Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenversicherung

Im Mutterschutzgesetz (MuSchG) werden Leistungen zum Mutterschaftsgeld für (werdende) Mütter geregelt, um unter anderem den Einkommenserhalt zu sichern, obwohl eine Erwerbstätigkeit aus Schutzgründen verboten ist. Ein Kernelement dabei ist das laufende Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenversicherung.

Wie Sie als Mutter das Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten, erklären wir Ihnen hier.

Die wichtigsten Fakten zum Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenversicherung

 

  • Schwangere und Mütter unterliegen in den sog. Schutzfristen vor und nach der Geburt ihres Kindes einem Beschäftigungsverbot (Mutterschutz)
  • Während dieser Zeit erhalten die Mütter einen vollen Nettolohnausgleich (setzt sich zusammen aus dem laufenden Mutterschaftsgeld der Krankenkasse und dem Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld)
  • Gesetzlich Pflicht- und freiwillig versicherte Mütter erhalten Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse
  • Selbständige Mütter erhalten im Rahmen der freiwillig gesetzlichen Versicherung nur Mutterschaftsgeld, wenn sie einen Krankengeldtarif abgeschlossen haben (der in der Regel teurer ist)
  • Privat Versicherte können ggf. privates Krankentagegeld erhalten (abhängig vom Versicherungsvertrag)
  • Beamtinnen, Richterinnen, etc. erhalten in den Schutzfristen ihre vollen Bezüge vom Dienstherrn
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Eine Übersicht über die verschiedenen Mutterschaftsgeldleistungen

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Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenversicherung

Mutterschaftsgeld wird von den gesetzlichen Krankenkassen während der Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag gezahlt. Das Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkassen erhalten nur freiwillig- oder pflichtversicherte Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen, die Anspruch auf Zahlung von Krankengeld haben. Weitere Voraussetzungen für den Erhalt sind:

 

  • die Mutter muss während der Schutzfristen in einem Arbeits- oder Heimarbeitsverhältnis stehen oder
  • der Arbeitgeber hat das Beschäftigungsverhältnis während der Schwangerschaft zulässig gekündigt oder
  • das Arbeitsverhältnis beginnt erst nach dem Anfang der Schutzfrist. Dann entsteht der Anspruch erst mit Beginn des Arbeitsverhältnisses, wenn die Frau zu diesem Zeitpunkt Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist.

 

Eine Mitgliedschaft im Rahmen einer Familienversicherung reicht also nicht aus. Die Höhe des Mutterschaftsgeldes richtet sich nach dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen Netto-Arbeitsentgelt der letzten drei vollständig abgerechneten Kalendermonate vor Beginn des Mutterschutzes. Bei einer wöchentlichen Lohnabrechnung werden die letzten 13 Wochen vor Beginn der Schutzfrist herangezogen. Das Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse beträgt höchstens 13 Euro pro Kalendertag.

Beispiel

Der Mutterschutz beginnt am 14.05.2022. Das gesetzliche Nettoeinkommen lt. den Gehaltsabrechnungen im Dreimonatszeitraum vor Mutterschutz stellt sich wie folgt dar:

Februar:
2.234,- EUR
März:
2.451,- EUR
April:
2.331,- EUR

Die Nettoeinkommen werden addiert und pauschaliert durch 90 (Kalendertage) geteilt, um ein kalendertägliches Netto-Arbeitsentgelt festzustellen:

 7.016,- EUR / 90 Kalendertage = 77,96 EUR

Weil das kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt mehr als 13,- EUR beträgt, erhält die Mutter den Höchstbetrag von der Krankenkasse. Den Differenzbetrag zahlt der Arbeitgeber als sog. Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld.

Das Mutterschaftsgeld kann frühestens sieben Wochen vor dem mutmaßlichen Entbindungstermin beantragt werden, da die diesbezügliche ärztliche Bescheinigung frühestens eine Woche vor Beginn der Schutzfrist ausgestellt werden darf.

Mutterschaftsgeld des Bundesamtes für Soziale Sicherung

Arbeitnehmerinnen, die nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind (zum Beispiel privat Krankenversicherte oder in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversicherte Frauen), erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe von insgesamt höchstens 210 Euro.

 

Zuständig hierfür ist das Bundesamt für Soziale Sicherung (Mutterschaftsgeldstelle). Informationen und Antragsformulare stehen auf der Internetseite des Bundesamtes für Soziale Sicherung zur Verfügung.

Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten (Mutterschutzlohn)

Setzt eine Frau wegen eines Beschäftigungsverbotes ganz oder teilweise vor Beginn und nach Ende der Schutzfrist mit der Arbeit aus, muss sie trotzdem keine finanziellen Nachteile befürchten. Sie behält mindestens ihren Durchschnittsverdienst (Mutterschutzlohn). Das gilt auch, wenn das Unternehmen die werdende Mutter auf einen anderen zumutbaren Arbeitsplatz versetzt, sodass sie ihre Tätigkeit wechseln muss.

Wichtiger Tipp:

Haben Sie schon vom sog. Still-Beschäftigungsverbot gehört? Informieren Sie sich noch heute über diese besondere Form des Beschäftigungsverbots in unserem hilfreichen Artikel „Still-BV und Elterngeld“.

Mutterschaftsgeld und Minijob

Auch Schwangere, die einer geringfügigen Beschäftigung (sog. Minijob) nachgehen, erhalten das sogenannte Mutterschaftsgeld.

Minijobberinnen, die gesetzlich krankenversichert sind, haben während der Schutzfristen Anspruch auf Mutterschaftsgeld, informiert die Minijob-Zentrale in ihrem Blog. „Liegt der durchschnittliche kalendertägliche Nettolohn über 13 Euro, sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber verpflichtet, einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu zahlen.“ Die Berechnung des Zuschusses erfolge „anhand des Durchschnittsverdienstes der letzten drei Monate“. Mehr Informationen dazu in unseren Artikel Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld.

 

Was gilt für Arbeitnehmerinnen, die nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind?

Wenn Sie geringfügig beschäftigt und nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind (zum Beispiel, wenn Sie als Ehefrau, Lebenspartnerin oder als Kind familienversichert sind), erhalten Sie lediglich das Mutterschaftsgeld in Höhe von insgesamt bis zu 210 Euro vom Bundesamt für Soziale Sicherung und gegebenenfalls einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld von Ihrem Arbeitgeber.

Das Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für Soziale Sicherung ist auf maximal 210 Euro begrenzt. Es wird in einer Summe ausgezahlt. Wie hoch diese ausfalle, hängt von der Höhe des individuellen Arbeitsentgelts ab. Weitere Informationen, wie das Mutterschaftsgeld berechnet wird, erteilt das Bundesamt für Soziale Sicherung auf seiner Website.

 

Tipp:

Das Mutterschutzgesetz schützt schwangere Arbeitnehmerinnen umfassend. Für den Verdienstausfall während der Schutzfristen erhalten Schwangere das Mutterschaftsgeld. Ein Kündigungsschutz besteht vom Beginn der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Geburt. Sofern die Minijobberin im Anschluss Elternzeit in Anspruch nimmt, verlängert sich der Kündigungsschutz entsprechend.

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