Elterngeld-Auszahlung: Wann kommt das erste Geld?
Von Felix Böhme, Dipl.-Finanzwirt (FH) Aktualisiert am
Die Elterngeld-Auszahlung beginnt erst, wenn die Elterngeldstelle Ihren Antrag bewilligt hat. Gezahlt wird dann für jeden Lebensmonat Ihres Kindes – Monate, die bis zum Bescheid schon vergangen sind, kommen als Nachzahlung. Hier erfahren Sie, wann das erste Geld kommt, was bei einer langen Bearbeitung hilft und wie Sie die Zeit bis dahin überbrücken.
Kurz gesagt: Elterngeld wird im Laufe des Lebensmonats gezahlt, für den es bestimmt ist (§ 6 BEEG). Das erste Geld kommt nach dem Bescheid – zusammen mit einer Nachzahlung für die Lebensmonate, die bis dahin vergangen sind. Rückwirkend zahlt die Elterngeldstelle höchstens für die 3 Lebensmonate vor dem Monat, in dem Ihr Antrag eingeht. Stand: Oktober 2026.
Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in Kürze
- Elterngeld wird je Lebensmonat gezahlt, im Laufe des Monats, für den es bestimmt ist.
- Bis zum Bescheid fließt kein Geld; vergangene Lebensmonate werden danach nachgezahlt.
- Rückwirkend gibt es Elterngeld höchstens für 3 Lebensmonate vor dem Eingangsmonat des Antrags.
- Eine gesetzliche Bearbeitungsfrist gibt es nicht – ein vollständiger Antrag geht am schnellsten.
- Bei langer Bearbeitung: Sachstandsanfrage, Vorschuss, nach 6 Monaten Untätigkeitsklage.
Elterngeld-Auszahlung: einmal pro Lebensmonat
Elterngeld richtet sich nicht nach Kalendermonaten, sondern nach den Lebensmonaten Ihres Kindes. Ein Lebensmonat beginnt am Tag der Geburt und endet am Tag vor demselben Datum im Folgemonat.
Beispiel: Ihr Kind kommt am 15. Februar zur Welt. Dann läuft der 1. Lebensmonat vom 15. Februar bis 14. März, der 2. Lebensmonat vom 15. März bis 14. April.
Elterngeld wird im Laufe des Lebensmonats gezahlt, für den es bestimmt ist (§ 6 BEEG). Den genauen Zahltag legt jedes Bundesland selbst fest; er steht in Ihrem Bescheid bzw. im beigefügten Zahlungsplan.
Mutterschaftsgeld zählt mit: Bekommen Sie nach der Geburt Mutterschaftsgeld und den Zuschuss des Arbeitgebers, werden diese Leistungen auf das Basiselterngeld angerechnet. In den ersten Lebensmonaten zahlt die Elterngeldstelle deshalb oft nichts oder nur einen Teilbetrag – diese Monate gelten trotzdem als Monate mit Basiselterngeld der Mutter.
Erste Zahlung und Nachzahlung nach dem Bescheid
Solange Ihr Antrag bearbeitet wird, fließt noch kein Geld. Mit dem Bescheid setzt die Elterngeldstelle die Beträge für jeden beantragten Lebensmonat fest. Dann geht es so weiter:
- Nachzahlung: Die Lebensmonate, die seit der Geburt schon vergangen sind, werden in einer Summe nachgezahlt.
- Laufende Zahlung: Danach kommt das Elterngeld einmal je Lebensmonat bis zum Ende des Bezugs.
- Vorläufiger Bescheid: Fehlt zum Beispiel noch der Steuerbescheid oder arbeiten Sie während des Bezugs, entscheidet die Elterngeldstelle zunächst vorläufig (§ 8 Abs. 3 BEEG). Nach dem Bezug rechnet sie mit den Nachweisen endgültig ab – dann gibt es eine Nachzahlung oder eine Rückforderung.
Rückwirkend nur 3 Lebensmonate: Elterngeld gibt es rückwirkend nur für die letzten 3 Lebensmonate vor dem Lebensmonat, in dem Ihr Antrag eingeht (§ 7 Abs. 1 BEEG). Stellen Sie den Antrag deshalb in den ersten 3 Lebensmonaten – auch wenn noch ein Nachweis fehlt. Den können Sie nachreichen.
Wie lange dauert die Bearbeitung?
Eine gesetzliche Frist für die Bearbeitung des Elterngeldantrags gibt es nicht. Wie lange es dauert, hängt von Ihrer Elterngeldstelle ab und davon, ob Ihr Antrag vollständig ist. Fehlen Unterlagen oder Unterschriften, fragt die Elterngeldstelle nach – das kostet am meisten Zeit.
So beschleunigen Sie die Bearbeitung:
- Antrag vollständig ausfüllen und von beiden Elternteilen unterschreiben lassen, wenn Sie zusammenleben.
- Geburtsbescheinigung „für Elterngeld“, Einkommensnachweise und die Bescheinigung über das Mutterschaftsgeld beilegen.
- Die Arbeitgeberbescheinigung früh bei der Personalabteilung anfragen.
- Bei Nachfragen das Aktenzeichen angeben und Unterlagen zügig nachreichen.
Welche Nachweise Sie je nach Beruf brauchen, zeigt unsere Checkliste „Elterngeld-Unterlagen je Berufsgruppe“ auf der Seite Checklisten und Vorlagen.
Was hilft, wenn die Elterngeldstelle nicht entscheidet?
1. Sachstandsanfrage stellen
Fragen Sie schriftlich nach, wie weit Ihr Antrag bearbeitet ist und ob noch Unterlagen fehlen. Nennen Sie Ihr Aktenzeichen und das Datum Ihres Antrags. Ein Musterschreiben zum Kopieren:
Sehr geehrte Damen und Herren,
am [Datum] habe ich Elterngeld für mein Kind [Name], geboren am [Datum], beantragt (Aktenzeichen: [falls bekannt]). Bisher habe ich keinen Bescheid erhalten.
Bitte teilen Sie mir mit, wie weit mein Antrag bearbeitet ist und wann ich mit einer Entscheidung rechnen kann. Fehlen noch Unterlagen, nennen Sie mir diese bitte – ich reiche sie umgehend nach.
Mit freundlichen Grüßen
[Name]
2. Vorschuss beantragen
Steht fest, dass Ihnen Elterngeld zusteht, und dauert nur die Berechnung der Höhe länger, können Sie einen Vorschuss beantragen. Auf Ihren Antrag muss die Behörde einen Vorschuss zahlen; er beginnt spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang dieses Antrags (§ 42 Abs. 1 SGB I). Die Höhe bestimmt die Elterngeldstelle.
3. Untätigkeitsklage nach 6 Monaten
Hat die Elterngeldstelle ohne zureichenden Grund nicht entschieden, können Sie frühestens 6 Monate nach Ihrem Antrag beim Sozialgericht Untätigkeitsklage erheben (§ 88 Abs. 1 SGG). Zuständig sind die Sozialgerichte (§ 13 BEEG). Für Sie als Antragstellerin oder Antragsteller ist das Verfahren gerichtskostenfrei (§ 183 SGG). Gibt es einen zureichenden Grund für die Verzögerung, setzt das Gericht eine Frist, in der die Behörde entscheiden muss.
Bei einem Widerspruch gegen den Bescheid beträgt die Frist 3 Monate (§ 88 Abs. 2 SGG).
Zum Ausdrucken: Musterschreiben-Set – Sachstandsanfrage an die Elterngeldstelle, Teilzeit in der Elternzeit, Verlängerung der Elternzeit und Mitteilung der Schwangerschaft zum Ausfüllen (PDF, 4 Seiten). Alle Checklisten und Vorlagen
Überbrückung: Geld bis zum ersten Elterngeld
Reicht das Geld bis zum Bescheid nicht, prüfen Sie diese Leistungen. Sie haben eigene Voraussetzungen und werden getrennt beantragt:
- Kindergeld bei der Familienkasse – sobald die Steuer-Identifikationsnummer Ihres Kindes da ist (Kindergeld beantragen).
- Kinderzuschlag bei der Familienkasse für Familien mit kleinem Einkommen – erst ab dem Antragsmonat, also nicht warten (Kinderzuschlag).
- Wohngeld bei der Wohngeldbehörde Ihrer Gemeinde – ebenfalls erst ab dem Antragsmonat.
- Grundsicherungsgeld (bis Juni 2026: Bürgergeld) beim Jobcenter, wenn das Einkommen der Familie nicht für den Lebensunterhalt reicht.
Bitte prüfen Sie dabei, wie Elterngeld bei diesen Leistungen angerechnet wird – die jeweilige Behörde entscheidet. Welche Anträge nach der Geburt wann fällig sind, zeigt die Übersicht Nach der Geburt: alle Anträge und Fristen.
Häufige Fragen zur Elterngeld-Auszahlung
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Wann wird Elterngeld ausgezahlt?
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Wie lange dauert es, bis das erste Elterngeld kommt?
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Wird Elterngeld nachgezahlt?
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Wird Elterngeld nach Lebensmonaten oder Kalendermonaten gezahlt?
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Was kann ich tun, wenn die Elterngeldstelle nicht entscheidet?
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Warum bekomme ich in den ersten Monaten weniger Elterngeld?
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