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Elterngeld bei Arbeitslosigkeit und Arbeitslosengeld nach der Elternzeit

Von , Dipl.-Finanzwirt (FH) Aktualisiert am

Elterngeld bei Arbeitslosigkeit gibt es auch: mindestens 300 € im Monat. Bekommen Sie gleichzeitig Arbeitslosengeld, wird es auf das Elterngeld angerechnet. Hier erfahren Sie, wie die Anrechnung funktioniert, wie Monate mit Arbeitslosengeld die Höhe beeinflussen und wann Sie nach der Elternzeit Arbeitslosengeld bekommen.

Kurz gesagt: Auch ohne Job gibt es Elterngeld: mindestens 300 € Basiselterngeld oder 150 € ElterngeldPlus im Monat. Arbeitslosengeld wird angerechnet, der Mindestbetrag bleibt aber frei (§ 3 BEEG). Für das Arbeitslosengeld nach der Elternzeit zählt die Erziehung eines Kindes bis zum 3. Geburtstag als Versicherungszeit, wenn Sie vorher versichert waren (§ 26 Abs. 2a SGB III). Stand: Oktober 2026.

Inhaltsverzeichnis

Das Wichtigste in Kürze

  • Mindestbetrag 300 € (ElterngeldPlus 150 €) auch ohne Einkommen vor der Geburt.
  • Arbeitslosengeld ist Ersatz für Einkommen und wird auf das Elterngeld angerechnet – bis zum Mindestbetrag bleibt das Elterngeld frei.
  • Monate mit Arbeitslosengeld im Bemessungszeitraum zählen ohne Einkommen; dafür sinkt der Anrechnungsbetrag um je ein Zwölftel.
  • Sie können zuerst das volle Elterngeld beziehen und das Arbeitslosengeld danach geltend machen.
  • Arbeitslosengeld nach der Elternzeit: 12 Monate Versicherungszeit in den letzten 30 Monaten; Erziehungszeit bis zum 3. Geburtstag zählt mit.

Elterngeld bei Arbeitslosigkeit: Wie hoch ist es?

Das Elterngeld richtet sich nach Ihrem Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt, bei Angestellten in den 12 Kalendermonaten vor dem Geburtsmonat (Bemessungszeitraum). Arbeitslosengeld ist kein Erwerbseinkommen. Monate, in denen Sie nur Arbeitslosengeld hatten, zählen deshalb mit 0 € – sie werden nicht ausgeklammert. Wer gar kein Erwerbseinkommen hatte, bekommt den Mindestbetrag von 300 € Basiselterngeld bzw. 150 € ElterngeldPlus (§ 2 Abs. 4 BEEG).

Beispiel: Ein Vater hatte im Bemessungszeitraum 6 Monate ein Elterngeld-Netto von 2.000 € und war danach 6 Monate arbeitslos. Im Durchschnitt sind das 1.000 € im Monat. Das Basiselterngeld beträgt 670 €.

Welche Monate zum Bemessungszeitraum gehören und welche ausgeklammert werden, erklärt die Seite Bemessungszeitraum beim Elterngeld.

Wie wird Arbeitslosengeld auf das Elterngeld angerechnet?

Arbeitslosengeld ersetzt Einkommen. Bekommen Sie es für dieselben Monate wie das Elterngeld, wird es angerechnet (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 BEEG). Dabei gilt:

  • Mindestbetrag frei: Bis 300 € ist das Elterngeld von der Anrechnung frei, beim ElterngeldPlus bis 150 € (§ 3 Abs. 2, § 4a Abs. 2 BEEG). Den Mindestbetrag bekommen Sie also zusätzlich zum Arbeitslosengeld.
  • Zwölftel-Regel: Für jeden Monat, in dem Sie im Bemessungszeitraum Arbeitslosengeld bezogen haben, sinkt der Anrechnungsbetrag um ein Zwölftel (§ 3 Abs. 1 Satz 3 BEEG).
  • Reihenfolge wählen: Sie können zuerst das volle Elterngeld beziehen und Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld erst danach geltend machen.
Rechenschritt (Beispiel von oben)
Betrag
Rechenschritt (Beispiel von oben)
Basiselterngeld ohne Anrechnung
Betrag
670 €
Rechenschritt (Beispiel von oben)
Arbeitslosengeld nach der Geburt
Betrag
900 €
Rechenschritt (Beispiel von oben)
Anrechnung: 900 € minus 6 Zwölftel (6 Monate Arbeitslosengeld im Bemessungszeitraum)
Betrag
450 €
Rechenschritt (Beispiel von oben)
Elterngeld nach Anrechnung: 670 € minus 450 €
Betrag
220 €
Rechenschritt (Beispiel von oben)
Ausgezahlt wird mindestens der anrechnungsfreie Betrag
Betrag
300 €

Der Vater bekommt in diesem Beispiel 900 € Arbeitslosengeld und 300 € Elterngeld. Bezieht er das Arbeitslosengeld erst nach dem Elterngeld, bekommt er in den Elterngeldmonaten 670 €. Die Elterngeldstelle rechnet die Anrechnung im Bescheid aus. Bitte prüfen Sie den Bescheid, und fragen Sie bei der Agentur für Arbeit nach, wie sich ein späterer Beginn auf Ihr Arbeitslosengeld auswirkt.

Arbeitslosengeld nach der Elternzeit

Arbeitslosengeld bekommt, wer arbeitslos ist, sich arbeitslos gemeldet hat und die Anwartschaftszeit erfüllt. Arbeitslos sind Sie, wenn Sie keine Beschäftigung haben, eine neue suchen und der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen – also eine Beschäftigung von mindestens 15 Wochenstunden aufnehmen können (§ 138 SGB III). Die Betreuung Ihres Kindes muss dafür geregelt sein.

  • Anwartschaftszeit: mindestens 12 Monate Versicherungspflicht in den letzten 30 Monaten (§§ 142, 143 SGB III).
  • Erziehungszeit zählt mit: Während Sie ein Kind unter 3 Jahren erziehen, sind Sie in der Arbeitslosenversicherung versichert, wenn Sie unmittelbar vorher versicherungspflichtig waren oder Arbeitslosengeld bekommen haben (§ 26 Abs. 2a SGB III). Beiträge zahlen Sie dafür nicht selbst.
  • Höhe: Mit Kind 67 % des pauschalierten Nettoentgelts (§ 149 SGB III). Zeiten der Elternzeit mit einem Kind unter 3 Jahren bleiben bei der Berechnung außer Betracht (§ 150 Abs. 2 Nr. 3 SGB III).
  • Lange Elternzeit: Finden sich in den letzten 2 Jahren vor dem Ende der Versicherung keine 150 Tage mit Arbeitsentgelt, rechnet die Agentur mit einem fiktiven Entgelt nach Ihrer Qualifikation (§ 152 SGB III). Das Arbeitslosengeld kann dann niedriger sein als nach Ihrem früheren Gehalt.

Nach dem 3. Geburtstag: Elternzeit nach dem 3. Geburtstag ist keine Versicherungszeit mehr. Wer dann weiter in Elternzeit bleibt, kann sich unter Umständen freiwillig weiterversichern – fragen Sie dazu Ihre Agentur für Arbeit.

Rechtzeitig melden: arbeitsuchend und arbeitslos

  1. Arbeitsuchend melden: Endet Ihr Arbeitsverhältnis, zum Beispiel ein befristeter Vertrag während der Elternzeit, melden Sie sich spätestens 3 Monate vorher bei der Agentur für Arbeit. Erfahren Sie später davon, innerhalb von 3 Tagen (§ 38 SGB III).
  2. Arbeitslos melden: online im Portal der Bundesagentur oder persönlich, frühestens 3 Monate vor Beginn der Arbeitslosigkeit (§ 141 SGB III).
  3. Aufhebungsvertrag nur nach Prüfung: Wer sein Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund selbst löst, riskiert eine Sperrzeit. Mehr dazu: Kündigungsschutz in Schwangerschaft und Elternzeit.

Häufige Fragen zu Elterngeld und Arbeitslosengeld

Quellen und Rechtsgrundlagen

  • Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG): § 2 (Höhe, Mindestbetrag), § 3 (Anrechnung anderer Einnahmen)
  • Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III): § 26 (Versicherungspflicht bei Kindererziehung), § 38 (Meldepflicht), § 142 (Anwartschaftszeit), § 150 (Bemessungszeitraum)
  • Familienportal des Bundes: Elterngeld und Arbeitslosengeld
  • Bundesagentur für Arbeit: Arbeitslosengeld

Quellen geprüft: Oktober 2026

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Stand: Oktober 2026.

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