Elterngeld für Beamte

Beamte, Richter und Soldaten können auch Elterngeld beantragen. Warum deren Elterngeld meist höher ausfällt und welche Besonderheiten sie beachten sollten, erklären wir in diesem Artikel.

Was bei Elterngeld für Beamte zu beachten ist, erfahren Sie in diesem Artikel.

Inhaltsverzeichnis

Hier die wichtigsten Fakten für Beamte:

  • Elterngeld steht auch Beamten zu
  • Elternzeit nehmen Beamte auf Grundlage der Verordnungen ihrer Dienstherren
  • Beamtinnen erhalten kein Mutterschaftsgeld, sondern Dienstbezüge während der Schutzfristen
  • Während der Elternzeit sind Beamte beihilfeberechtigt
  • Während der Elternzeit müssen Beamte (ggf.) Ihre PKV-Beiträge weiterzahlen
  • In einigen Bundesländern erhalten Beamte eine Geburtspauschale für Erstausstattung von der Beihilfe
  • Nach der Geburt erhalten Beamte Familienzuschläge in der Besoldung

Wer ist eigentlich "Beamter"?

Beamte sind Bedienstete des Staates. Sie werden auf Grundlage von Beamtengesetzen ernannt und sind keine Arbeitnehmer. Sie unterliegen besonderen Treue- und Dienstverpflichtungen und erhalten im Gegenzug Alimentation (Versorgung für sich und die Familie). Es gibt verschiedene Beamtenverhältnisse:

 

  • Beamte auf Widerruf (Vorbereitungsdienst)
  • Beamte auf Probe (Probezeit)
  • Beamte auf Lebenszeit („Festanstellung“)
  • Beamte auf Zeit (in der Regel Politiker)

 

Richter und Soldaten sind im Grunde auch Beamte. Für sie gelten die Ausführungen dieses Artikels also entsprechend.

In welchen Berufen arbeiten Beamte?

Beamte übernehmen grundsätzlich hoheitliche Aufgaben, also Tätigkeiten im Rahmen der Executive des Staates. Aber nicht jeder Beschäftigte im öffentlichen Dienst wird verbeamtet.

Bund, Länder und Kommunen beschäftigen derzeit etwa zwei Millionen Beamte im öffentlichen Dienst. „Beamter“ ist aber kein Beruf, sondern vielmehr ein Berufsstatus. Für die Beamtenlaufbahn sind grundsätzlich alle Berufe geeignet, für die im öffentlichen Dienst Bedarf besteht.

 

Unter den Begriff „Beamte“ fallen viele verschiedene Berufsfelder, die sehr unterschiedlich sein können. Der Einstieg in die Beamtenlaufbahn erfolgt — je nach Beruf und Ausbildung bzw. Bildungsabschluss — in den einfachen, mittleren, gehobenen oder höheren Dienst.

 

„Klassische“ Beamtenberufe sind:

 

  • Polizisten
  • Lehrer
  • Beschäftigte der Feuerwehr
  • Finanzbeamte
  • Verwaltungsbeamte
  • etc.

Besonderheiten beim Elterngeld für Lehrer

Nicht jeder Lehrer wird automatisch verbeamtet. In

 

  • Berlin und
  • Thüringen

 

werden Lehrer aktuell nicht verbeamtet, in allen anderen Bundesländern können Lehrer verbeamtet werden.

 

Während es grundsätzlich keine nennenswerten Besonderheiten für verbeamtete Lehrer beim Elterngeld gibt, fallen doch zwei häufig in diesem Zusammenhang gestellte Fragen immer wieder auf:

 

Wie lässt sich meine Elternzeit bestmöglich mit den Ferien kombinieren?

 

Elterngeld wird immer und ausnahmslos für die Lebensmonate des Kindes gezahlt. Nur in den seltensten Fällen passt das nahtlos mit den Ferien des jeweiligen Bundeslandes zusammen. Eine gute und durchdachte Planung ist hier das A und O. Gegebenenfalls ist es für Sie sinnvoll, von einer Elterngeld Beratung bei Einfach Elterngeld zu profitieren, da wir schon mit sehr vielen Lehrern die Elternzeit bestmöglich geplant haben.

 

Am Besten lässt sich das Problem mit einem Beispiel verdeutlichen:

 

Beispiel:
Das Kind ist am 16.07.2022 geboren. Der Vater ist Lehrer in NRW und er möchte um den ersten Geburtstag des Kindes seine zwei Elternzeitmonate beanspruchen. Nun könnte er einfach in den Lebensmonaten 13 und 14 Basiselterngeld beantragen und hätte vom Donnerstag, den 22.06.2023 bis 15.07.2022 „bezahltes Frei“ (Ferien) und würde vom 16.07.2023 bis 30.07.2023 auf „bezahltes Frei“ verzichten.

 

Er könnte folgende Überlegung anstellen:
Basiselterngeld in den Lebensmonaten 11 und 14 beantragen und Elternzeit in zwei Abschnitte abweichend von den Lebensmonaten anzeigen:

Erster Abschnitt:
16.05.2023 bis 21.06.2023 (Elternzeit mit Basiselterngeld bis 15.06.2023)

Dann „bezahltes Frei“ (Ferien) vom 22.06.2023 bis einschließlich 30.07.2023.

Zweiter Abschnitt:
31.07.2023 bis einschließlich 15.09.2023 (Elternzeit mit Basiselterngeld vom 16.08.2023-15.09.2023).

 

In diesem Modell hätte er ganze vier Monate frei, würde zwei volle Basiselterngeld-Monate erhalten und hätte 5 volle Ferienwochen „bezahltes Frei“ (in  der Vorbereitungswoche bereits wieder Elternzeit).

 

Hinweis:

Leider lässt sich die Elternzeit erst nach der Geburt planen, weil erst dann die konkreten Lebensmonate feststehen. Da nur 4% aller Kinder „pünktlich“ zum errechneten Termin kommen, kann so manche ausgeklügelte Idee bei einem davon abweichenden Entbindungsdatum schnell ruiniert werden.

 

So manche Schulverwaltungsbehörde oder Schulleitung sieht in solch „optimierten“ Elternzeitanträgen teils eine rechtsmissbräuchliche Gestaltung. Bewahren Sie in diesen Fällen Ruhe und suchen Sie das gemeinsame klärende Gespräch. Die Elternzeitverordnungen geben Ihnen komplette Freiräume, wie Sie Ihre Elternzeitabschnitte (maximal drei innerhalb der ersten zwei Lebensjahre des Kindes) gestalten möchten.

Wie wird die Höchstarbeitszeit bei meinen Pflichtstunden berechnet?

 

Für zahlreiche Berufsgruppen gelten vom klassischen Modell der Arbeitsstunden abweichende Regelungen zur Bemessung von Arbeitszeit bzw. -umfang. Je nach Tätigkeit wird in Pflichtstunden, Flugstunden, Höchstbelastungsgrenzen oder auch nach Pensen (Fallzahlen) gerechnet. Die im Einzelfall getroffenen Regelungen folgen jeweils den Bedürfnissen des Berufsfelds und können sich etwa aus Dienstvereinbarungen, Tarifverträgen, aus EU-Recht oder auch landesrechtlichen Regelungen ergeben.

 

Ergibt sich im Rahmen der Prüfung des Elterngeldantrags, dass eine besondere Arbeitszeitregelung vorliegen könnte, ist die nach § 1 Abs. 6 BEEG zulässige Höchststundenzahl durch Umrechnung zu ermitteln. Im Verhältnis zu einer Vollzeitarbeitszeit von 40 Stunden entsprechen 32 Stunden einem Erwerbsumfang von 80%, 24 Stunden im Partnerschaftsbonus einem Erwerbsumfang von 60%.

Beispiel:
Lehrer mit einer Pflichtstundenzahl von 27 Stunden:
Die Tätigkeit im Rahmen einer grundsätzlichen Pflichtstundenzahl von 27 Wochenstunden (Vollzeit) entsprechen einem Erwerbsumfang von 32 Arbeitsstunden = 21,6 Pflichtstunden (27 * 0,80). Einem Erwerbsumfang von 24 Arbeitsstunden entsprechen 16,2 Stunden.

Bei der Berechnung wird die Stundenzahl weder auf- noch abgerundet. Bestehende unterschiedliche Landesregelungen, z.B. von verbeamteten Lehrern, sind zu beachten.

Berechnung des Elterngeldes bei Beamten

Elterngeld ersetzt als staatliche Sozialleistung vorgeburtliches steuerpflichtiges Einkommen, soweit dieses aufgrund der Betreuung und Erziehung des Kindes wegfällt.

 

Beamte erhalten Besoldung auf Grundlage des entsprechenden Beamtengesetzes. Die Besoldung ist grundsätzlich elterngeldrelevant. Nicht mitberücksichtigt werden Jahressonderzahlungen, Leistungsprämien oder steuerfreie Zuschläge (bspw. für Wochenend- oder Feiertagsarbeit).

 

Wenn Beamte keiner Nebentätigkeit nachgehen und keine weiteren Einkünfte aus Erwerbstätigkeit (bspw. Minijob) erzielen, zählt als Vergleichszeitraum für das Elterngeld ausnahmslos die Bezüge der letzten 12 Monate vor dem Geburtsmonat.

 

Beispiel:
Das Kind wurde am 19. August 2022 geboren. Der Bemessungszeitraum umfasst die Bezüge der Kalendermonate August 2021 bis einschließlich Juli 2022.

Tipp:

Auch Kalendermonate des Mutterschutzes zählt bei den Beamtinnen – anders als bei angestellten Müttern – mit zum Bemessungszeitraum. Hintergrund ist, dass die Dienstbezüge während des Mutterschutzes als laufend steuerpflichtige Dienstbezüge gezahlt werden, die elterngeldrelevant sind. Eine Ausklammerung ist deshalb nicht nötig, weil die Mütter nicht benachteiligt sind.

 

Das hat den Vorteil, dass Beamtinnen mindestens einen Monat mehr Zeit haben, einen elterngeldrelevanten Steuerklassenwechsel in der Schwangerschaft durchzuführen.

Warum erhalten Beamte ein höheres Elterngeld?

Im Rahmen der Elterngeldberechnung ermittelt die Elterngeldstelle ein durchschnittliches vorgeburtliches Nettoeinkommen. Dieses wird seit 2012 pauschal anhand der individuellen Sozialversicherungs- und Lohnsteuerabzugsmerkmale berechnet und weicht dadurch teils erheblich vom tatsächlichen Nettoeinkommen ab.

 

Beamte unterliegen nicht dem Sozialversicherungsabzug weshalb ihr Nettoeinkommen bei gleichem Bruttoeinkommen höher ausfällt, dies wird jedoch bei der Lohnsteuerberechnung berücksichtigt, weshalb sie der Lohnsteuertabelle B unterliegen, welche höher Abzüge berücksichtigt, Nichtsdestotrotz fällt das Nettoeinkommen aufgrund dieser Umstände signifikant höher aus, weshalb Beamte von einem höheren Elterngeld profitieren.

 

Am einfachsten lassen sich die Unterschiede durch eine Vergleichsberechnung darstellen:

Angestellte
Beamte
Bruttoeinkommen
Angestellte
3.000€
Beamte
3.000€
abzgl. SV-Beiträge
Angestellte
./. 630€
Beamte
./. 0€
abzgl. Lohnsteuern (StKl I)
Angestellte
./. 396€
Beamte
./. 503€
abzgl. Werbungskosten
Angestellte
./. 83€
Beamte
./. 83
Elterngeldnetto
Angestellte
1.891€
Beamte
2.414€
Basiselterngeld (65%)
Angestellte
1.229€
Beamte
1.569€

Sie wollen Ihren Elterngeldanspruch genau berechnen? Unser Elterngeld Rechner kann auch die besonderen Abzugsmerkmale für Beamte berücksichtigen und berechnet Ihr Elterngeld zutreffend aus.

Wichtiger Hinweis:

 

Während Beamte zwar ein höheres Elterngeld erhalten, müssen diese von dem höheren Elterngeld oftmals noch Beiträge zur privaten Krankenversicherung weiterzahlen, denn der Dienstherr übernimmt die Beiträge in den meisten Ländern die Beiträge nur bis zu den Besoldungsgruppen A9 (vormals mittlerer Dienst). Ab dem Besoldung nach A9 gehobener Dienst bezuschusst der Dienstherr die Aufwendungen in der Regel mit nur einem Euro steuerfrei pro Tag.

Besonderheiten für Beamte

Elternzeit nach der Elternzeitverordnung nicht nach dem BEEG

Die Regelungen zur Elternzeit des BundesElterngeld- und ElternzeitGesetzes gelten nicht für Beamte, da sie nicht unter den dortigen Geltungsbereich fallen. Die Dienstherrn haben deshalb eigen Mutterschutz- und Elternzeitverordnungen erlassen, welche die Regelungen des Elternzeitgesetzes jedoch vollumfänglich übernehmen.

 

Also haben auch Beamte Anspruch 36 Monate Elternzeit pro Kind pro Elternteil. Nachgeburtliche Zeiten des Mutterschutzes gelten gleichwohl wie bei angestellten Müttern als verbrauchte Elternzeit.

Tipp zur Elternzeitantragsstellung:

 

Die Dienstherren haben in aller Regel eigene Antragsformulare, die verwendet werden sollen. Wenn  Sie also einen eigenen, formlosen Antrag nutzen, müssen Sie damit rechnen, das Sie die Antragsformulare zugesendet bekommen.

 

Wir empfehlen den Müttern mit dem Antrag auf Elternzeit zu warten, bis das Kind geboren wurde. Das hat verschiedene Vorteile – lassen Sie sich vor der Geburt nicht „unter Druck setzen“ Ihren Antrag bereits vorher einzureichen.

Dienstbezüge während der Schutzfristen

Anders als angestellte Mütter erhalten verbeamtete Mütter während der Schutzfristen vor und nach der Geburt „Dienstbezüge während der Schutzfristen“. Geregelt ist dies in den Mutterschutzverordnungen der jeweiligen Dienstherrn.

 

Mit der Bekanntgabe der Schwangerschaft soll die Mutter den voraussichtlichen Termin der Entbindung angeben, damit der Dienstherr den Beginn der sechswöchigen Schutzfrist vor der Geburt berechnen kann. Der Termin ist mit einem ärztlichen Zeugnis oder dem Zeugnis einer Hebamme nachzuweisen. Wird der voraussichtliche Entbindungs­termin im Verlauf der Schwanger­schaft korrigiert, werden Beginn und Ende der Schutzfrist entsprechend angepasst.

 

Schwangere Beamtinnen dürfen in den letzten sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin nicht beschäftigt werden. Sie brauchen in dieser Zeit keinen Dienst zu leisten. Sie können freiwillig weiter arbeiten, wenn sie sich hierzu ausdrücklich bereit erklären. Eine Beamtin, die an sich während der Schutzfrist nicht arbeitet, kann auf freiwilliger Basis z. B. an einer dienstlichen Fortbildung teilnehmen oder eine Prüfung ablegen. Die Bereitschaft zur Dienstleistung bzw. zur Teilnahme an der entsprechenden Maßnahme ist vorab schriftlich oder mündlich zu erklären. Die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.

 

Wird der errechnete Geburtstermin überschritten, verlängert sich die Schutzfrist automatisch. Diese Verlängerung verkürzt nicht die Schutzfrist nach der Entbindung. Die Zeit für die Erholung nach der Geburt bleibt also unverändert erhalten.

 

In den ersten acht Wochen nach der Geburt besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot. Das heißt, die Beamtin darf während dieser Zeit keinen Dienst leisten, selbst wenn sie gerne arbeiten würde. Bei Mehrlingsgeburten beträgt die Schutzfrist nach der Entbindung zwölf Wochen (mehr Infos hierzu im Artikel Mehrlingszuschlag).

 

Während der Schutzfristen und der Zeit eines individuellen Beschäftigungsverbots bleibt der volle Anspruch auf Besoldung bestehen. Die Zahlung der Dienst- und Anwärterbezüge wird nicht berührt. Die bisherigen Bezüge können sich allerdings verringern, wenn zuvor gezahlte Mehrarbeitsvergütungen wegen des Verbots einer Arbeitszeit von mehr als achteinhalb Stunden am Tag entfallen. Zulagen werden weiter gewährt.

Familienzuschläge

Die Besoldung von Beamten besteht in erster Linie aus dem Besoldungstabellen-Grundgehalt. Dieses wird durch den Familienzuschlag sowie ggf. durch weitere Zulagen ergänzt. Es können auch Leistungsstufen, Leistungsprämien bzw. Leistungszulagen sowie arbeitsmarktbedingte Sonderzuschläge gezahlt werden.

 

Bei Verwendung des Beamten im Ausland gibt es spezifische Auslandsbezüge.

 

Der Familienzuschlag ist der familienbezogene Bestandteil innerhalb der Besoldung (Stufe 1: verheiratete bzw. in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Beamte; Stufe 2: verheiratete bzw. in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Beamte und Kinder) und wird als soziale Komponente zusätzlich zum Grundgehalt gezahlt.

 

Die Höhe des Familienzuschlags richtet sich überwiegend nach dem Familienstand und der Zahl der kindergeldberechtigten Kinder. Zum Teil wurde er im Bereich der Länder erheblich umstrukturiert, indem zum Beispiel der sogenannte Verheiratetenzuschlag zugunsten des sogenannten Kinderzuschlages aufgegeben wurde.

 

Der Familienzuschlag für Beamte des Bundes wird ab 01.04.2022 wie folgt gezahlt:

Stufe des Familienzuschlags
Betrag
Stufe des Familienzuschlags
Stufe 1 (verh./eingetr. LP)
Betrag
153,88€
Stufe des Familienzuschlags
Stufe 2 (zzgl. 1 Kind)
Betrag
285,40€
Stufe des Familienzuschlags
Stufe 3 (zzgl. weiteres Kind)
Betrag
416,92€
Stufe des Familienzuschlags
Stufe 4 (zzgl. weiteres Kind)
Betrag
826,68€
Stufe des Familienzuschlags
Stufe 5 (zzgl. weiteres Kind)
Betrag
1.236,44€
Stufe des Familienzuschlags
usw.
Betrag
pro weiteres Kind 409,76€

Hinweis zur Höhe der Familienzuschläge:

 

Die Höhe der Familienzuschläge fällt je nach Bundesland unterschiedlich aus. Bitte informieren Sie sich anhand Ihrer Besoldungstabellen mit welchen Beträgen Sie rechnen können.

 

Ruhegehaltfähig sind nur die Familienzuschläge nach Stufe 1, das heißt die kindbezogenen Familienzuschläge finden bei der Ermittlung Ihres Ruhegehalts keine Berücksichtigung. Gleichwohl können Sie während des Ruhegehaltbezuges Anspruch auf die kindbezogenen Familienzuschläge haben.

Hinweis für Beamte mit Zuverdienst im Elterngeldbezugszeitraum:

 

Elterngeld ersetzt den Einkommensausfall von vorgeburtlichem Einkommen im Vergleich zum nachgeburtlichen Einkommen. Oft vergessen Beamte bei der Planung des Einkommens im Bezugszeitraumes die Familienzuschläge mit zu berücksichtigen. Besonders, wenn beide Partner aufgrund einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst Familienzuschlagsberechtigt sind, erhält man bei einer gemeinsamen 100%-Beschäftigung den vollen Familienzuschlag ausgezahlt, auch wenn man selbst nur Teilzeitbeschäftigt ist.

 

Beispiel:
vorgeburtliches Brutto: 3.000€
nachgeburtliches Teilzeitbrutto: 2.250€ (linear auf 75%); aber: Familienzuschlag Stufe 2 in Höhe von 214€ (75%) kommt dazu

 

==> Das nachgeburtliche Teilzeitbrutto beträgt bei einer 75%-Beschäftigung also 2.464€ und fällt damit ggf. höher aus, als zunächst erwartet. Das wirkt sich natürlich entsprechend bei der Elterngeldberechnung aus:

 

vorgeburtliches Elterngeldnetto: 2.414€
nachgeburtliches Elterngeldnetto: 2.046€
Erwerbsverlust: 368€
Elterngeldanspruch dadurch: 300€ im Basiselterngeldbezug und 239€ im ElterngeldPlus-Bezug

 

Beamte sollten deshalb insbesondere bei einem Elterngeldbezug mit Zuverdienst genau planen, damit es nicht zu einer Überraschung beim Elterngeldbescheid kommt. Daneben sollten planmäßige Stufenaufstiege, Besoldungsanpassungen aufgrund Tarifanpassungen und evtl. Beförderungen ebenso Berücksichtigung bei der Planung finden. Lassen Sie sich im Zweifel von Einfach Elterngeld beraten.

Kindergeld von der Bezügestelle

Mit dem Gesetz zur Beendigung der Sonderzuständigkeit der Familienkassen des öffentlichen Dienstes im Bereich des Bundes vom 8. Dezember 2016 werden die Zuständigkeiten neu geregelt. Das Gesetz reformiert Zuständigkeit und Struktur der Familienkassen des öffentlichen Dienstes von Grund auf:

 

  • Im Bereich des Bundes soll die Zuständigkeit der Familienkassen des öffentlichen Dienstes bis zum 31. Dezember 2021 auf die BA übergehen, sofern nicht das Bundesverwaltungsamt mit der Festsetzung und Auszahlung des Kindergeldes beauftragt wird.

 

  • Für den Bereich von Ländern und Kommunen erhalten die öffentlichen Arbeitgeber die Möglichkeit, ebenfalls Zuständigkeit und Fallbearbeitung an die Familienkasse der BA abzugeben. Einen festen Endtermin für die Abgabe der Kindergeldbearbeitung gibt es für Länder und Kommunen nicht.

Wichtiger Tipp:

 

Informieren Sie sich bei Ihrer Bezügestelle, ob das Kindergeld bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit oder beim Dienstherr beantragt werden soll.

Beihilfe

Der Dienstherr hat eine besondere Fürsorgepflicht für seine Beamtinnen und Beamten. Er verpflichtet sich, im Krankheits-, Pflege – und Geburtsfall einen Teil der anfallenden Kosten im Rahmen der Beihilfe zu erstatten.

 

Die Beihilfe ergänzt lediglich die sog. zumutbare Eigenvorsorge. Die beihilfeberechtigte Person muss daher für die von der Beihilfe nicht übernommenen Kosten für Behandlungen, Medikamente und ähnliches selbst aufkommen. In der Regel wird deshalb eine entsprechende private Krankenversicherung abgeschlossen.

 

Nicht alle Aufwendungen werden als beihilfefähig anerkannt. So sind etwa manche Behandlungsmethoden oder Arzneimittel von der Erstattung voll oder teilweise ausgeschlossen. Es ist auch möglich, von den beihilfefähigen Aufwendungen Eigenbehalte abzuziehen. Das heißt, ein Teil der Kosten muss die Beamtin oder der Beamte selbst tragen. Die Regelungen orientieren sich grundsätzlich an der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Beihilfe ist nicht bundeseinheitlich geregelt. Neben der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) gibt es in den meisten Ländern eigene Landesbeihilfeverordnungen, die in den Grundstrukturen mit der BBhV gleich sind, sich aber im Detail unterscheiden.

Wichtiger Tipp:

 

Manche Bundesländer zahlen eine einmalige Geburtspauschale im Rahmen der Beihilfe nach der Geburt. Hierdurch sollen die Aufwendungen für die sog. Erstausstattung (bspw. Kosten für Bettchen, Wickelkommode, Kinderwagen, Kleidung, Kosmetik, etc.) zumindest teilweise abgedeckt werden.

Folgende Bundesländer zahlen die Geburtspauschale:

Bundesland
Höhe der einmaligen Geburtspauschale
Bundesland
Saarland
Höhe der einmaligen Geburtspauschale
128,-€
Bundesland
Hamburg
Höhe der einmaligen Geburtspauschale
128,-€
Bundesland
Bremen
Höhe der einmaligen Geburtspauschale
128,-€
Bundesland
Sachsen
Höhe der einmaligen Geburtspauschale
150,-€
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Höhe der einmaligen Geburtspauschale
150,-€
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Höhe der einmaligen Geburtspauschale
170,-€
Bundesland
Baden-Württemberg
Höhe der einmaligen Geburtspauschale
250,-€

Die Geburtspauschale wird in der Regel mittels Langantrag und Kopie der Geburtsurkunde bei der Beihilfestelle des jeweiligen Landes beantragt.

Wie beantragen Beamte Elterngeld?

Beamte können „ganz normal“ Elterngeld beantragen. Sie benutzen die gleichen Elterngeld-Antragsformulare wie Angestellte und Selbständige. Lediglich die beizufügenden Unterlagen unterscheiden sich etwas, so müssen Beamtinnen keine Mutterschaftsgeldnachweise vorlegen (dafür jedoch Bescheinigungen vom Dienstherrn über die erhaltenen Dienstbezüge in der Schutzfristen vor und nach der Geburt.

Mit unserer Elterngeldsoftware können auch Beamte schnell und einfach ihre Elterngeld- und Kindergeldanträge erstellen.

Wichtiger Tipp:

 

Beamte erhalten keine Gehaltsabrechnungen sondern Bezügemitteilungen. Sie erhalten diese immer mind. im Januar und im Dezember eines Kalenderjahres, ansonsten nur bei Änderungen in den Bezügen oder der Steuer-, Sozialversicherungsabzugs, oder sonstigen bezügerelevanten -Merkmalen.

 

Die Elterngeldstellen wissen, dass es also Monate geben kann, für die Beamte keine Bezügemitteilung vorlegen können. Falls es hier jedoch zu Problemen kommen sollte, verweisen Sie einfach auf den Erläuterungsbereich der Bezügemitteilung, welche erklärt, von wann bis wann keine Bezügemitteilung erstellt wurde (meist auf Seite 1 oben rechts; Felder „“kein Druck von“ und „kein Druck bis“).

FAQ

Zu kompliziert? - Unser Tipp

Die Elterngeldregelungen können kompliziert sein. Machen Sie es sich einfach und nutzen Sie wie viele andere Eltern unsere Serviceangebote, um Ihr Elterngeld bestmöglich zu beantragen. Wir bieten Ihnen viele Möglichkeiten Ihren Elterngeldantrag so einfach und unkompliziert wie möglich zu erstellen:

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