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Mutterschutz 2026: Ihre Rechte, Kündigungsschutz und Geld

Der Mutterschutz schützt Sie und Ihr Kind während der Schwangerschaft, nach der Geburt und in der Stillzeit. Er regelt, wann Sie nicht arbeiten dürfen, wie Sie vor einer Kündigung geschützt sind und welches Geld Sie bekommen. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln zum Mutterschutz auf einer Seite. Ihre persönlichen Schutzfristen berechnen Sie mit unserem Mutterschutzrechner.

Inhaltsverzeichnis

Das Wichtigste in Kürze

  • Schutzfristen: 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt, nach Früh- und Mehrlingsgeburten 12 Wochen.
  • Kündigungsschutz während der Schwangerschaft und bis mindestens vier Monate nach der Geburt.
  • Geld: Mutterschaftsgeld der Krankenkasse plus Zuschuss des Arbeitgebers, bei einem Beschäftigungsverbot Mutterschutzlohn.
  • Ihr Urlaub wird wegen eines Beschäftigungsverbots nicht gekürzt.
  • Stillzeiten im ersten Jahr nach der Geburt sind bezahlt.

Für wen gilt der Mutterschutz?

Das Mutterschutzgesetz gilt für alle Frauen, die angestellt beschäftigt sind – unabhängig von der Arbeitszeit, also auch in Teilzeit und im Minijob. Es gilt außerdem für Auszubildende und Praktikantinnen, für Frauen in Werkstätten für behinderte Menschen und in Heimarbeit sowie – mit Einschränkungen – für arbeitnehmerähnliche Personen. Schülerinnen und Studentinnen sind geschützt, soweit ihre Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildung verpflichtend vorgibt (§ 1 MuSchG).

Der Mutterschutz gilt auch in der Probezeit. Bei einem befristeten Arbeitsvertrag sind Sie geschützt, solange der Vertrag läuft; er endet aber wie vereinbart. Für Beamtinnen gelten eigene Mutterschutzverordnungen des Dienstherrn – mehr dazu auf unserer Seite Elterngeld für Beamte. Für Selbstständige gilt das Mutterschutzgesetz nicht (siehe unten).

Schutzfristen vor und nach der Geburt

In den letzten sechs Wochen vor der Geburt dürfen Sie nur arbeiten, wenn Sie das ausdrücklich erklären; diese Erklärung können Sie jederzeit widerrufen. Maßgeblich ist der voraussichtliche Entbindungstag laut ärztlichem Zeugnis oder Zeugnis der Hebamme. Nach der Geburt dürfen Sie acht Wochen lang nicht beschäftigt werden (§ 3 MuSchG).

Situation
vor der Geburt
nach der Geburt
Situation
Regelfall
vor der Geburt
6 Wochen
nach der Geburt
8 Wochen
Situation
Frühgeburt oder Mehrlingsgeburt
vor der Geburt
6 Wochen
nach der Geburt
12 Wochen
Situation
Behinderung des Kindes, ärztlich festgestellt in den ersten 8 Wochen (auf Antrag)
vor der Geburt
6 Wochen
nach der Geburt
12 Wochen
Situation
Fehlgeburt ab der 13. / 17. / 20. Woche
vor der Geburt
–
nach der Geburt
2 / 6 / 8 Wochen

Kommt Ihr Kind früher als errechnet, verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt um die Tage, die vor der Geburt nicht genommen werden konnten. Kommt es später, verlängert sich die Schutzfrist vor der Geburt; die Frist danach bleibt gleich. Den genauen Beginn und das Ende Ihres Mutterschutzes berechnet unser Rechner.

Beschäftigungsverbote im Mutterschutz

Auch außerhalb der Schutzfristen schützt das Gesetz Sie vor Gefahren am Arbeitsplatz. Grundsätzlich verboten sind bei volljährigen Frauen Mehrarbeit über achteinhalb Stunden täglich oder 90 Stunden in der Doppelwoche, Nachtarbeit zwischen 20 und 6 Uhr sowie Arbeit an Sonn- und Feiertagen; Ausnahmen sind nur unter engen Voraussetzungen möglich (§§ 4 bis 6 MuSchG).

Ärztliches Beschäftigungsverbot

Ist Ihre Gesundheit oder die Ihres Kindes bei weiterer Arbeit gefährdet, kann Ihre Ärztin oder Ihr Arzt ein Beschäftigungsverbot ausstellen – ganz oder teilweise (§ 16 MuSchG). Ihr Arbeitgeber darf Sie dann insoweit nicht beschäftigen.

Betriebliches Beschäftigungsverbot

Ihr Arbeitgeber muss die Gefährdungen an Ihrem Arbeitsplatz beurteilen. Gibt es eine unverantwortbare Gefährdung, muss er zuerst die Arbeitsbedingungen umgestalten, dann einen anderen geeigneten Arbeitsplatz anbieten. Erst wenn beides nicht möglich ist, darf er Sie nicht weiter beschäftigen (§ 13 MuSchG).

Beschäftigungsverbot in der Stillzeit

Auch stillende Mütter dürfen bestimmte Tätigkeiten nicht ausüben. Wann ein Beschäftigungsverbot in der Stillzeit in Frage kommt und wie es sich auf das Elterngeld auswirkt, erklären wir auf unserer Seite zum Still-Beschäftigungsverbot.

Kündigungsschutz im Mutterschutz

Ihr Arbeitgeber darf Ihnen nicht kündigen (§ 17 MuSchG)

  • während der Schwangerschaft,
  • bis zum Ende der Schutzfrist nach der Geburt, mindestens aber bis vier Monate nach der Geburt,
  • bis vier Monate nach einer Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche.

Voraussetzung ist, dass Ihr Arbeitgeber bei der Kündigung von der Schwangerschaft, der Fehlgeburt oder der Entbindung wusste oder Sie ihn innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung informieren. Nur in besonderen Ausnahmefällen, die nichts mit Ihrem Zustand zu tun haben, kann die zuständige Landesbehörde eine Kündigung für zulässig erklären.

Gehen Sie nach dem Mutterschutz in Elternzeit, sind Sie auch während der Elternzeit vor einer Kündigung geschützt (§ 18 BEEG).

Geld im Mutterschutz

Mutterschaftsgeld

Während der Schutzfristen zahlt die gesetzliche Krankenkasse ihren Mitgliedern Mutterschaftsgeld, bei Angestellten höchstens 13 Euro pro Kalendertag (§ 19 MuSchG, § 24i SGB V). Frauen, die nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind – zum Beispiel privat oder über die Familie versichert –, erhalten auf Antrag vom Bundesamt für Soziale Sicherung insgesamt höchstens 210 Euro. Ihren Anspruch können Sie mit unserem Mutterschaftsgeldrechner berechnen; weitere Informationen finden Sie unter Mutterschaftsgeld der Krankenkasse.

Zuschuss des Arbeitgebers

Liegt Ihr durchschnittliches Nettoentgelt der letzten drei abgerechneten Monate über 13 Euro pro Tag, zahlt Ihr Arbeitgeber den Unterschied als Zuschuss (§ 20 MuSchG). Gesetzlich versicherte Angestellte erhalten so in der Regel ihr bisheriges Nettoentgelt. Einzelheiten lesen Sie beim Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld.

Mutterschutzlohn

Dürfen Sie wegen eines Beschäftigungsverbots außerhalb der Schutzfristen nicht oder nur teilweise arbeiten, zahlt Ihr Arbeitgeber Mutterschutzlohn. Er entspricht dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schwangerschaft (§ 18 MuSchG).

Mutterschaftsgeld und Elterngeld

Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss, die Ihnen nach der Geburt zustehen, werden auf das Elterngeld angerechnet. Ausgenommen ist das Mutterschaftsgeld des Bundesamts für Soziale Sicherung (§ 3 BEEG). Ihr Elterngeld berechnen Sie mit unserem Elterngeldrechner.

Urlaub und Mutterschutz

Zeiten, in denen Sie wegen eines Beschäftigungsverbots nicht arbeiten – also auch die Schutzfristen vor und nach der Geburt –, zählen für Ihren Urlaubsanspruch als Beschäftigungszeiten. Ihr Urlaub wird deshalb nicht gekürzt. Konnten Sie Ihren Urlaub vor Beginn eines Beschäftigungsverbots nicht vollständig nehmen, können Sie den Resturlaub nach dem Ende des Verbots im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr nehmen (§ 24 MuSchG). Was für den Urlaub in der anschließenden Elternzeit gilt, lesen Sie unter Urlaubsanspruch und Elternzeit.

Stillzeit am Arbeitsplatz

Stillen Sie, muss Ihr Arbeitgeber Sie in den ersten zwölf Monaten nach der Geburt auf Ihr Verlangen für die zum Stillen erforderliche Zeit freistellen – mindestens zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde. Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als acht Stunden sollen es auf Verlangen zweimal mindestens 45 Minuten sein oder, wenn in der Nähe keine Stillgelegenheit besteht, einmal mindestens 90 Minuten (§ 7 Abs. 2 MuSchG).

Die Stillzeit wird bezahlt, muss nicht vor- oder nachgearbeitet werden und wird nicht auf Ruhepausen angerechnet (§ 23 MuSchG). Teilen Sie Ihrem Arbeitgeber so früh wie möglich mit, dass Sie stillen (§ 15 MuSchG).

Mutterschutz nach einer Fehlgeburt

Seit dem 1. Juni 2025 gilt auch nach einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche eine Schutzfrist: 2 Wochen ab der 13., 6 Wochen ab der 17. und 8 Wochen ab der 20. Schwangerschaftswoche. Anders als nach einer Geburt dürfen Sie arbeiten, wenn Sie das ausdrücklich möchten. Alle Regeln dazu haben wir auf einer eigenen Seite zusammengefasst: Mutterschutz nach einer Fehlgeburt.

Mutterschutz für Selbstständige

Für Selbstständige gilt das Mutterschutzgesetz nicht. Ob Sie in der Zeit um die Geburt Geld bekommen, hängt von Ihrer Krankenversicherung ab:

  • Gesetzlich versicherte Selbstständige mit Anspruch auf Krankengeld erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes (§ 24i SGB V).
  • Privat versicherte Selbstständige mit Krankentagegeldversicherung erhalten für die Schutzfristen vor und nach der Geburt und den Entbindungstag das vereinbarte Krankentagegeld (§ 192 Abs. 5 VVG).

Die Bundesregierung hat im Koalitionsvertrag 2025 angekündigt, einen Mutterschutz für Selbstständige einzuführen. Ein Gesetz dazu gibt es bisher nicht (Stand: Oktober 2026).

Checkliste: Das sollten Sie rund um den Mutterschutz erledigen

  • Arbeitgeber über die Schwangerschaft und den voraussichtlichen Entbindungstag informieren, sobald Sie davon wissen (§ 15 MuSchG). Auf Verlangen legen Sie ein ärztliches Zeugnis oder das Zeugnis der Hebamme vor.
  • Mutterschaftsgeld bei Ihrer Krankenkasse beantragen – mit dem Zeugnis über den voraussichtlichen Entbindungstag. Sind Sie nicht selbst gesetzlich versichert, stellen Sie den Antrag beim Bundesamt für Soziale Sicherung.
  • Elternzeit rechtzeitig in Textform anmelden: für die Zeit bis zum dritten Geburtstag spätestens sieben Wochen vor Beginn – so beantragen Sie Elternzeit.
  • Nach der Geburt Elterngeld beantragen – rückwirkend gibt es Elterngeld nur für die letzten drei Lebensmonate vor dem Lebensmonat, in dem der Antrag eingeht.
  • Kindergeld beantragen – rückwirkend wird es höchstens für sechs Monate gezahlt.

Häufige Fragen zum Mutterschutz

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Stand: Oktober 2026.

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