenversicherte Selbstständige haben deshalb keinen Abzug für die Kranken- und Pflegeversicherung. Das erhöht das Elterngeld-Netto.
Das Elterngeld beträgt je nach Höhe des Elterngeld-Nettos 65 bis 100 % davon, mindestens 300 € und höchstens 1.800 € im Monat (§ 2 BEEG). Wie Sie den Höchstbetrag erreichen, lesen Sie unter Elterngeld Höchstsatz. Lag Ihr zu versteuerndes Einkommen im letzten Steuerjahr vor der Geburt über 175.000 € (bei Paaren: beide zusammen), besteht kein Anspruch (§ 1 Abs. 8 BEEG, Geburten ab 1. April 2025).
Welches Jahr zählt? Der Bemessungszeitraum bei Selbstständigen
Für Ihr Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit zählt der Gewinn des letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraums vor der Geburt (§ 2b Abs. 2 BEEG). Das ist in der Regel das Kalenderjahr vor dem Geburtsjahr. Abgeschlossen ist das Jahr mit dem 31. Dezember – nicht erst, wenn der Steuerbescheid vorliegt.
Beispiel: Ihr Kind kommt im Mai 2026 zur Welt. Dann zählt Ihr Gewinn aus dem Jahr 2025 – auch wenn Sie die Steuererklärung für 2025 noch gar nicht abgegeben haben.
Liegt der Steuerbescheid bei der Antragstellung noch nicht vor, entscheidet die Elterngeldstelle vorläufig auf Grundlage Ihrer glaubhaft gemachten Angaben, etwa einer vorläufigen Gewinnermittlung (§ 8 Abs. 3 BEEG). Den Bescheid reichen Sie nach, dann wird das Elterngeld endgültig festgesetzt. Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr (zum Beispiel in der Land- und Forstwirtschaft) zählen die Gewinne der Wirtschaftsjahre, die dem Steuerjahr zugrunde liegen.
Verschiebung bei Elterngeld, Mutterschutz oder Erkrankung
Haben Sie im maßgeblichen Jahr Elterngeld für ein älteres Kind bezogen (bis zu dessen 14. Lebensmonat), Mutterschaftsgeld oder während des Mutterschutzes Krankentagegeld erhalten, waren Sie maßgeblich wegen einer Schwangerschaft erkrankt oder haben Sie Wehr- oder Zivildienst geleistet, können Sie beantragen, dass stattdessen das Jahr davor zählt (§ 2b Abs. 2 Satz 2 BEEG). Anders als bei Angestellten geschieht das nicht automatisch, sondern nur auf Antrag.
Ob sich die Verschiebung lohnt, hängt davon ab, in welchem Jahr Ihr Gewinn höher war. Mehr dazu unter Elterngeld Bemessungszeitraum.
Angestellt und selbstständig: Mischeinkünfte
Viele Eltern haben neben ihrem Gehalt eine kleine Selbstständigkeit – oder umgekehrt. Dann gilt: Hatten Sie in den zwölf Kalendermonaten vor der Geburt oder im maßgeblichen Steuerjahr Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, zählt auch für Ihr Gehalt das Steuerjahr statt der zwölf Monate vor der Geburt (§ 2b Abs. 3 BEEG). Das Gehalt wird weiterhin aus Ihren Lohnabrechnungen ermittelt.
Das gilt auch, wenn die Selbstständigkeit nur einen Gewinn von null oder einen Verlust gebracht hat (Richtlinien zum BEEG, Nr. 2b.3; Bundessozialgericht, Urteil vom 27.10.2016, B 10 EG 5/15 R).
Ausnahme bei sehr geringem Gewinn
Lag Ihr Gewinn sowohl im maßgeblichen Steuerjahr als auch im Geburtsjahr bis zum Monat vor der Geburt jeweils unter durchschnittlich 35 € im Monat, können Sie beantragen, dass nur Ihr Gehalt aus den zwölf Monaten vor der Geburt zählt (§ 2b Abs. 4 BEEG). Der geringe Gewinn bleibt dann außer Betracht.
Gut zu wissen: Weil bei Mischeinkünften ein anderer Zeitraum zählt, kann eine Selbstständigkeit das Elterngeld für ein weiteres Kind erhöhen oder senken. Welche Gestaltungen möglich sind und worauf Elterngeldstellen dabei achten, lesen Sie unter Elterngeld beim zweiten Kind. Eine Tätigkeit, die nur zum Schein angemeldet wird, kann die Elterngeldstelle als missbräuchlich werten – lassen Sie sich im Zweifel beraten.
Arbeiten während des Elterngeldes
Bis zu 32 Wochenstunden
Auch als Selbstständige oder Selbstständiger dürfen Sie während des Elterngeldbezugs arbeiten – bis zu 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats (§ 1 Abs. 6 BEEG). Im Antrag erklären Sie, dass Sie diese Grenze einhalten, und machen das glaubhaft: zum Beispiel, wie viel Sie bisher gearbeitet haben und wer Aufgaben übernimmt oder welche Aufträge Sie reduzieren. Für den Partnerschaftsbonus gelten 24 bis 32 Wochenstunden.
Gewinnprognose und vorläufige Zahlung
Erwarten Sie während des Elterngeldes einen Gewinn, geben Sie ihn im Antrag als Prognose an. Die Elterngeldstelle zahlt dann vorläufig (§ 8 Abs. 3 BEEG). Nach dem Ende des Bezugszeitraums weisen Sie Ihren tatsächlichen Gewinn nach (§ 8 Abs. 1 BEEG) – danach gibt es eine Nachzahlung oder eine Rückforderung.
- Grundlage ist eine Gewinnermittlung für die Bezugsmonate, mindestens als Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 2d Abs. 3 BEEG).
- Als Betriebsausgaben werden pauschal 25 % der Einnahmen abgezogen – oder auf Antrag Ihre tatsächlichen Betriebsausgaben (§ 2d Abs. 3 BEEG).
- Wann Einnahmen und Ausgaben zählen, richtet sich nach den steuerlichen Regeln (§ 2d Abs. 5 BEEG). Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung kommt es auf den Zahlungseingang an – auch eine Zahlung für einen Auftrag aus der Zeit vor der Geburt zählt in dem Monat, in dem sie eingeht.
- Das Einkommen nach der Geburt wird für Monate mit Basiselterngeld und für Monate mit ElterngeldPlus getrennt berechnet (§ 2 Abs. 3 BEEG).
Das Elterngeld ersetzt dann den Unterschied zwischen Ihrem Einkommen vor und nach der Geburt. Als Einkommen vor der Geburt werden dabei höchstens 2.770 € angesetzt (§ 2 Abs. 3 BEEG). Ausführlich, auch zu Gestaltungsmöglichkeiten: Elterngeld und Zuverdienst.
Tätigkeit ruhen lassen
Arbeiten Sie während des Elterngeldes nicht und erzielen keinen Gewinn, erhalten Sie das volle Elterngeld. Beachten Sie aber: Auch ohne aktive Arbeit können Einnahmen eingehen, etwa Zahlungen für frühere Aufträge, Provisionen oder Verkäufe eines Online-Shops. Solche Einnahmen gehören in die Gewinnermittlung und müssen der Elterngeldstelle mitgeteilt werden.
Rechenbeispiel: Elterngeld für Selbstständige mit Teilzeit
Angenommen, Ihr Elterngeld-Netto aus dem Gewinn 2025 beträgt nach Abzug der Pauschalen 3.000 € im Monat. Die Ersatzrate liegt damit bei 65 %. Ohne Einkommen nach der Geburt erhalten Sie den Höchstbetrag von 1.800 € Basiselterngeld (65 % von 3.000 € wären 1.950 €) oder 900 € ElterngeldPlus.
Nun arbeiten Sie während des Elterngeldes in Teilzeit weiter. Ihr Gewinn in den Bezugsmonaten ergibt nach den Pauschalabzügen ein Elterngeld-Netto von 1.000 € im Monat:
Ergebnis: Mit Basiselterngeld sinkt Ihr Elterngeld durch die Teilzeit von 1.800 € auf 1.150,50 €. Mit ElterngeldPlus erhalten Sie dagegen weiterhin 900 € – also so viel wie ganz ohne Zuverdienst, und das doppelt so lange. Ihr persönliches Ergebnis berechnet der Elterngeldrechner.
Mutterschutz und Mutterschaftsgeld für Selbstständige
Das Mutterschutzgesetz gilt für Frauen in einer Beschäftigung und einige weitere Gruppen – nicht aber für Selbstständige (§ 1 Abs. 2 MuSchG). Es gibt für Selbstständige also keine gesetzlichen Schutzfristen und keinen Arbeitgeberzuschuss. Absichern können Sie sich trotzdem:
- Freiwillig gesetzlich versichert: Haben Sie bei Ihrer Krankenkasse zusätzlich einen Anspruch auf Krankengeld abgesichert (er ist nicht automatisch enthalten), erhalten Sie für die Zeit, die den Schutzfristen entspricht, Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes (§ 24i SGB V).
- Privat versichert: Eine private Krankentagegeldversicherung ersetzt den Verdienstausfall während der Schutzfristen und am Entbindungstag mit dem vereinbarten Krankentagegeld (§ 192 Abs. 5 VVG). Achten Sie auf Wartezeiten im Vertrag.
Wichtig für das Elterngeld: Mutterschaftsgeld der Krankenkasse wird nach der Geburt auf das Elterngeld angerechnet (§ 3 Abs. 1 BEEG). Lebensmonate, in denen Ihnen Mutterschaftsgeld oder während des Mutterschutzes Krankentagegeld zusteht, gelten als Monate mit Basiselterngeld (§ 4 Abs. 4 BEEG). Das private Krankentagegeld selbst wird nicht auf das Elterngeld angerechnet (Richtlinien zum BEEG, Nr. 3.1.1.5.5).
Krankenversicherung während des Elterngeldes
Auf das Elterngeld selbst fallen keine Krankenversicherungsbeiträge an (§ 224 SGB V). Freiwillig gesetzlich versicherte Selbstständige zahlen trotzdem weiter Beiträge, mindestens nach der gesetzlichen Mindestbemessungsgrundlage (§ 240 Abs. 4 SGB V), denn die Beitragsfreiheit gilt nur für das Elterngeld. Privat Versicherte zahlen ihre Prämien weiter. Einzelheiten lesen Sie unter Elterngeld und Krankenversicherung.
Selbstständig beim zweiten Kind
Bekommen Sie ein weiteres Kind, zählt wieder das letzte abgeschlossene Steuerjahr vor dessen Geburt. Lag darin Elterngeld oder Mutterschaftsgeld für das ältere Kind, können Sie die Verschiebung auf ein früheres Jahr beantragen (siehe oben). Weil bei Selbstständigen und bei Mischeinkünften das Kalenderjahr zählt, kann eine Selbstständigkeit den Bemessungszeitraum für das zweite Kind verändern. Ausführlich mit Beispielen: Elterngeld beim zweiten Kind.
Leben zwei Kinder unter drei Jahren in Ihrem Haushalt, erhöht sich das Elterngeld zudem um den Geschwisterbonus von 10 %, mindestens 75 € im Monat (§ 2a BEEG).
Häufige Fragen zum Elterngeld für Selbstständige
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Was passiert, wenn der Steuerbescheid noch fehlt?
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Wie viel darf ich als Selbstständige während des Elterngeldes arbeiten?
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Bekommen Selbstständige Mutterschaftsgeld?
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Zählt bei Angestellten mit Nebengewerbe das Kalenderjahr?
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Stand: Oktober 2026.