Partnerschaftsbonus - Elterngeld Partnerschaftsbonusmonate

Der Partnerschaftsbonus beim Elterngeld ist eine Belohnung für diejenigen Eltern, die sich nach der Geburt ihres Kindes für eine Zeit lang partnerschaftlich die Betreuung und Erziehung teilen und währenddessen in Teilzeit arbeiten.

 

In diesem Artikel wird erklärt, was genau der Partnerschaftsbonus ist, worauf Sie achten sollten, wenn Sie die Partnerschaftsbonusmonate beantragen und natürlich, wie Sie die Partnerschaftsbonusmonate beanspruchen können:

Partnerschaftsbonusmonate - Eine finanzielle Unterstützung für die partnerschaftliche Betreuung des Kindes.

Die wichtigsten Fakten zum Partnerschaftsbonus

 

  • Die Partnerschaftsbonusmonate sind ElterngeldPlus-Monate
  • Der Bonus beträgt mindestens 600€, maximal 7.200€
  • Die Bonusmonate kann man an mindestens 2, maximal 4 aufeinanderfolgenden Lebensmonaten des Kindes parallel beantragen
  • Beide Elternteile müssen in diesem Zeitraum mindestens 24, maximal 32 Wochenstunden erwerbstätig sein
  • Die Partnerschaftsbonusmonate kann man auch noch nachträglich beantragen


Wer sollte den Partnerschaftsbonus beantragen?

  • Wer ohnehin vorhatte gemeinsam in Teilzeit erwerbstätig zu sein (oder es schon vor der Geburt des Kindes war)
  • Wer die Arbeitszeit sehr flexibel anpassen kann und im Besten Fall den Zuverdienst/Gewinn in dem Zeitraum Monaten positiv beeinflussen kann
  • Von 1,87 Mio Elterngeldbeziehern haben in 2021 nur knapp über 38.000 Eltern die Partnerschaftsbonusmonate beansprucht (nur ca. 2,06%; Quelle Destatis; Elterngeldbezüge 2021)

 

Wie können Sie den Partnerschaftsbonus beantragen?

  • Die Partnerschaftsbonusmonate können in den normalen Antragsformularen (mit-)beantragt werden
  • Wer sich erst später für die Partnerschaftsbonusmonate entscheidet, kann diese formlos später beantragen
  • Neben der Benennung in welchen Lebensmonaten die Partnerschaftsbonusmonate beansprucht werden sollen, benötigt die Elterngeldstelle Nachweise hinsichtlich der Mindest-/Höchstarbeitszeit und dem voraussichtlichen Zuverdienst
  • Die Partnerschaftsbonusmonate werden immer zunächst vorläufig bewilligt, nach dem Bezugszeitraum müssen die tatsächlichen Einkommensnachweise vorgelegt werden, der endgültige Bescheid ergeht danach
  • Aufgrund der engen und strengen Voraussetzungen empfehlen wir, das Geld erst nach Vorlage des endgültigen Bescheides zu verwenden

Hinweis:

Die Partnerschaftsbonusmonate sind unserer Meinung wichtiger Bestandteil einer guten und vollständigen Elterngeldberatung. Deshalb erhalten Sie bei uns in jedem Elterngeldberatungspaket auch Informationen zum Partnerschaftsbonus für Ihre individuelle Situation.

Hier gelangen Sie zu unserer Elterngeld Beratung.

In unserer Elterngeldsoftware können Sie einfach und unkompliziert die Partnerschaftsbonusmonate im Elterngeldkonfigurator auswählen.

Was ist der Partnerschaftsbonus?

Die sog. Partnerschaftsbonusmonate sind mindestens vier, maximal acht weitere Elterngeld Plus Monate (zwei bis vier pro Elternteil), die man an zwei, drei oder vier aufeinander folgenden Lebensmonaten des Kindes beanspruchen kann. Um den Partnerschaftsbonus erhalten zu können, müssen zwei Voraussetzungen vorliegen:

  1. Die allgemeinen Voraussetzungen zum Elterngeldbezug müssen an zwei, drei oder vier aufeinanderfolgenden Lebensmonaten bei beiden Elternteilen parallel vorliegen und
  2. beide Elternteile müssen in diesem Zeitraum mindestens zu 24 Wochenstunden und dürfen höchsten zu 32 Wochenstunden in jedem der Lebensmonate erwerbstätig sein.

Der Gesetzgeber fördert also eine Teilzeiterwerbstätigkeit beider Eltern mit dem Ziel, dass die Betreuung und Erziehung des Kindes von beiden Elternteilen möglichst gleichermaßen übernommen wird und beide Elternteile „sachte“ in den Beruf zurückfinden.

Der Partnerbonus kann jederzeit nach der Geburt beansprucht werden, man muss also nicht erst den „Grundanspruch“ beantragt haben. Durch die gezwungene Teilzeiterwerbstätigkeit empfiehlt es sich jedoch, die Monate regelmäßig zum Ende des Elterngeldbezuges zu beasnspruchen.

Beispiel Partnerschaftsbonusmonate beantragen

Für wen lohnen sich die Partnerschaftsbonusmonate?

Im Beratungsalltag stellt sich oft die Frage „Lohnt sich das für uns?“ – Diese Frage kann man, wie so oft beim Elterngeld nicht pauschal beantworten. Es kommt also auf Ihre individuelle Einzelfallsituation an.

 

Erfahrungsgemäß können wir jedoch festhalten, dass die Partnerschaftsbonusmonate dann beansprucht werden, wenn beide Eltern sowieso eine Teilzeiterwerbstätigkeit nach der Geburt anstreben. Wenn die Voraussetzungen für den Bonus sozusagen ohnehin vorliegen. In diesem Fall sollten man auf jeden Fall darüber nachdenken, die Mindestförderung von 600,- EUR (bei 4 Monaten = 1.200 EUR) für die Familie mitzunehmen.

 

Daneben empfehlen wir Eltern, sich mit dem Partnerschaftsbonus auseinanderzusetzen, die ihre Arbeitszeit und ihren Zuverdienst sehr leicht beeinflusst/gestalten können. Das betrifft insbesondere Selbständige und Gewerbetreibende, Gesellschafter-Geschäftsführer und Mitunternehmer von Personengesellschaften.

Wie wird der Partnerschaftsbonus berechnet?

Die Partnerschaftsbonusmonate stellen “ganz normale” ElterngeldPlus-Monate mit Zuverdienst dar. Das kann auf der einen Seite ein Vorteil, auf der anderen Seite aber auch ein Nachteil sein:

 

Grundlegendes:

Elterngeld ersetzt als Entgeltersatzleistung ein vorgeburtliches Vergleichseinkommen. Ersetzt wird regelmäßig der Erwerbsverlust. Während der Partnerschaftsbonusmonate hat man wahrscheinlich keinen vollen Erwerbsverlust, der zum ungekürzten ElterngeldPlus führen würde.

 

Beispiel:

vorgeburtliches Elterngeldnettoeinkommen: 2.153,85€
Ersatzrate: 32,5% –> ElterngeldPlus = 700€

Elterngeldnetto während der Partnerschaftsbonusmonate: 1.615,39€ (entspricht Teilzeitquote von etwa 75%)
Erwerbsverlust = 538,46€
Ersatzrate: 32,5% –> ElterngeldPlus = 175€

 

Fazit:
Aufgrund der „hohen“ Teilzeitquote beträgt das ElterngeldPlus „nur“ 175€. Im Vergleich zu einem Vollzeit-Netto-Einkommen im Beispielsfall hat das Elternteil hier also ein Netto-Einkommensverlust von 345€. Dem stehen bei einer 40-Stunden-Vollzeitwoche 10 freie Mehrstunden gegenüber.

Tipp:

Rechnen Sie mit unserem Schnellrechner schnell und unkompliziert Ihren voraussichtlichen Anspruch aus.

Wichtiger Hinweis:

 

Die Partnerschaftsbonusmonate gelten als ElterngeldPlus-Monate mit Erwerbstätigkeit, das heißt, wer bereits außerhalb der Partnerschaftsbonusmonate ElterngeldPlus mit Zuverdienst beantrag hat, beeinflusst ggf. nachträglich sein gesamtes ElterngeldPlus.

 

Beispiel:

Marie ist angestellt und hat für die ersten 6 Lebensmonate Basiselterngeld beantragt. In dieser Zeit war sie zu 100% in Elternzeit. Ab Lebensmonat 7 bis einschließlich Lebensmonat 18 beansprucht Sie ElterngeldPlus bei 16 Wochenstunden Teilzeiterwerbstätigkeit mit einem Zuverdienst in Höhe des „optimalen ElterngeldPlus-Bruttos“, damit sie in dieser Zeit das ungekürzte ElterngeldPlus erhält.

Nun entscheidet sie sich im Lebensmonat 15 in Absprache mit Ihrem Partner, dass sie gemeinsam in den Lebensmonaten 19-22 die Partnerschaftsbonusmonate beanspruchen möchten, weil sie weiterhin in Teilzeit arbeiten möchte. Sie beabsichtigt mit einer 4-Tage-Woche bei 32 Wochenstunden tätig zu sein.

Dadurch übersteigt ihr Zuverdienstbrutto das „optimale-Zuverdienstbrutto“ signifikant, wodurch es zu einer rückwirkenden ElterngeldPlus-Kürzung bei den Lebensmonaten 7-18 kommt.

 

Berechnung:
Elterngeldnetto vor Geburt: 2.200€
ElterngeldPlus in den Lebensmonaten 7-18 = 715€ bei einem Elterngeldnetto von 1.100€

 

Das Elterngeldnetto in den 4 Partnerschaftsbonusmonaten beträgt 1.760€, wodurch sich das durchschnittliche Nettoeinkommen in den Lebensmonaten 7-22 auf 1265€ erhöht. Der monatliche ElterngeldPlus-Anspruch beträgt demnach nur noch 607,75€, weshalb sie für die Lebensmonate 7-18 insgesamt 1.287€ an die Elterngeldstelle zurückzahlen muss.

 

Fazit:

Die Partnerschaftsbonusmonate bergen die Gefahr einer Rückzahlungsverpflichtung, insbesondere, wenn sie

  • nachträglich beansprucht werden und
  • man bereits ElterngeldPlus mit Erwerbstätigkeit gewählt hat.

Tipp:

Dieses „Problem“ kann man sich aber zunutze machen, indem man durch vorangegangene ElterngeldPlus-Monate mit Erwerbstätigkeit ein so niedriges Zuverdiensteinkommen erzielte, dass das durchschnittliche Einkommen aller ElterngeldPlus-Monate gänzlich unterhalb des „optimalen ElterngeldPlus-Bruttos“ liegt.

 

Beispiel:

Wie oben, jedoch bezieht Marie bereits direkt nach dem Mutterschutz, ab LM 3 ElterngeldPlus. Sie arbeitet dann jedoch bis einschließlich LM 22 nicht, hat aber einen geldwerten Vorteil in Höhe von 100€ Brutto (bspw. E-Fahrzeug). Das Elterngeldnetto in diesen 20 Monaten beträgt aufgrund der Steuer- und Sozialversicherungsabzugsmerkmale „0,00€“.

Sie beansprucht gemeinsam mit Ihrem Partner die Bonusmonate in den LM 23-26 und erzielt in dieser Zeit ein Elterngeldnettoeinkommen in Höhe von 1.760€ (32 Wochenstunden).

 

Das durchschnittliche Nettoeinkommen während aller ElterngeldPlus-Monate beträgt dadurch nur 293,33€ (4 x 1760 € /24 Monate). Damit liegt sie in allen Monaten unter der anrechenfreien Grenze und erhält durchgehend das ungekürzte ElterngeldPlus in Höhe von 715€/LM.

Muss ich bei der Beantragung des Partnerschaftsbonus etwas beachten?

Ja, denn was im ersten Moment toll klingt, kann im nächsten Augenblick zum Alptraum werden. Die aktuelle Rechtslage sieht beim Beantragen des Partnerschaftsbonusses folgenden Ablauf vor: Die Bonusmonate werden zunächst vorläufig von der Elterngeldstelle bewilligt, nachdem man die voraussichtliche Arbeitszeit, sowie die voraussichtlichen Einkünfte in dem Zeitraum prognostiziert/glaubhaft gemacht hat.

 

Das bedeutet, dass die Elterngeldstelle nach den Partnerschaftsbonusmonaten die Anspruchsberechtigung erneut überprüfen wird. Sollten dann bspw. die Arbeitszeiten nicht eingehalten worden sein (auch wegen krankheitsbedingter Abwesenheit mit Krankengeldbezug(!) oder wegen einer einmaligen Unter-, bzw. Überschreitung des Arbeitszeitkorridores – zum Beispiel aufgrund einer gleitenden Arbeitszeitregelung) entfällt für die betreffenden Lebensmonate der Anspruch. Eine Rückzahlung des entsprechenden Elterngeldes kann dann nicht mehr verhindert werden.

 

Weiterhin ist zu beachten, dass die Partnerschaftsbonusmonate nach aktueller Rechtslage keine eigenständige Bezugsart darstellen, sondern den ElterngeldPlus-Monaten (mit Einkommen) zugerechnet werden. Sollten Eltern ihren ElterngeldPlus-Bezugszeitraum optimal gestaltet haben (Einkünfte in Höhe der anrechnungsfreien Bruttoeinkünfte) besteht dann die Gefahr, dass dieses Konstrukt durch den Bonus gefährdet wird, weil die Teilzeiteinkünfte während der Partnerschaftsbonusmonate den Gesamtdurchschnitt der Einkünfte im ElterngeldPlus-Bezugszeitraum in aller Regel erhöhen und es somit zu einer Kürzung des Elterngeldes kommt. In diesem Fall sollte also der Bezugszeitraum genau geplant und berechnet werden, da man hier ansonsten mit Rückzahlungen überrascht werden kann. Mehr dazu schreiben wir bei der Überschrift „Wie wird der Bonus berechnet“.

Darüber hinaus ist das Thema Mindest- und Höchstarbeitszeit bei den Partnerschaftsbonusmonaten ein ständiges „Streitthema“ zwischen Eltern und Elterngeldstellen.

 

Wie die Elterngeldstelle die Arbeitszeit berechnet/erfasst/prüft, erklären wir in unserem Artikel Elterngeld und Zuverdienst – Arbeiten während des Elterngeldbezuges recht umfassend. Kürzlich entschied das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (Urteil vom 15.12.2022 – L 2 EG 3/21) zur alten Rechtslage (mind. 25, max. 30 Wochenstunden), dass Zeiten des Bereitschaftsdienstes vollumfänglich bei der Berücksichtigung der Wochenstundearbeitszeit mit berücksichtigt werden:

Zum Urteil im Einzelnen:

 

Keine Bonus-Monate beim Elterngeld wegen Bereitschaftsdienst

Der Bereitschaftsdienst von angestellten Klinikärzten ist als Zeit der Erwerbstätigkeit im Sinne des Elterngeldrechts zu berücksichtigen und kann deshalb dazu führen, dass ein Arzt keine Partnerschaftsbonus-Monate beim Elterngeld bekommt. Dies hat das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt klargestellt. Die Klage einer Klinikärztin blieb damit erfolglos.

 

Tätigkeit darf 30 Wochenstunden nicht überschreiten (alte Rechtslage)

Nach der Geburt ihres Kindes im Jahr 2016 hatte die Ärztin elf Monate das Basiselterngeld bezogen, ihr Ehemann anschließend drei weitere Monate. Danach arbeiteten beide in Teilzeit und nahmen die vier Partnerschaftsbonus-Monate in Anspruch. Das setzte nach dem damaligen Recht voraus, dass beide Elternteile in diesen vier Monaten gleichzeitig im Monatsdurchschnitt nicht weniger als 25 und nicht mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig waren. Im Nachhinein stellte sich heraus, dass die Ärztin, wenn man ihre Bereitschaftsdienste in der Klinik vollständig mitzählte, in einigen Monaten mehr als 30 Stunden pro Woche gearbeitet hatte. Deshalb forderte die zuständige Behörde das für die vier Partnerschaftsbonus-Monate zunächst nur vorläufig gezahlte Elterngeld zurück.

 

Klägerin in erster Instanz noch erfolgreich

Dagegen klagte die Ärztin. Sie meinte, dass der Bereitschaftsdienst keine Erwerbstätigkeit im Sinne des Gesetzes sei. Sie müsse sich zwar in der Klinik aufhalten, könne die Zeit im Bereitschaftsdienstzimmer aber weitgehend frei nutzen. Wenn man nur die Zeiten zähle, in denen sie tatsächlich zum Einsatz gekommen sei, dann habe sie durchweg weniger als 30 Stunden pro Woche gearbeitet. Mit dieser Argumentation hatte sie in erster Instanz vor dem SG Erfolg.

 

Aufenthalt in der Klinik auf Weisung des Arbeitgebers

Auf die Berufung der Elterngeldstelle hat das LSG ihre Klage jetzt abgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts ist der Bereitschaftsdienst vollständig als Zeit der Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen, weil die Ärztin sich auf Weisung ihres Arbeitgebers in der Klinik aufhalten musste und weil dieser Dienst vergütet wurde. Ein weiterer Gesichtspunkt sei, dass die Ärztin sich während des Bereitschaftsdienstes gerade nicht um die Betreuung ihres Kindes kümmern konnte. Außerdem richte sich die Höhe des Elterngeldes nach dem Einkommen vor der Geburt. Hier wirke sich auch Einkommen aus Bereitschaftsdiensten positiv für den Elterngeldberechtigten aus. Dann sei es aber konsequent, solche Zeiten auch bei den Voraussetzungen der Partnerschaftsbonus-Monate zu berücksichtigen.

Gestaltung des Elterngeldes durch die Partnerschaftsbonusmonate

Die Partnerschaftsbonusmonate bieten insbesondere Selbständigen und Arbeitnehmern mit viel Gestaltungsspielraum (Gesellschafter Geschäftsführer, Angestellte im Familienunternehmen, etc.) viel Möglichkeiten. Man darf es mit der Optimierung jedoch nicht übertreiben, wie ein Sozialgerichtsurteil des Sozialgerichtes Stuttgart (Urteil vom 07.06.2019 – Az: S 9 EG 3281/18) zeigt:

Im Urteilsfall war der Familienvater Gesellschafter-Geschäftsführer seiner GmbH. Die Kindsmutter erfüllte die Voraussetzungen des Partnerschaftsbonusses ohne weitere Probleme. Der Vater jedoch vereinbarte – mit sich selbst (wegen seiner Position im Unternehmen so grundsätzlich möglich) – eine wöchentliche Arbeitszeit von 25 Stunden. Als Gehalt zahlte er sich jedoch nicht Geld aus, sondern versteuerte nur seinen Dienstwagen (Bruttolistenpreis: knapp über 159.000 EUR) im Rahmen eines geldwerten Vorteils. Damit blieb er sogar in seinem anrechnungsfreien Rahmen und konnte 3.600,- EUR ElterngeldPlus während der Partnerschaftsbonusmonate beanspruchen.

Die Elterngeldstelle führte an, dass die Angaben zum Einkommen und der Wochenstundenanzahl von 25 Stunden während der Partnerschaftsbonusmonate nicht glaubhaft seien und die Rechtsgestaltung rechtsmissbräuchlich sei.
Das Sozialgericht Stuttgart hat nun die Entscheidung der Elterngeldstelle bestätigt.

Nach Auffassung des Sozialgerichts habe der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung von Elterngeld während der Partnerschaftsbonusmonate, da die von ihm gewählte rechtliche Gestaltung Sinn und Zweck der Partnerschaftsbonusmonate umgehe und daher eine unzulässige Rechtsausübung darstellen würde.

 

Zum einen wirke sich die gewählte Rechtsgestaltung günstig auf die Bezugshöhe des Elterngeldes aus. Der Gehaltsverzicht sei zum anderen zeitnahe zum Bezugszeitraum erfolgt, da sich der Kläger während der ersten sieben Lebensmonate kein Gehalt auszahlte, sondern erst wieder zu Beginn des 8. Lebensmonats.

 

Zudem habe der Kläger diese rechtliche Gestaltung nach eigenen Angaben nur deshalb vorgenommen, um eine über den geldwerten Vorteil für die Pkw-Nutzung hinausgehende Lohnauszahlung durch den Bezug von Elterngeld zu erreichen. Damit entfalle das Einkommen nicht aufgrund der Betreuung des Kindes, sondern aufgrund der Entscheidung des Klägers als Geschäftsführer, das eigene Gehalt zu kürzen, um nicht die eigene Firma mit einem Geschäftsführergehalt zu belasten, sondern dafür Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen.

Dies widerspreche dem Sinn und Zweck der Partnerschaftsbonusmonate, die wirtschaftliche Existenz von beiden Elternteilen auf Dauer zu sichern, die Gefahr der Abhängigkeit von staatlichen Transferleistungen zu mindern, Vätern und Müttern Zeit mit dem Kind zu sichern, ohne den Bezug zum Erwerbsleben zu verlieren und berufliche Entwicklungsmöglichkeiten von Frauen zu verbessern.

 

Mit dieser Zielsetzung gehe insbesondere einher, dass bei der aufgenommenen Erwerbstätigkeit nicht nur die Arbeitszeit zwischen 62,5 bis 75% einer vollen Erwerbstätigkeit betragen müsse, sondern sich dies auch in dem dafür gezahlten Gehalt niederzuschlagen habe. Dies sei bei dem Kläger nicht der Fall.

 

Zuletzt entspreche die rechtliche Gestaltung des Klägers auch nicht dem, was unter Fremden üblich sei, so dass auch der Drittvergleich für die Unzulässigkeit der Rechtsgestaltung spreche.

FAQ

Partnerschaftsbonus - Alte Rechtslage vor dem 01.09.2021

betrifft nur Eltern von Kindern, die vor dem 01.09.2021 geboren wurden

Eltern von Kindern, die vor dem 01.09.2021 geboren wurden, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen, um die Partnerschaftsbonusmonate zu erhalten:

  1. Die allgemeinen Voraussetzungen zum Elterngeldbezug müssen an vier aufeinanderfolgenden Lebensmonaten bei beiden Elternteilen parallel vorliegen und
  2. beide Elternteile müssen in diesem Zeitraum mindestens zu 25 Wochenstunden und dürfen höchsten zu 30 Wochenstunden in jedem der vier Lebensmonate erwerbstätig sein.

Die alte Rechtslage sieht beim Beantragen des Partnerschaftsbonusses folgenden Ablauf vor: Die Bonusmonate werden zunächst vorläufig von der Elterngeldstelle bewilligt, nachdem man die voraussichtliche Arbeitszeit, sowie die voraussichtlichen Einkünfte in dem Zeitraum prognostiziert/glaubhaft gemacht hat (Arbeitnehmer legen Arbeitszeit- und Verdienstprognosen vom Arbeitgeber vor).

 

Das bedeutet, dass die Elterngeldstelle nach den Partnerschaftsbonusmonaten die Anspruchsberechtigung erneut überprüfen wird. Sollten dann bspw. die Arbeitszeiten nicht eingehalten worden sein (auch wegen krankheitsbedingter Abwesenheit mit Krankengeldbezug(!) oder wegen einer einmaligen Unter-, bzw. Überschreitung des Arbeitszeitkorridores – zum Beispiel aufgrund einer gleitenden Arbeitszeitregelung) entfällt für beide Elternteile der gesamte Partnerschaftsbonus. Und das kann teuer werden, insbesondere dann, wenn beide Elternteile mehr als nur den Mindestbetrag erhalten haben.

Darüber hinaus unterscheidet sich die alte Rechtslage nicht von der aktuellen Rechtslage.

Zu kompliziert? - Unser Tipp

Die Elterngeldregelungen können kompliziert sein. Machen Sie es sich einfach und nutzen Sie wie viele andere Eltern unsere Serviceangebote, um Ihr Elterngeld bestmöglich zu beantragen. Wir bieten Ihnen viele Möglichkeiten Ihren Elterngeldantrag so einfach und unkompliziert wie möglich zu erstellen:

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