Elterngeld bei Adoption und Pflegekindern
Was Adoptiv- und Pflegeeltern zu Elterngeld, Elternzeit und Kindergeld wissen müssen
Auch wer ein Kind adoptiert oder ein Pflegekind aufnimmt, kann Elternzeit nehmen – und bei einer Adoption auch Elterngeld bekommen. Beim Elterngeld bei Adoption zählt statt des Geburtstags der Tag, an dem das Kind zu Ihnen kommt. Hier lesen Sie, was für Adoptiv- und Pflegeeltern gilt und wo die Unterschiede liegen.
Das Wichtigste in Kürze
- Bei Adoption und Adoptionspflege gibt es Elterngeld ab der Aufnahme des Kindes – längstens bis zu seinem 8. Geburtstag.
- Für ein Pflegekind in Vollzeitpflege gibt es kein Elterngeld, aber Elternzeit.
- Elterngeld gibt es auch für das Kind des Ehepartners im eigenen Haushalt und in Ausnahmefällen für Verwandte.
- Elternzeit: bis zu drei Jahre ab der Aufnahme, längstens bis zum 8. Geburtstag des Kindes.
- Kindergeld gibt es für Adoptiv- und Pflegekinder; Mutterschutz gilt bei einer Adoption nicht.
Inhaltsverzeichnis
Elterngeld bei Adoption und Adoptionspflege
Adoptiveltern haben denselben Anspruch auf Elterngeld wie leibliche Eltern. Das gilt schon während der Adoptionspflege, also wenn Sie das Kind mit dem Ziel der Adoption bei sich aufgenommen haben und das Verfahren noch läuft (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BEEG), und auch bei einer Stiefkindadoption.
Ab wann und wie lange?
An die Stelle der Geburt tritt der Tag, an dem Sie das Kind in Ihren Haushalt aufnehmen (§ 1 Abs. 3 Satz 2 BEEG). Ab diesem Tag werden die Monate gezählt, für die Sie Elterngeld bekommen. Elterngeld gibt es längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes (§ 4 Abs. 1 BEEG). Elterngeld, das die leiblichen Eltern vor der Aufnahme bezogen haben, spielt für Ihren Anspruch keine Rolle (Richtlinien zum BEEG, Nr. 4.1).
- Fremdadoption: Elterngeld ab dem Tag der Aufnahme, bei einer Auslandsadoption unter Umständen schon ab dem Zusammenleben im Herkunftsland.
- Pflegekind wird adoptiert: Anspruch ab Beginn der Adoptionspflege.
- Stiefkindadoption: Anspruch ab dem Tag der verpflichtenden Beratung nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz. Wird das Kind in die Ehe oder eine verfestigte Lebensgemeinschaft hineingeboren und ist keine Beratung vorgeschrieben, besteht der Anspruch ab der Geburt.
Ansonsten gelten die üblichen Regeln: Basiselterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus, 65 bis 100 % des Einkommens, mindestens 300 € und höchstens 1.800 € im Monat sowie die Einkommensgrenze von 175.000 € (§§ 1, 2, 4 BEEG). Wie lange Sie welche Variante bekommen, lesen Sie unter Wie lange wird Elterngeld gezahlt?
Welcher Bemessungszeitraum gilt?
Weil die Aufnahme an die Stelle der Geburt tritt, zählt für Angestellte das Einkommen der zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Aufnahme; für Selbstständige der Gewinn des letzten abgeschlossenen Steuerjahres vor der Aufnahme (§ 1 Abs. 3 Satz 2, § 2b BEEG). Mehr dazu unter Elterngeld Bemessungszeitraum.
Geschwisterbonus und Mehrlingszuschlag
Für den Geschwisterbonus zählt bei angenommenen Kindern unter 14 Jahren als Alter die Zeit seit der Aufnahme in Ihren Haushalt (§ 2a Abs. 2 BEEG). Nehmen Sie mehrere Kinder gleichzeitig mit dem Ziel der Adoption auf, wird das nach den Richtlinien zum BEEG wie eine Mehrlingsgeburt behandelt: Es gibt einen Elterngeldanspruch, der sich um den Mehrlingszuschlag von 300 € für jedes weitere Kind erhöht (Richtlinien zum BEEG, Stand 07/2026, Nr. 1.1.2 und 2a.4). Ein älteres Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen von 2021 hatte den Zuschlag in einem Fall nach altem Recht noch abgelehnt. Mehr dazu unter Geschwisterbonus.
Elterngeld für Pflegekinder?
Für ein Kind in Vollzeitpflege gibt es kein Elterngeld. Der Gesetzgeber sieht Elterngeld nur für eigene Kinder, für Kinder in Adoptionspflege und in wenigen weiteren Fällen vor (§ 1 Abs. 1, 3 und 4 BEEG). Für den Lebensunterhalt Ihres Pflegekindes erhalten Sie stattdessen Leistungen vom Jugendamt (Pflegegeld, § 39 SGB VIII).
Elternzeit können Pflegeeltern dagegen nehmen (siehe unten). Und wenn Sie Ihr Pflegekind adoptieren wollen, haben Sie ab Beginn der Adoptionspflege Anspruch auf Elterngeld.
Ausnahme Verwandtenpflege: Betreuen Großeltern, Geschwister, Onkel oder Tanten ein Kind, weil die Eltern gestorben oder schwer krank oder schwerbehindert sind, kann ein Anspruch auf Elterngeld bestehen – siehe nächster Abschnitt.
Elterngeld für Kinder des Ehepartners und für Verwandte
Kind des Ehepartners
Nehmen Sie das Kind Ihrer Ehefrau oder Ihres Ehemannes in Ihren Haushalt auf, können Sie auch ohne Adoption Elterngeld bekommen (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BEEG). Der sorgeberechtigte Elternteil muss zustimmen (§ 4d BEEG). Die Monate zählen auf den gemeinsamen Anspruch der Eltern an – insgesamt gibt es für ein Kind höchstens 14 Monatsbeträge Basiselterngeld.
Großeltern und andere Verwandte
Können die Eltern ihr Kind wegen schwerer Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod nicht betreuen, haben Verwandte bis zum dritten Grad – zum Beispiel Großeltern, Geschwister, Onkel und Tanten – und ihre Ehepartner Anspruch auf Elterngeld, wenn sie das Kind selbst betreuen und kein anderer Berechtigter Elterngeld bezieht (§ 1 Abs. 4 BEEG). Wirtschaftliche Gründe reichen dafür nicht aus (Richtlinien zum BEEG, Nr. 1.4).
Elternzeit für Adoptiv- und Pflegeeltern
Elternzeit können Sie für ein Adoptivkind, ein Kind in Adoptionspflege und ein Kind in Vollzeitpflege nehmen (§ 15 Abs. 1 BEEG). Haben Sie kein Sorgerecht, brauchen Sie die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils.
- Dauer: insgesamt bis zu drei Jahre ab der Aufnahme, längstens bis zum 8. Geburtstag des Kindes (§ 15 Abs. 2 BEEG).
- Fristen und Kündigungsschutz: Der Tag der Aufnahme steht dem Geburtstag gleich. Für die Zeit bis zum dritten Geburtstag melden Sie die Elternzeit spätestens sieben Wochen vor Beginn in Textform bei Ihrem Arbeitgeber an (§ 16 Abs. 1 BEEG).
- Teilzeit: Während der Elternzeit dürfen Sie bis zu 32 Wochenstunden arbeiten (§ 15 Abs. 4 BEEG).
Wie Sie die Elternzeit anmelden, lesen Sie unter Elternzeit beantragen.
Kindergeld für Adoptiv- und Pflegekinder
Adoptivkinder sind rechtlich leiblichen Kindern gleichgestellt; für sie gibt es Kindergeld wie für jedes andere Kind – 2026 sind das 259 € im Monat (§ 66 EStG).
Auch für Pflegekinder erhalten Sie Kindergeld, wenn Sie mit dem Kind durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Band verbunden sind, es nicht zu Erwerbszwecken aufgenommen haben und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern nicht mehr besteht (§ 32 Abs. 1 Nr. 2, § 63 EStG). Das Jugendamt rechnet einen Teil des Kindergeldes auf das Pflegegeld an – beim ältesten Kind in der Pflegefamilie die Hälfte des Kindergeldes für ein erstes Kind, sonst ein Viertel (§ 39 Abs. 6 SGB VIII).
Haben mehrere Personen Anspruch, erhält das Kindergeld, wer das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (§ 64 Abs. 2 EStG). Wie Sie es beantragen, lesen Sie unter Kindergeld beantragen.
Kein Mutterschutz bei Adoption
Der Mutterschutz schützt Frauen in der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit. Für Adoptivmütter gilt er deshalb nicht – es gibt weder Schutzfristen noch Mutterschaftsgeld. Wer ein Kind adoptiert, kann ab der Aufnahme Elternzeit nehmen und Elterngeld beziehen. Weil kein Mutterschaftsgeld angerechnet wird, steht das Elterngeld in der Regel von Anfang an in voller Höhe zur Verfügung.
Häufige Fragen zum Elterngeld bei Adoption und Pflegekindern
-
Bekomme ich Elterngeld, wenn ich ein Kind adoptiere?
-
Gibt es Elterngeld für Pflegekinder?
-
Wie lange können Adoptiveltern Elternzeit nehmen?
-
Welches Einkommen zählt für das Elterngeld bei einer Adoption?
-
Haben Adoptivmütter Anspruch auf Mutterschutz?
Das könnte Sie auch interessieren
Stand: Oktober 2026.