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Kinderkrankentage 2026: Wie viele Tage gibt es?

Ist Ihr Kind krank und muss betreut werden, können gesetzlich versicherte Eltern zu Hause bleiben und Kinderkrankengeld bekommen. 2026 gibt es dafür 15 Kinderkrankentage je Kind und Elternteil, für Alleinerziehende 30. Hier erfahren Sie, welche Voraussetzungen gelten, wie viel Geld es gibt und was ab 2027 zu erwarten ist.

Inhaltsverzeichnis

Das Wichtigste in Kürze

  • 2026: 15 Arbeitstage je Kind und Elternteil, Alleinerziehende 30 Arbeitstage.
  • Bei mehreren Kindern höchstens 35 Arbeitstage je Elternteil, für Alleinerziehende höchstens 70.
  • Die erhöhte Zahl gilt nur für das Jahr 2026; ab 2027 gelten wieder 10 beziehungsweise 20 Tage, wenn der Gesetzgeber nichts ändert.
  • Kinderkrankengeld: in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts.
  • Voraussetzung: Sie und Ihr Kind sind gesetzlich versichert, das Kind ist jünger als 12 Jahre und Sie haben ein ärztliches Zeugnis.

Wie viele Kinderkrankentage gibt es 2026?

Der Anspruch gilt je Kalenderjahr, je Kind und je Elternteil. Gezählt werden Arbeitstage (§ 45 Abs. 2a SGB V):

Wer
je Kind
höchstens bei mehreren Kindern
Wer
Eltern (je Elternteil)
je Kind
15 Arbeitstage
höchstens bei mehreren Kindern
35 Arbeitstage
Wer
Alleinerziehende
je Kind
30 Arbeitstage
höchstens bei mehreren Kindern
70 Arbeitstage

Beispiel: Ein Paar mit zwei Kindern unter 12 Jahren hat 2026 je Elternteil bis zu 30 Kinderkrankentage, zusammen also bis zu 60. Bei drei Kindern greift die Obergrenze: höchstens 35 Tage je Elternteil.

Was gilt ab 2027?

Befristete Regel: Die erhöhte Zahl von 15 beziehungsweise 30 Kinderkrankentagen steht im Gesetz nur für das Kalenderjahr 2026 (§ 45 Abs. 2a SGB V). Ab dem 1. Januar 2027 gilt wieder die reguläre Regel – sofern der Gesetzgeber nichts anderes beschließt: 10 Arbeitstage je Kind und Elternteil, 20 für Alleinerziehende, höchstens 25 beziehungsweise 50 Arbeitstage im Jahr (§ 45 Abs. 2 SGB V).

Voraussetzungen für Kinderkrankengeld

Kinderkrankengeld bekommen Sie, wenn (§ 45 Abs. 1 SGB V)

  • Sie gesetzlich krankenversichert sind und Anspruch auf Krankengeld haben,
  • Ihr Kind ebenfalls gesetzlich versichert ist,
  • Ihr Kind jünger als 12 Jahre ist oder eine Behinderung hat und auf Hilfe angewiesen ist – dann gilt keine Altersgrenze,
  • nach ärztlichem Zeugnis nötig ist, dass Sie zur Betreuung oder Pflege des kranken Kindes der Arbeit fernbleiben, und
  • keine andere im Haushalt lebende Person das Kind betreuen kann.

Für diese Tage muss Ihr Arbeitgeber Sie unbezahlt freistellen; das kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden (§ 45 Abs. 3 SGB V). Auch wer im Homeoffice arbeitet oder arbeiten könnte, kann bei entsprechendem Betreuungsbedarf Kinderkrankengeld beantragen.

Wie hoch ist das Kinderkrankengeld?

Das Kinderkrankengeld beträgt 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Haben Sie in den zwölf Monaten davor beitragspflichtige Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld erhalten, sind es 100 Prozent. Es ist auf 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung begrenzt (§ 45 Abs. 2 SGB V).

Zahlt Ihr Arbeitgeber für die Fehltage Ihr Gehalt weiter – etwa weil Ihr Arbeits- oder Tarifvertrag das vorsieht –, ruht der Anspruch auf Kinderkrankengeld (§ 49 Abs. 1 SGB V).

So beantragen Sie Kinderkrankengeld

  • Informieren Sie Ihren Arbeitgeber sofort, dass Sie wegen der Erkrankung Ihres Kindes nicht arbeiten können.
  • Lassen Sie sich von der Kinderärztin oder dem Kinderarzt bescheinigen, dass Ihr Kind krank ist und betreut werden muss.
  • Beantragen Sie das Kinderkrankengeld bei Ihrer Krankenkasse – mit dieser Bescheinigung.
  • Die Krankenkasse zahlt das Kinderkrankengeld an Sie aus. Ihr Arbeitgeber zahlt für diese Tage in der Regel kein Gehalt.

Tage übertragen? Einen gesetzlichen Anspruch, nicht genutzte Kinderkrankentage auf den anderen Elternteil zu übertragen, gibt es nicht. Mit dem Einverständnis des Arbeitgebers des Elternteils, dessen Tage bereits aufgebraucht sind, ist eine Übertragung aber möglich.

Kinderkrankentage, Elterngeld und Elternzeit

Während der Elternzeit

Solange Sie in Elternzeit sind und nicht arbeiten, ruht der Anspruch auf Kinderkrankengeld. Arbeiten Sie während der Elternzeit in versicherungspflichtiger Teilzeit, können Sie für diese Tätigkeit Kinderkrankengeld bekommen (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 SGB V).

Partnerschaftsbonus

Für den Partnerschaftsbonus müssen beide Eltern im Durchschnitt des Lebensmonats 24 bis 32 Wochenstunden arbeiten (§ 4b BEEG). Tage, an denen Sie zur Pflege Ihres kranken Kindes im gesetzlichen Umfang freigestellt sind, zählen dabei mit Ihrer vereinbarten Teilzeit-Arbeitszeit. So steht es in den Richtlinien des Bundesfamilienministeriums zum Elterngeld. Einzelne Kinderkrankentage gefährden den Bonus also nicht.

Elterngeld mit Teilzeit

Kinderkrankengeld, das Sie während des Elterngeldbezugs erhalten, ist eine Entgeltersatzleistung und kann auf das Elterngeld angerechnet werden; dabei gelten Freibeträge (§ 3 BEEG). Geben Sie den Bezug deshalb bei Ihrer Elterngeldstelle an. Wie Elterngeld und Teilzeit zusammenspielen, lesen Sie unter Elterngeld und Zuverdienst.

Elterngeld für ein weiteres Kind

Kinderkrankengeld zählt nicht als Einkommen für das Elterngeld. Monate mit Kinderkrankentagen werden im Bemessungszeitraum – anders als Mutterschutzmonate – nicht ausgeklammert. Viele Kinderkrankentage in den zwölf Monaten vor der Geburt eines weiteren Kindes können das Elterngeld deshalb etwas mindern (§ 2b BEEG).

Sonderfälle

  • Krankenhausaufenthalt: Muss ein Elternteil aus medizinischen Gründen mit ins Krankenhaus aufgenommen werden, gibt es für diese Zeit Kinderkrankengeld. Die Höchstzahl der Kinderkrankentage gilt dafür nicht (§ 45 Abs. 1a SGB V).
  • Schwerstkranke Kinder: Hat das Kind eine Erkrankung mit nur noch begrenzter Lebenserwartung, besteht der Anspruch ohne zeitliche Begrenzung (§ 45 Abs. 4 SGB V).
  • Privat versichert: Privat Versicherte haben keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld. Ist das Kind privat versichert, besteht auch für einen gesetzlich versicherten Elternteil kein Anspruch.
  • Beamtinnen und Beamte: Für sie gelten die Regeln des jeweiligen Dienstrechts.

Häufige Fragen zu Kinderkrankentagen

Rechtsgrundlagen und weitere Informationen

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Stand: Oktober 2026.

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