Elterngeld Steuerklasse
Die (relativ) überwiegende Steuerklasse zählt bei mehrfachen Wechsel
Am 28.03.2019 entschied das Bundessozialgericht (Aktenzeichen: B 10 EG 8/17 R), welche Steuerklasse bei der Ermittlung des fiktiven Elterngeldnettos beim Elterngeld zu berücksichtigen ist, wenn die Steuerklasse mehr als nur einmal im Bemessungszeitraum gewechselt wurde.
Zugegeben, dieser Sachverhalt betrifft nicht die Mehrheit der Antragsteller, jedoch ist die Auswirkung der Entscheidung, wenn man denn betroffen ist, nicht zu verachten.
Grundsätzlich heißt es im § 2c Abs. 3 Satz 1 BEEG, dass bei Antragstellern mit nichtselbständigem Einkommen diejenige Lohnsteuerklasse bei der fiktiven Elterngeldnetto- Ermittlung angewendet werden soll, die im letzten Monat des Bemessungszeitraumes auf der Gehaltsmitteilung ausgewiesen wurde.
Die erste Ausnahmeregelung dazu wird im zweiten Satz des § 2c Abs. 3 BEEG beschrieben: Wenn sich die Lohnsteuerklasse nämlich im Bemessungszeitraum geändert hat, gelte diejenige Steuerklasse, die überwiegend maßgeblich war.
Beispiel:
Bemessungszeitraum = Januar bis Dezember 2022. Im Januar bis April hatte der Antragsteller die Lohnsteuerklasse 4, von Mai bis Dezember 2022 jedoch die Lohnsteuerklasse 3. Nach § 2c Abs. 3 Satz 2 BEEG ist für die Ermittlung des fiktiven Elterngeldnettos nun die Lohnsteuerklasse 3 maßgeblich, weil sie überwiegend im Bemessungszeitraum zugrunde gelegt wurde (4 Monate Steuerklasse 4 und demgegenüber 8 Monate Steuerklasse 3).
Bislang gab es eine Regelungslücke im Gesetz, die das Bundessozialgericht nun gefüllt hat: Und zwar, welche Lohnsteuerklasse zu berücksichtigen ist, wenn es zu mehr als nur einem Wechsel im Bemessungszeitraum kam.
Im Streitfall umfasste der Bemessungszeitraum der Antragstellerin die Kalendermonate Dezember 2014 bis November 2015. In diesem Zeitraum wurden folgende Steuerklasse ihren Gehaltsmitteilungen zugrunde gelegt:
Die Mutter begehrte, dass aufgrund der Regelungslücke bei mehreren Wechseln, diejenige Steuerklasse zu berücksichtigen sei, die im letzten Kalendermonat maßgeblich war, mithin die Steuerklasse 3. Diesem Begehren gaben die Richter des Bundessozialgerichts nicht statt und begründeten dies wie folgt:
Im Falle einer gleichmäßigen Verteilung (6 Monate zu 6 Monate) wird im Übrigen die Lohnsteuerklasse berücksichtigt, die im letzten Monat des Bemessungszeitraumes vorlag.
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