7 häufige Fehler beim Elterngeld – und wie Sie sie vermeiden
Antrag, Lebensmonate, Bemessungszeitraum, ElterngeldPlus, Arbeitszeit, Parallelmonat und Steuern
Beim Elterngeld entscheiden oft Kleinigkeiten über mehrere hundert Euro: ein zu spät gestellter Antrag, ein ungünstig gelegter Monat oder ein vergessener Zuverdienst. Hier sind sieben häufige Fehler beim Elterngeld – und wie Sie sie vermeiden. Die Grundlagen finden Sie unter Elterngeld.
Inhaltsverzeichnis
Fehler 1: Den Antrag zu spät stellen
Elterngeld wird rückwirkend nur für die letzten drei Lebensmonate vor dem Lebensmonat gezahlt, in dem Ihr Antrag bei der Elterngeldstelle eingeht (§ 7 Abs. 1 BEEG). Wer zu lange wartet, verschenkt Geld.
Beispiel: Ihr Kind kommt am 10. März zur Welt. Der 1. Lebensmonat läuft vom 10. März bis 9. April, der 5. Lebensmonat vom 10. Juli bis 9. August. Geht Ihr Antrag am 20. Juli ein – also im 5. Lebensmonat –, zahlt die Elterngeldstelle rückwirkend nur noch für den 2. bis 4. Lebensmonat. Für den 1. Lebensmonat gibt es kein Elterngeld mehr. Wäre der Antrag spätestens im 4. Lebensmonat eingegangen, hätten Sie nichts verloren.
So vermeiden Sie den Fehler: Stellen Sie den Antrag in den ersten Wochen nach der Geburt. Entscheidend ist der Eingang bei der zuständigen Elterngeldstelle; einzelne Nachweise können Sie in der Regel nachreichen. Wie es geht, lesen Sie unter Elterngeld beantragen.
Fehler 2: Lebensmonate mit Kalendermonaten verwechseln
Elterngeld wird für Lebensmonate des Kindes gezahlt, nicht für Kalendermonate (§ 4 Abs. 2 BEEG). Ein Lebensmonat beginnt am Tag der Geburt und endet am Tag vor dem gleichen Datum im Folgemonat – bei einer Geburt am 15. Februar läuft der 1. Lebensmonat also vom 15. Februar bis 14. März.
Das hat Folgen: Wer Teilzeit, Rückkehr in den Job oder Elternzeit nach Kalendermonaten plant, rutscht leicht mit einigen Tagen Arbeit und Einkommen in einen Elterngeldmonat. Einkommen und Arbeitszeit werden aber den Lebensmonaten zugeordnet, und auch die 32-Stunden-Grenze gilt im Durchschnitt des Lebensmonats.
So vermeiden Sie den Fehler: Planen Sie Beginn und Ende von Elterngeld, Elternzeit und Teilzeit passend zu den Lebensmonaten. Die genauen Daten berechnet unser Elternzeitrechner. Basiselterngeld gibt es bis zum Ende des 14. Lebensmonats (§ 4 Abs. 1 BEEG).
Fehler 3: Den Bemessungszeitraum falsch einschätzen
Ihr Elterngeld hängt vom Einkommen im Bemessungszeitraum ab – bei Angestellten in der Regel die zwölf Kalendermonate vor dem Geburtsmonat (§ 2b Abs. 1 BEEG). Oft übersehen wird:
- Monate mit Mutterschutz oder Mutterschaftsgeld, mit Elterngeld für ein älteres Kind (bis zu dessen 14. Lebensmonat) oder mit einer maßgeblich schwangerschaftsbedingten Erkrankung werden übersprungen; stattdessen zählen frühere Monate. Ist es für Sie günstiger, können Sie beantragen, dass diese Monate doch mitzählen (§ 2b Abs. 1 BEEG).
- Elterngeld, das Sie für ein älteres Kind erst nach dessen 14. Lebensmonat bezogen haben, führt grundsätzlich nicht zu einer Ausklammerung – solche Monate zählen mit.
- Hatten Sie in den zwölf Monaten vor der Geburt oder im letzten Steuerjahr auch nur eine kleine selbstständige Tätigkeit, zählt für Ihr gesamtes Einkommen das Steuerjahr vor der Geburt (§ 2b Abs. 3 BEEG) – mehr unter Elterngeld für Selbstständige.
So vermeiden Sie den Fehler: Prüfen Sie vor dem Antrag, welche Monate bei Ihnen zählen. Einzelheiten und Gestaltungsmöglichkeiten: Elterngeld Bemessungszeitraum und Elterngeld beim zweiten Kind.
Fehler 4: ElterngeldPlus falsch verstehen
ElterngeldPlus ist kein Zuschlag zum Basiselterngeld: Statt eines Monats Basiselterngeld erhalten Sie zwei Monate ElterngeldPlus mit höchstens dem halben Betrag (§ 4 Abs. 3, § 4a Abs. 2 BEEG). Ohne Einkommen nach der Geburt bekommen Sie insgesamt also dieselbe Summe, nur über einen längeren Zeitraum. Seinen Vorteil spielt ElterngeldPlus aus, wenn Sie in Teilzeit arbeiten:
Beispiel: Ihr Elterngeld-Netto vor der Geburt betrug 2.000 € (Ersatzrate 65 %).
Mit 1.000 € Teilzeit-Netto erhalten Sie mit ElterngeldPlus denselben Monatsbetrag wie mit Basiselterngeld – aber doppelt so lange. Wer in diesem Fall Basiselterngeld wählt, verschenkt die Hälfte des möglichen Elterngeldes.
Außerdem gilt: In Lebensmonaten, in denen der Mutter Mutterschaftsgeld zusteht, gibt es nur Basiselterngeld (§ 4 Abs. 4 BEEG). Ab dem 15. Lebensmonat ist nur noch ElterngeldPlus möglich, und zwar in aufeinanderfolgenden Monaten (§ 4 Abs. 1 BEEG). Für Monate, in denen Sie schon ElterngeldPlus bezogen haben, können Sie nachträglich Basiselterngeld beantragen (§ 7 Abs. 2 BEEG).
So vermeiden Sie den Fehler: Rechnen Sie beide Varianten durch, zum Beispiel mit dem Elterngeldrechner. Mehr unter ElterngeldPlus.
Fehler 5: Mehr als 32 Wochenstunden arbeiten
Elterngeld bekommt nur, wer nicht voll erwerbstätig ist – also höchstens 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats arbeitet (§ 1 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 6 BEEG). Wird die Grenze überschritten, fehlt eine Voraussetzung für das Elterngeld; bereits gezahltes Elterngeld kann zurückgefordert werden.
- Maßgeblich ist der Durchschnitt des Lebensmonats; einzelne längere Wochen sind kein Problem, wenn der Durchschnitt stimmt.
- Auch bezahlter Urlaub zählt als Arbeitszeit. Nehmen Sie in einem Elterngeldmonat Resturlaub, ohne in Teilzeit zu arbeiten, zählt jeder Urlaubstag mit Ihrer vollen Sollarbeitszeit – das kann die Grenze sprengen (Richtlinien zum BEEG, Nr. 1.6).
- Für den Partnerschaftsbonus müssen Sie mindestens 24 und höchstens 32 Wochenstunden arbeiten (§ 4b BEEG).
- In der Elternzeit gilt ebenfalls die Grenze von 32 Wochenstunden (§ 15 Abs. 4 BEEG).
So vermeiden Sie den Fehler: Vereinbaren Sie Ihre Teilzeit mit Puffer und melden Sie Änderungen der Elterngeldstelle. Mehr dazu unter Elterngeld und Zuverdienst.
Fehler 6: Zu viele Monate gleichzeitig Basiselterngeld planen
Für Kinder, die ab dem 1. April 2024 geboren sind, können beide Eltern nur in einem einzigen Lebensmonat gleichzeitig Basiselterngeld bekommen – und zwar in einem der ersten zwölf Lebensmonate (§ 4 Abs. 6 BEEG). Ein gemeinsamer Monat verbraucht zwei der insgesamt 14 Monatsbeträge.
Ausnahmen gelten bei Mehrlingen, bei Frühgeburten mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Termin, bei Kindern mit ärztlich festgestellter Behinderung und wenn ein Geschwisterkind mit Behinderung den Geschwisterbonus auslöst (§ 4 Abs. 6 Satz 4 BEEG). Bezieht ein Elternteil ElterngeldPlus, ist ein gleichzeitiger Bezug auch über mehrere Monate möglich; der Partnerschaftsbonus bleibt ebenfalls unberührt.
Beispiel: Die Mutter bezieht im 1. bis 12. Lebensmonat Basiselterngeld. Der Vater kann nur in einem dieser Monate gleichzeitig Basiselterngeld bekommen, zum Beispiel im 1. Lebensmonat. Seinen zweiten Basiselterngeld-Monat nimmt er im 13. Lebensmonat – oder er wählt für weitere gemeinsame Monate ElterngeldPlus.
So vermeiden Sie den Fehler: Planen Sie die Monate beider Eltern gemeinsam. Mehr dazu unter Wie lange wird Elterngeld gezahlt?
Fehler 7: Die Steuernachzahlung nicht einplanen
Elterngeld ist steuerfrei (§ 3 Nr. 67 EStG), unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG): Es wird bei der Berechnung des Steuersatzes für Ihr übriges Einkommen mitgerechnet. Weil das Elterngeld beim monatlichen Lohnsteuerabzug nicht berücksichtigt wird, kann es zu einer Nachzahlung kommen.
Haben Sie im Jahr mehr als 410 € Elterngeld oder andere Leistungen mit Progressionsvorbehalt bekommen, müssen Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer eine Einkommensteuererklärung abgeben (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG).
So vermeiden Sie den Fehler: Legen Sie einen Teil des Elterngeldes für eine mögliche Nachzahlung zurück. Mehr unter Elterngeld und Steuererklärung.
Fehler beim Elterngeld vermeiden: die Checkliste
- Antrag in den ersten Wochen nach der Geburt stellen – spätestens im 4. Lebensmonat, sonst gehen Monate verloren.
- Elterngeld, Elternzeit und Teilzeit nach Lebensmonaten planen, nicht nach Kalendermonaten.
- Bemessungszeitraum prüfen: Welche Monate werden übersprungen? Gab es selbstständige Einkünfte?
- Bei Teilzeit ElterngeldPlus und Basiselterngeld vergleichen.
- Höchstens 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats arbeiten – Urlaub zählt mit.
- Gleichzeitiges Basiselterngeld nur in einem Monat einplanen (Geburten ab 1. April 2024).
- Geld für eine mögliche Steuernachzahlung zurücklegen.
Häufige Fragen zu Fehlern beim Elterngeld
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Bis wann muss ich Elterngeld beantragen?
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Was passiert, wenn ich mehr als 32 Stunden pro Woche arbeite?
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Können beide Eltern gleichzeitig Basiselterngeld bekommen?
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Muss ich Elterngeld versteuern?
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Kann ich meinen Elterngeldantrag nachträglich ändern?
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Stand: Oktober 2026.