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Kinderfreibetrag und Steuern mit Kind: Was Eltern 2026 absetzen können

Von , Dipl.-Finanzwirt (FH) Aktualisiert am

Der Kinderfreibetrag ist nur einer von mehreren Steuervorteilen für Eltern. Dazu kommen Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben und für Alleinerziehende der Entlastungsbetrag mit Steuerklasse II. Hier finden Sie die Werte 2026 mit Rechenbeispielen.

Kurz gesagt: Das Finanzamt prüft in der Steuererklärung automatisch, ob Kindergeld oder Kinderfreibetrag günstiger ist (§ 31 EStG). 2026 betragen die Freibeträge zusammen 9.756 € je Kind; bei zusammen veranlagten Eltern mit einem Kind lohnen sie sich ab rund 86.100 € zu versteuerndem Einkommen. Kita-Kosten setzen Sie zu 80 % ab, höchstens 4.800 € je Kind. Stand: Oktober 2026.

Inhaltsverzeichnis

Das Wichtigste in Kürze

  • Kindergeld 2026: 259 € im Monat, 3.108 € im Jahr je Kind.
  • Kinderfreibetrag 2026: 3.414 € plus 1.464 € für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung je Elternteil, zusammen 9.756 €.
  • Die Günstigerprüfung macht das Finanzamt – Sie geben Ihr Kind nur in der Steuererklärung an.
  • Kinderbetreuungskosten: 80 % absetzbar, höchstens 4.800 € je Kind unter 14 Jahren; Rechnung und Überweisung nötig.
  • Alleinerziehende: Entlastungsbetrag 4.260 € plus 240 € je weiteres Kind, im Lohnsteuerabzug über Steuerklasse II.

Kinderfreibetrag oder Kindergeld: die Günstigerprüfung

Im Laufe des Jahres bekommen Sie Kindergeld. Bei der Einkommensteuererklärung prüft das Finanzamt für jedes Kind, ob die Freibeträge für Sie günstiger sind (§ 31 EStG). Ist die Steuerersparnis durch die Freibeträge höher als das Kindergeld, zieht das Finanzamt die Freibeträge ab und rechnet das Kindergeld der Steuer wieder hinzu. Sie bekommen dann die Differenz.

  • Freibeträge 2026 je Elternteil: 3.414 € Kinderfreibetrag und 1.464 € für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung (§ 32 Abs. 6 EStG). Für zusammen veranlagte Eltern verdoppeln sie sich auf 9.756 €.
  • Kindergeld 2026: 259 € im Monat (§ 66 EStG), also 3.108 € im Jahr.
  • Ab wann lohnt es sich? Bei zusammen veranlagten Eltern mit einem Kind ab einem zu versteuernden Einkommen von rund 86.100 € (Tarif 2026). Darunter ist das Kindergeld günstiger.

Zwei Rechenbeispiele mit 60.000 € und 100.000 € stehen auf der Seite Kindergeld beantragen.

Kinderbetreuungskosten von der Steuer absetzen

Kosten für die Betreuung Ihres Kindes – Kita, Krippe, Tagesmutter, Hort – setzen Sie als Sonderausgaben ab. Seit 2025 zählen 80 % der Kosten, höchstens 4.800 € je Kind im Jahr (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Bis 2024 waren es zwei Drittel, höchstens 4.000 €.

  • Das Kind ist unter 14 Jahre alt (oder hat eine Behinderung, die vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist) und gehört zu Ihrem Haushalt.
  • Nicht absetzbar sind Kosten für Unterricht, Sport und andere Freizeitaktivitäten.
  • Sie brauchen eine Rechnung, und Sie haben auf das Konto des Anbieters überwiesen – Barzahlungen zählen nicht.
Beispiel: Eltern, zusammen veranlagt
Betrag
Beispiel: Eltern, zusammen veranlagt
Kita-Beitrag im Jahr
Betrag
3.000 €
Beispiel: Eltern, zusammen veranlagt
davon absetzbar (80 %)
Betrag
2.400 €
Beispiel: Eltern, zusammen veranlagt
Einkommensteuer 2026 bei 60.000 € zu versteuerndem Einkommen
Betrag
8.434 €
Beispiel: Eltern, zusammen veranlagt
Einkommensteuer nach Abzug der 2.400 €
Betrag
7.762 €
Beispiel: Eltern, zusammen veranlagt
Ersparnis (ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer)
Betrag
672 €

Entlastungsbetrag und Steuerklasse II für Alleinerziehende

Alleinerziehende ziehen einen Entlastungsbetrag von 4.260 € im Jahr ab, für jedes weitere Kind 240 € mehr (§ 24b EStG). Voraussetzungen:

  • Sie sind allein stehend und leben nicht mit einer anderen volljährigen Person in einer Haushaltsgemeinschaft – ausgenommen eigene Kinder, für die Sie Kindergeld oder Freibeträge bekommen.
  • Das Kind gehört zu Ihrem Haushalt und ist bei Ihnen gemeldet.
  • Für jeden vollen Monat ohne diese Voraussetzungen sinkt der Betrag um ein Zwölftel.

Angestellte erhalten den Entlastungsbetrag schon beim Lohnsteuerabzug über die Steuerklasse II (§ 38b Abs. 1 EStG). Weitere Hilfen für Alleinerziehende: Elterngeld für Alleinerziehende.

Beispiel: alleinerziehend, ein Kind
Betrag
Beispiel: alleinerziehend, ein Kind
zu versteuerndes Einkommen ohne Entlastungsbetrag
Betrag
30.000 €
Beispiel: alleinerziehend, ein Kind
Einkommensteuer 2026
Betrag
4.217 €
Beispiel: alleinerziehend, ein Kind
Einkommensteuer mit Entlastungsbetrag (25.740 €)
Betrag
3.047 €
Beispiel: alleinerziehend, ein Kind
Ersparnis (ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer)
Betrag
1.170 €

Elterngeld und Steuern

Elterngeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG): Es erhöht den Steuersatz auf Ihr übriges Einkommen. Haben Sie mehr als 410 € Elterngeld im Jahr bekommen, müssen Sie eine Steuererklärung abgeben (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Mit wie viel Nachzahlung Sie rechnen müssen, zeigt unser Progressionsrechner.

Häufige Fragen zu Kinderfreibetrag und Steuern mit Kind

Quellen und Rechtsgrundlagen

Quellen geprüft: Oktober 2026

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Stand: Oktober 2026.

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