Unterhaltsvorschuss 2026: Höhe, Voraussetzungen, Antrag
Zahlt der andere Elternteil keinen oder zu wenig Unterhalt, springt der Staat ein: Mit dem Unterhaltsvorschuss erhalten Kinder von Alleinerziehenden 2026 bis zu 394 Euro im Monat. Hier erfahren Sie, wer Anspruch auf Unterhaltsvorschuss hat, wie hoch er ist und wie Sie ihn beim Jugendamt beantragen.
Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in Kürze
- 2026: 227 Euro (0 bis 5 Jahre), 299 Euro (6 bis 11 Jahre), 394 Euro (12 bis 17 Jahre) im Monat.
- Für Kinder unter 18 Jahren, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben – ohne zeitliche Begrenzung.
- Ab 12 Jahren gelten zusätzliche Voraussetzungen, wenn Grundsicherungsgeld bezogen wird.
- Ihr eigenes Einkommen wird nicht angerechnet, Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils schon.
- Antrag bei der Unterhaltsvorschussstelle, meist beim Jugendamt; rückwirkend höchstens für einen Monat.
Was ist der Unterhaltsvorschuss?
Der Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung für Kinder, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben und vom anderen Elternteil keinen, nur unregelmäßig oder zu wenig Unterhalt bekommen. Rechtsgrundlage ist das Unterhaltsvorschussgesetz (UVG).
Der Name sagt es: Der Staat zahlt den Unterhalt vor. Der Unterhaltsanspruch des Kindes geht in Höhe der gezahlten Leistung auf das Land über, und die Unterhaltsvorschussstelle fordert das Geld vom anderen Elternteil zurück (§ 7 UVG). Er wird durch den Unterhaltsvorschuss also nicht entlastet.
Wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss 2026?
Der Unterhaltsvorschuss entspricht dem gesetzlichen Mindestunterhalt abzüglich des vollen Kindergeldes für ein erstes Kind (§ 2 UVG). 2026 ergeben sich diese Beträge:
Die Beträge sind dieselben wie 2025, weil Mindestunterhalt und Kindergeld zum 1. Januar 2026 jeweils um 4 Euro gestiegen sind. Den höheren Betrag der nächsten Altersstufe gibt es ab dem Monat, in dem Ihr Kind 6 beziehungsweise 12 Jahre alt wird (§ 1612a Abs. 3 BGB).
Zahlt der andere Elternteil einen Teil des Unterhalts oder erhält das Kind Waisenbezüge, wird das angerechnet (§ 2 Abs. 3 UVG). Beispiel: Ihr Kind ist 4 Jahre alt, der andere Elternteil zahlt regelmäßig 100 Euro Unterhalt im Monat. Dann beträgt der Unterhaltsvorschuss 127 Euro (227 Euro minus 100 Euro).
Wer hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss?
Kinder bis 11 Jahre
Ihr Kind hat Anspruch, wenn
- es in Deutschland bei Ihnen lebt,
- Sie ledig, verwitwet oder geschieden sind oder von Ihrem Ehepartner dauernd getrennt leben und
- der andere Elternteil keinen, nur unregelmäßig oder weniger Unterhalt zahlt als den Unterhaltsvorschuss-Betrag.
Auf Ihr eigenes Einkommen kommt es nicht an. Kein Anspruch besteht, wenn Sie mit dem anderen Elternteil zusammenleben, wenn Sie mit einem Stiefelternteil des Kindes verheiratet sind oder wenn Sie sich weigern, die nötigen Auskünfte zu geben oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken (§ 1 UVG).
Kinder von 12 bis 17 Jahren
Für ältere Kinder gilt zusätzlich eine der folgenden Voraussetzungen (§ 1 Abs. 1a UVG):
- Das Kind ist nicht auf Grundsicherungsgeld (bis Juni 2026: Bürgergeld) angewiesen,
- der Unterhaltsvorschuss sorgt dafür, dass es nicht mehr darauf angewiesen ist, oder
- Sie beziehen Grundsicherungsgeld und haben selbst ein Einkommen von mindestens 600 Euro brutto im Monat.
Der Unterhaltsvorschuss wird ohne zeitliche Begrenzung gezahlt und endet spätestens mit dem 18. Geburtstag.
Unterhaltsvorschuss und Kindergeld
Das Kindergeld erhalten Sie weiterhin in voller Höhe. Weil es bei der Berechnung des Unterhaltsvorschusses bereits abgezogen ist, liegt der Unterhaltsvorschuss unter dem Mindestunterhalt. Haben Sie noch kein Kindergeld beantragt, lesen Sie unsere Anleitung Kindergeld beantragen.
Unterhaltsvorschuss und andere Leistungen
- Elterngeld: Einkünfte des alleinerziehenden Elternteils werden auf den Unterhaltsvorschuss nicht angerechnet. Ihr Elterngeld mindert ihn also nicht.
- Grundsicherungsgeld: Der Unterhaltsvorschuss geht vor und zählt als Einkommen des Kindes. Reicht er nicht für den Lebensunterhalt, kann ergänzend Grundsicherungsgeld bezogen werden – mehr dazu unter Elterngeld und Grundsicherung.
- Kinderzuschlag: Unterhaltsvorschuss ist Einkommen des Kindes und mindert den Kinderzuschlag um 45 Prozent des Betrags (§ 6a Abs. 3 BKGG). Beide Leistungen können trotzdem nebeneinander bezogen werden.
- Wohngeld: Auch Wohngeld kann ergänzend zum Unterhaltsvorschuss bezogen werden.
So beantragen Sie den Unterhaltsvorschuss
Den Antrag stellen Sie bei der Unterhaltsvorschussstelle Ihres Wohnorts – in der Regel beim Jugendamt – schriftlich oder in elektronischer Form (§ 9 UVG). Viele Kommunen bieten den Antrag inzwischen auch online an. Halten Sie Angaben zum anderen Elternteil und zu bisherigen Unterhaltszahlungen bereit.
Früh beantragen: Rückwirkend wird der Unterhaltsvorschuss höchstens für den Monat vor dem Antragsmonat gezahlt – und nur, wenn Sie sich in zumutbarer Weise bemüht haben, den anderen Elternteil zur Zahlung zu bewegen (§ 4 UVG).
Nach der Bewilligung müssen Sie der Unterhaltsvorschussstelle Änderungen sofort mitteilen, etwa einen Umzug, eine Heirat oder Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils (§ 6 Abs. 4 UVG). Wer eine Änderung nicht meldet, muss zu Unrecht gezahlte Beträge ersetzen (§ 5 UVG).
Häufige Fragen zum Unterhaltsvorschuss
-
Bis zu welchem Alter gibt es Unterhaltsvorschuss?
-
Wird mein Einkommen auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet?
-
Kann ich Unterhaltsvorschuss rückwirkend beantragen?
-
Muss der andere Elternteil den Unterhaltsvorschuss zurückzahlen?
-
Gibt es Unterhaltsvorschuss, wenn ich wieder heirate?
Rechtsgrundlagen und weitere Informationen
- Unterhaltsvorschussgesetz: § 1, § 2, § 4, § 6, § 7, § 9
- Mindestunterhaltsverordnung (Mindestunterhalt 2026)
- Familienportal des Bundesfamilienministeriums: Unterhaltsvorschuss
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Stand: Oktober 2026.