Elterngeld und Minijob: Was gilt 2026?
Wie ein Minijob vor und nach der Geburt Ihr Elterngeld beeinflusst
Ein Minijob vor oder nach der Geburt wirkt sich auf das Elterngeld aus – mal positiv, mal negativ. Vor der Geburt erhöht er Ihr Elterngeld, während des Elterngeldes kann er es kürzen. Hier lesen Sie, wie Elterngeld und Minijob zusammenpassen, wann sich ein Minijob lohnt und worauf Sie in der Elternzeit achten müssen.
Das Wichtigste in Kürze
- Minijob-Grenze 2026: 603 € im Monat (Mindestlohn 13,90 € pro Stunde).
- Der Verdienst aus einem Minijob zählt beim Elterngeld mit – vor und nach der Geburt.
- Abgezogen wird nur ein Zwölftel der Werbungskostenpauschale (102,50 €). Steuern und Sozialabgaben werden bei einem pauschal versteuerten Minijob nicht abgezogen.
- Mit ElterngeldPlus wird ein Minijob mit 603 € gar nicht angerechnet, wenn Ihr Elterngeld-Netto vor der Geburt mindestens 1.001 € betrug.
- Für einen Minijob bei einem anderen Arbeitgeber während der Elternzeit brauchen Sie die Zustimmung Ihres Arbeitgebers.
Inhaltsverzeichnis
Minijob 2026: die wichtigsten Zahlen
Minijob vor der Geburt: zählt beim Elterngeld mit
Hatten Sie in den zwölf Monaten vor der Geburt einen Minijob, zählt der Verdienst daraus für Ihr Elterngeld. Abgezogen wird nur ein Zwölftel der Werbungskostenpauschale von 1.230 €, also 102,50 € im Monat (§ 2c BEEG). Steuern und Sozialabgaben zieht die Elterngeldstelle bei einem pauschal versteuerten Minijob nicht ab (§ 2e Abs. 2, § 2f Abs. 2 BEEG). Das Ergebnis ist Ihr Elterngeld-Netto.
Haben Sie neben Ihrer Hauptbeschäftigung einen Minijob, zählt der Minijob-Verdienst zusätzlich zum Gehalt – ebenfalls ohne Abzüge für Steuern und Sozialabgaben. Die Werbungskostenpauschale wird auch bei mehreren Jobs nur einmal im Monat abgezogen (Richtlinien zum BEEG, Nr. 2c.1.4.1).
Bei niedrigem Einkommen steigt außerdem die Ersatzrate: Liegt Ihr Elterngeld-Netto unter 1.000 €, erhöht sie sich für je zwei volle Euro unter 1.000 € um 0,1 Prozentpunkte – bis auf höchstens 100 % (§ 2 Abs. 2 BEEG).
Beispiel: Sie haben in allen zwölf Monaten vor der Geburt 603 € im Minijob verdient und sonst kein Einkommen.
Ohne den Minijob gäbe es nur den Mindestbetrag von 300 € Basiselterngeld oder 150 € ElterngeldPlus (§ 2 Abs. 4, § 4a Abs. 2 BEEG).
Minijob während des Elterngeldes
Mit Basiselterngeld
Verdienen Sie während des Basiselterngeldes im Minijob, ersetzt das Elterngeld nur noch den Unterschied zwischen Ihrem Einkommen vor und nach der Geburt (§ 2 Abs. 3 BEEG). Jeder Euro Elterngeld-Netto aus dem Minijob mindert das Basiselterngeld also je nach Ersatzrate um 65 bis 100 Cent. Unter dem Strich haben Sie trotzdem mehr Geld zur Verfügung, weil Sie Ihren Verdienst behalten.
Mit ElterngeldPlus
ElterngeldPlus beträgt höchstens die Hälfte des Basiselterngeldes, das Ihnen ohne Einkommen zustünde (§ 4a Abs. 2 BEEG). Weil das rechnerische Elterngeld mit Minijob oft über dieser Grenze liegt, wirkt sich der Minijob beim ElterngeldPlus häufig gar nicht aus. Bei einem Minijob mit 603 € ist das der Fall, wenn Ihr Elterngeld-Netto vor der Geburt mindestens 1.001 € betrug.
Mehr zur Anrechnung von Teilzeit und anderen Nebenjobs: Elterngeld und Zuverdienst und ElterngeldPlus.
Elterngeld und Minijob: Beispielrechnung
Angenommen, Ihr Elterngeld-Netto vor der Geburt lag bei 2.000 € im Monat (Ersatzrate 65 %). Während des Elterngeldes verdienen Sie im Minijob 603 € im Monat; das ergibt ein Elterngeld-Netto von 500,50 €.
Was das Beispiel zeigt: Mit Basiselterngeld kostet der Minijob hier 325,32 € Elterngeld im Monat – trotzdem haben Sie insgesamt 277,68 € mehr als ohne Minijob. Mit ElterngeldPlus wird der Minijob gar nicht angerechnet: Sie erhalten die vollen 650 € und zusätzlich Ihren Verdienst, und das doppelt so lange.
Wie viel es in Ihrem Fall ist, zeigt der Elterngeldrechner.
Minijob in der Elternzeit
Elternzeit nehmen Sie bei Ihrem Arbeitgeber, Elterngeld beantragen Sie bei der Elterngeldstelle. Während der Elternzeit dürfen Sie bis zu 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats arbeiten (§ 15 Abs. 4 BEEG).
Beim eigenen Arbeitgeber
Einen Minijob bei Ihrem bisherigen Arbeitgeber vereinbaren Sie mit ihm. Einen Rechtsanspruch auf Teilzeit in der Elternzeit gibt es erst ab 15 Wochenstunden und nur unter weiteren Voraussetzungen (§ 15 Abs. 7 BEEG) – ein Minijob mit weniger Stunden ist daher nur im Einvernehmen möglich.
Bei einem anderen Arbeitgeber: Zustimmung nötig
Wollen Sie während der Elternzeit bei einem anderen Arbeitgeber arbeiten – auch im Minijob –, brauchen Sie die Zustimmung Ihres Arbeitgebers. Er kann sie nur innerhalb von vier Wochen nach Ihrem Antrag und nur aus dringenden betrieblichen Gründen in Textform verweigern (§ 15 Abs. 4 BEEG). Dasselbe gilt für eine selbstständige Tätigkeit.
Wie Sie die Elternzeit anmelden, lesen Sie unter Elternzeit beantragen.
Mutterschaftsgeld im Minijob
Auch im Minijob gilt der Mutterschutz. Wie viel Mutterschaftsgeld Sie bekommen, hängt von Ihrer Krankenversicherung ab:
- Selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse (zum Beispiel als Studentin oder freiwillig versichert): bis zu 13 € pro Tag von der Krankenkasse (§ 24i SGB V).
- Familienversichert oder privat versichert: insgesamt höchstens 210 € vom Bundesamt für Soziale Sicherung, auf Antrag (§ 19 Abs. 2 MuSchG).
- Zuschuss des Arbeitgebers: der Unterschied zwischen 13 € und Ihrem durchschnittlichen Netto-Tagesverdienst der letzten drei Monate (§ 20 MuSchG).
Für das Elterngeld gilt: Das Mutterschaftsgeld des Bundesamts für Soziale Sicherung wird nicht auf das Elterngeld angerechnet, das Mutterschaftsgeld der Krankenkasse und der Arbeitgeberzuschuss dagegen schon (§ 3 Abs. 1 BEEG). Mehr dazu: Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkasse.
Krankenversicherung mit Minijob
Ein Minijob macht Sie nicht krankenversicherungspflichtig (§ 7 SGB V). Wer über den Ehe- oder Lebenspartner familienversichert ist, bleibt es, solange das gesamte regelmäßige Einkommen 603 € im Monat nicht übersteigt (§ 10 Abs. 1 SGB V). Auf das Elterngeld selbst fallen keine Krankenversicherungsbeiträge an (§ 224 SGB V).
Minijobberinnen und Minijobber haben in der Regel keinen Anspruch auf Krankengeld und deshalb auch nicht auf Kinderkrankengeld. Ist Ihr Kind krank, können Sie sich aber unbezahlt von der Arbeit freistellen lassen (§ 45 Abs. 5 SGB V; mehr unter Kinderkrankentage). Zur Krankenversicherung allgemein: Elterngeld und Krankenversicherung.
Häufige Fragen zu Elterngeld und Minijob
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Wird ein Minijob auf das Elterngeld angerechnet?
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Wie viel darf ich im Minijob verdienen, ohne dass das Elterngeld sinkt?
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Lohnt sich ein Minijob in der Elternzeit?
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Brauche ich für einen Minijob in der Elternzeit die Zustimmung meines Arbeitgebers?
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Muss ich einen Minijob der Elterngeldstelle melden?
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Bekomme ich als Minijobberin Mutterschaftsgeld?
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Stand: Oktober 2026.