Elterngeld für Väter: Partnermonate, Elternzeit und Aufteilung
Von Felix Böhme, Dipl.-Finanzwirt (FH) Aktualisiert am
Elterngeld für Väter funktioniert nach denselben Regeln wie für Mütter. Väter können ab dem Tag der Geburt Elterngeld bekommen und Elternzeit nehmen. Hier erfahren Sie, wie Sie die Partnermonate nutzen, wann Sie gleichzeitig mit der Mutter Elterngeld bekommen, wie Sie die Elternzeit ab der Geburt anmelden und welche Aufteilungen sich bewährt haben.
Kurz gesagt: Väter bekommen Elterngeld wie Mütter: 65 bis 100 % des wegfallenden Nettoeinkommens, mindestens 300 € und höchstens 1.800 € Basiselterngeld im Monat. Nimmt jeder Elternteil mindestens 2 Monate und sinkt dabei das Einkommen, gibt es zusammen bis zu 14 statt 12 Monate Basiselterngeld. Gleichzeitig mit der Mutter Basiselterngeld gibt es nur in einem der ersten 12 Lebensmonate. Stand: Oktober 2026.
Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in Kürze
- Gleiche Regeln wie für Mütter: Elterngeld ab dem Tag der Geburt, Mutterschaftsgeld wird beim Vater nicht angerechnet.
- Partnermonate: zusammen bis zu 14 Monate Basiselterngeld, jeder Elternteil höchstens 12 und mindestens 2 Monate.
- Basiselterngeld gleichzeitig mit der Mutter nur in einem der ersten 12 Lebensmonate – ElterngeldPlus dürfen beide länger gleichzeitig beziehen.
- Elternzeit spätestens 7 Wochen vor Beginn in Textform anmelden, für den Start mit der Geburt „ab Geburt“ angeben.
- Kündigungsschutz ab der Anmeldung, frühestens 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit.
Elterngeld für Väter: Höhe und Partnermonate
Die Höhe richtet sich nach Ihrem Einkommen in den 12 Kalendermonaten vor dem Geburtsmonat. Das Basiselterngeld ersetzt 65 bis 100 % des wegfallenden Nettoeinkommens, mindestens 300 € und höchstens 1.800 € im Monat (§ 2 BEEG). Wie viel das bei Ihrem Einkommen ist, zeigt die Elterngeld-Tabelle; genau rechnen Sie mit unserem Elterngeldrechner.
Zusammen haben die Eltern Anspruch auf 12 Monate Basiselterngeld. Sinkt bei einem Elternteil in 2 Lebensmonaten das Einkommen, kommen 2 Partnermonate dazu – zusammen also bis zu 14 Monate (§ 4 Abs. 3 BEEG). Ein Elternteil kann höchstens 12 Monate Basiselterngeld bekommen und muss es mindestens für 2 Lebensmonate beziehen (§ 4 Abs. 4 BEEG). Statt eines Monats Basiselterngeld sind jeweils 2 Monate ElterngeldPlus möglich.
Bei Vätern wird kein Mutterschaftsgeld angerechnet. Ein Vater kann deshalb schon ab dem Tag der Geburt Elterngeld in voller Höhe bekommen (§ 4 Abs. 1 BEEG).
Partnerschaftsbonus: Arbeiten beide Eltern gleichzeitig 24 bis 32 Wochenstunden, bekommt jeder für 2 bis 4 weitere Monate ElterngeldPlus (§ 4b BEEG). Mehr dazu: Partnerschaftsbonus.
Gleichzeitig mit der Mutter: der gemeinsame Monat
Viele Väter möchten direkt nach der Geburt zu Hause sein. Basiselterngeld können beide Eltern aber nur in einem der ersten 12 Lebensmonate gleichzeitig beziehen (§ 4 Abs. 6 BEEG). Ausnahmen gelten unter anderem bei Mehrlingen, Frühgeburten und Kindern mit Behinderung.
ElterngeldPlus ist davon nicht betroffen: Bezieht ein Elternteil ElterngeldPlus, darf er es gleichzeitig mit dem Basiselterngeld oder ElterngeldPlus des anderen Elternteils beziehen. Wer länger gemeinsam zu Hause sein möchte, plant deshalb oft ElterngeldPlus ein.
Bitte prüfen Sie Ihren Plan: Zwei gemeinsame Monate Basiselterngeld in den ersten 12 Lebensmonaten lehnt die Elterngeldstelle ab. Ein häufiger Plan ist deshalb: Vater im 1. Lebensmonat zusammen mit der Mutter, den zweiten Monat später, zum Beispiel im 13. Lebensmonat.
Drei typische Aufteilungen mit Rechenbeispiel
Die Tabelle zeigt drei bewährte Aufteilungen. Gerechnet ist das Elterngeld des Vaters bei einem Elterngeld-Netto von 2.500 € (Einkommen vor der Geburt nach den pauschalen Abzügen). Das Basiselterngeld beträgt dann 1.625 €, das ElterngeldPlus 812,50 € im Monat.
In allen drei Fällen bezieht die Mutter die übrigen Monate. Wie die Monate beider Eltern im Einzelnen liegen, zeigt das Monatsraster für drei Aufteilungen. Im Partnerschaftsbonus arbeiten beide Eltern 24 bis 32 Wochenstunden; das Teilzeit-Einkommen mindert das ElterngeldPlus. Bitte prüfen Sie Ihre eigenen Zahlen mit dem Elterngeldrechner.
Elternzeit ab der Geburt anmelden
Elternzeit für die ersten 3 Lebensjahre melden Sie spätestens 7 Wochen vor Beginn bei Ihrem Arbeitgeber an (§ 16 Abs. 1 BEEG). Es genügt die Textform, zum Beispiel eine E-Mail. Gleichzeitig erklären Sie, für welche Zeiten innerhalb von 2 Jahren Sie Elternzeit nehmen.
- Ab der Geburt: Melden Sie die Elternzeit 7 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin an. Geben Sie als Beginn „ab Geburt“ an und nennen Sie den errechneten Termin. Kommt das Kind später, beginnt die Elternzeit erst mit der Geburt.
- Kommt das Kind früher und die 7 Wochen sind nicht mehr einzuhalten, ist bei dringenden Gründen ausnahmsweise eine kürzere Frist möglich.
- Urlaub: Der Arbeitgeber darf den Jahresurlaub für jeden vollen Kalendermonat Elternzeit um ein Zwölftel kürzen (§ 17 Abs. 1 BEEG). Zwei Monate Elternzeit ab der Monatsmitte enthalten nur einen vollen Kalendermonat.
Zum Ausdrucken: Elternzeit anmelden: Fristen und Musterschreiben – Fristen für Mütter und Väter, Pflichtangaben, Ihre Rechte und ein Musterschreiben zum Ausfüllen (PDF, 2 Seiten). Alle Checklisten und Vorlagen
Kündigungsschutz für Väter in Elternzeit
Ab der Anmeldung darf Ihr Arbeitgeber Ihnen nicht kündigen – frühestens jedoch 8 Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum 3. Geburtstag (§ 18 Abs. 1 BEEG). Melden Sie die Elternzeit früher an, beginnt der Schutz trotzdem erst 8 Wochen vorher. Er endet mit dem Ende der Elternzeit. Ausnahmen gibt es nur mit Erlaubnis der zuständigen Landesbehörde.
Mehr dazu: Kündigungsschutz in Schwangerschaft und Elternzeit.
Häufige Fragen zum Elterngeld für Väter
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Wie viele Monate Elterngeld bekommt der Vater?
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Können Mutter und Vater gleichzeitig Elterngeld bekommen?
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Wann muss der Vater die Elternzeit anmelden?
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Ab wann hat der Vater Kündigungsschutz?
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Bekommt der Vater Elterngeld, wenn die Mutter nicht arbeitet?
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Darf der Arbeitgeber den Urlaub wegen der Elternzeit kürzen?
Quellen und Rechtsgrundlagen
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG): § 4 (Bezugsdauer, Partnermonate), § 4b (Partnerschaftsbonus), § 16 (Anmeldung der Elternzeit), § 17 (Urlaub), § 18 (Kündigungsschutz)
- Familienportal des Bundes: Elterngeld, Fragen und Antworten zur Elternzeit
Quellen geprüft: Oktober 2026
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Stand: Oktober 2026.