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Elterngeld Krankenversicherung

Elterngeld und Krankenversicherung - Wir erklären Ihnen den Zusammenhang zwischen Elterngeld und Krankenversicherung.

Ein wichtiges Thema beim Elterngeld ist der Krankenversicherungsstatus während der Elternzeit, bzw. des Elterngeldbezuges. Dieser Artikel soll kurz und prägnant die wichtigsten Fallgestaltungen darstellen und ein paar Tipps geben:

Grundsätzlich sind Elternteile, die Elterngeld beziehen, beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Das gilt allerdings nur, wenn sie zuvor pflichtversichert waren (und während ihres Elterngeldbezugs in der sog. Elternzeit sind).

Übersicht: So sind Sie während Elterngeld und Elternzeit versichert

Ihre Situation vor der Geburt
Während Elterngeld und Elternzeit
Ihre Situation vor der Geburt
Gesetzlich pflichtversichert (die meisten Angestellten)
Während Elterngeld und Elternzeit
Ihre Mitgliedschaft bleibt bestehen. Auf das Elterngeld zahlen Sie keine Beiträge. Beiträge fallen nur auf andere beitragspflichtige Einnahmen an, zum Beispiel auf Lohn aus einer Teilzeitarbeit.
Ihre Situation vor der Geburt
Freiwillig gesetzlich versichert (z. B. Gehalt über der Versicherungspflichtgrenze von 77.400 € im Jahr 2026 oder selbstständig)
Während Elterngeld und Elternzeit
Sie zahlen weiter Beiträge, in der Regel mindestens nach der Mindestbemessung. Sind Sie verheiratet und ist Ihr Ehepartner gesetzlich versichert, kommt oft eine beitragsfreie Familienversicherung in Betracht – das Elterngeld zählt dabei nicht als Einkommen.
Ihre Situation vor der Geburt
Privat versichert
Während Elterngeld und Elternzeit
Die Beiträge laufen weiter. Klären Sie mit Ihrem Arbeitgeber, ob er während der Elternzeit weiter einen Zuschuss zahlt.
Ihre Situation vor der Geburt
Teilzeit während der Elternzeit (mehr als 603 € im Monat)
Während Elterngeld und Elternzeit
Sie sind über die Teilzeitbeschäftigung versichert; Beiträge richten sich nach dem Teilzeitlohn.

Anders verhält es sich bei freiwillig und privat Krankenversicherten: Das zeigt ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30.11.2016 zu einer alleinstehenden Mutter, die – als Gutverdienerin – vor der Zeit des Elterngeld-Bezugs freiwillig krankenversichert war. Das Bundessozialgericht (BSG) urteilte am 30.11.2016: Die Betroffene muss auch während der Zeit, in der sie Elterngeld erhält, freiwillige Beiträge an ihre Krankenversicherung entrichten (Az. B 12 KR 6/15 R).

Die betroffene Mutter hatte vor der Entbindung ein Einkommen oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze und entschied sich zum gesetzlichen Höchstbeitrag freiwillig krankenversichert zu werden. In der Elternzeit musste sie sich – auf Basis der Mindestbemessungsgrundlage – weiterhin freiwillig krankenversichern. Das hielt das Bundessozialgericht nun für rechtens – allerdings noch gerade so, wie aus dem Terminbericht hervorgeht. Der Gesetzgeber habe die äußersten Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit gewahrt, befand das Gericht. Dabei ist die Benachteiligung gegenüber pflichtversicherten Krankenversicherten – also gegenüber Arbeitnehmern mit geringerem Einkommen – offenkundig.

§ 192 SGB V, der die Überschrift „Fortbestehen der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger“ trägt, regelt nämlich, dass die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger erhalten bleibt, solange Anspruch auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld besteht oder eine dieser Leistungen oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Pflegeunterstützungsgeld bezogen wird.

Tipp für Betroffene:
Für gut verdienende, die in einer ähnlichen Lage wie die Klägerin sind, kann es sich lohnen, im sog. Elterngeld Bemessungszeitraum bereits ihren Lohn zu reduzieren – auf einen Betrag unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze. Dazu reicht es unter Umständen bereits aus, mit dem Arbeitgeber eine Vereinbarung zur Entgeltumwandlung zugunsten der betrieblichen Altersversorgung zu treffen. Auch eine Einstellung von Teilen des Arbeitseinkommens auf ein betriebliches Langzeitkonto kann sich lohnen. Wichtig ist nur, dass wiederum Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung entsteht. Diese bleibt dann auch in der Zeit des Elterngeld-Bezugs erhalten.

Letztlich ist dem Urteil noch anzumerken, dass diese Verfahrensweise auch nur konsequent ist, da wiederum bei der Ermittlung des fiktiven Elterngeld-Nettos kein Pauschalabzug für Kranken- und Pflegeversicherung vom Elterngeld-Brutto abgezogen werden. Da jedoch die meisten betroffenen Eltern auch mit einem Pauschalabzug im Höchstbetrag des Elterngeldes liegen (1.800,- EUR Basiselterngeld).

Krankenversicherung Elterngeld – Bessere Situation von Verheirateten

Für freiwillig krankenversicherte Elternteile, die verheiratet sind und einen gesetzlich pflichtversicherten Ehepartner haben, stellt sich das skizzierte Problem übrigens nicht. Die Betroffenen sind in der Zeit des Elterngeld-Bezugs kostenfrei über ihren Ehepartner familienversichert.  Ergo: Heiraten kann sich auch hier aus finanziellen Gründen lohnen.

Elterngeld und Krankenversicherung zu kompliziert? – Unser Tipp

Die Elterngeldregelungen können kompliziert sein. Machen Sie es sich einfach und nutzen Sie wie viele andere Eltern unsere Serviceangebote, um Ihren Elterngeldantrag gut vorbereitet zu stellen. Wir bieten Ihnen viele Möglichkeiten Ihren Elterngeldantrag so einfach und unkompliziert wie möglich zu erstellen:

Häufige Fragen

Stand: Oktober 2026.

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