Elterngeldreform 2021 – Neuregelung Bundeselterngeldgesetz ab 01.09.2021

Elterngeldreform 2021 - Was sich seit der Reform geändert hat.

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unter Dr. Franziska Giffey brachte am 16. September 2020 einen Gesetzesentwurf zum Elterngeld im Bundeskabinett ein, welcher am selbigen Tag auch so verabschiedet wurde. Dieser Artikel widmet sich den Inhalten des Gesetzes und deren Auswirkungen für die Eltern.

Hier die wichtigsten Fakten zum Gesetz:

  • Die neuen Regelungen gelten erst für Eltern, deren Kinder ab 01. September 2021 geboren wurden
  • Die wöchentliche Höchstarbeitszeit während des Elterngeldbezuges wurde auf 32 Wochenstunden erhöht
  • Eltern von Frühchen werden besser gestellt
  • Partnerschaftsbonusmonate werden attraktiver
  • Nichtselbständige dürfen auf Ausklammerungstatbestände verzichten
  • Günstigerprüfung bei Eltern mit Mischeinkünften wurde eingeführt
  • ElterngeldPlus ist nur noch bis Lebensmonat 32 wählbar
  • Nachträgliche Nachweispflichten entfallen
  • Eltern mit einem zu versteuerndem Einkommen von über 300.000€  sind nicht mehr elterngeldberechtigt
Podcast Einfach Elterngeld - Audiobeitrag zur Elterngeldreform 2021

Infos im Detail

Podcast zum Thema Elterngeldreform 2021:

 

… in Zusammenarbeit mit #happy – dem Schwangerschaftspodcast entstanden

Ab wann gelten die neuen Regelungen der Elterngeldreform 2021?

Die Änderungen gelten für Eltern, deren Kinder ab dem 01. September 2021 geboren wurden.

Dieser Artikel beleuchtet das neue Gesetz, welches bereits am 16. September 2020 vom Bundeskabinett als Gesetzesentwurf beschlossen wurde.

Hinweis:
Eltern, deren Kinder vor dem 01. September 2021 geboren wurden, sind von den neuen Regelungen nicht betroffen. Ein Wahlrecht zwischen beiden Rechtslagen gibt es nicht.

Neue Höchstarbeitszeit von 32 Wochenstunden

Eine Grundvoraussetzung für den Elterngeldbezug ist unter anderem, dass man während des Elterngeldbezuges keiner vollen Erwerbstätigkeit nachgeht. Dies wurde bislang erfüllt, wenn man nicht mehr als 30 Wochenstunden im Lebensmonatsdurchschnitt erwerbstätig war.

 

Durch die Gesetzesänderung ist diese Grenze nun auf 32 Wochenstunden im Lebensmonatsdurchschnitt erhöht worden. Grund hierfür ist hauptsächlich eine erweiterte Flexibilisierung der Erwerbstätigkeit während des Elterngeldbezuges, weil dadurch nun auch eine 4-Tage-Woche möglich wird.

Einführung von “Frühchenmonaten”

Die Neuregelung in § 4 Absatz 5 Satz 1 und Satz 2 BEEG normiert einen neuen gesetzlichen Anspruch der Eltern auf einen weiteren Basiselterngeldmonat bzw. auf zwei weitere ElterngeldPlus-Monate unter der Voraussetzung, dass das betreffende Kind mindestens sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde. Für die Berechnung ist der voraussichtliche Tag der Entbindung maßgeblich, wie er sich aus dem ärztlichen Zeugnis oder dem Zeugnis einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers analog § 3 Absatz 1 Satz 3 des Mutterschutzgesetzes ergibt.

Beispiel:

Voraussichtlicher Entbindungstermin am 28.12.2021 / Geburt am 15.11.2021

Die Eltern können in diesem Fall zusammen 15 Monate Basiselterngeld beantragen, die maximale Aufteilung beträgt 13-2. Ein Basiselterngeldbezug im 15. Lebensmonat ist dadurch möglich.

Hinweis:
Aufgrund der Geburt eines Kindes weit vor dem errechneten Termin verlängert sich in aller Regel der Mutterschutz. Mütter, die in diesen Fällen Mutterschaftsgeldleistungen (bspw. von ihrer Krankenkasse, Arbeitgeber, etc.) erhalten, müssen für sämtliche Lebensmonate des Kindes, in denen sie Mutterschaftsgeld beziehen, Basiselterngeld beantragen. Das Mutterschaftsgeld wird dabei auf den Basiselterngeldanspruch angerechnet.

Beispiel

Voraussichtlicher Entbindungstermin am 28.12.2021 / Geburt am 15.11.2021

Der Mutterschutz der gesetzlich pflichtversicherten, angestellten Mutter dauert in diesem Fall bis einschließlich 21.03.2022 (vorausgesetzt, dass das Frühchen weniger als 2.500g wog). Dadurch bezieht die Mutter Mutterschaftsleistungen bis in den 5. Lebensmonat (=15.03.2022 bis 14.04.2022). Das heißt, Sie muss von Ihren maximal 13 möglichen Basiselterngeldmonaten mindestens in den ersten fünf Lebensmonaten Basiselterngeld wählen und bekommt evtl. für diese Zeit kein Elterngeld ausgezahlt, da das Mutterschaftsgeld in aller Regel höher ausfällt, als der Basiselterngeldanspruch.

Hinweis:
Richtigerweise wurde im neuen Gesetz aufgrund des “Frühchenmonats” auch die Ausklammerungstatbestände erweitert. Damit sind in den betroffenen Fällen nun auch Kalendermonate des 15. Lebensmonats ausklammerungsfähig, wenn für ältere Geschwisterkinder (die “Frühchen” waren) Elterngeld bis zum 15. Lebensmonats bezogen wurde, vgl. § 2b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 n.F.

Update vom 29.01.2021:


Der Bundestag hat in zweiter und dritter Lesung eine noch bessere Regelung für Eltern von Frühchen beschlossen, als zunächst geplant. Demnach soll der gemeinsame Anspruch der Eltern auf Basiselterngeld für ein Kind, das

  1. mindestens 6 Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde: 13 Monatsbeträge Basiselterngeld;
  2. mindestens 8 Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde: 14 Monatsbeträge Basiselterngeld;
  3. mindestens 12 Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde: 15 Monatsbeträge Basiselterngeld;
  4. mindestens 16 Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde: 16 Monatsbeträge Basiselterngeld betragen.

Für die Berechnung des Zeitraums zwischen dem voraussichtlichen Tag der Entbindung und dem tatsächlichen Tag der Geburt ist der voraussichtliche Tag der Entbindung maßgeblich, wie er sich aus dem ärztlichen Zeugnis oder dem Zeugnis einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers ergibt.

Die neuen Partnerschaftsbonusmonate

Eine der medienwirksamsten Änderungen betreffen die Partnerschaftsbonusmonate. Dass hier eine Änderung nötig wurde, zeigt auch die Elterngeldstatistik, denn im Jahr 2019 beantragten lediglich 1,85% der Eltern die Partnerschaftsbonusmonate 1.

Um die Attraktivität der Partnerschaftsbonusmonate zu steigern, reagierte die Bundesregierung mit folgende Änderungen:

Eltern, die nunmehr die Partnerschaftsbonusmonate beantragen möchten, müssen

  • an mindestens 2, maximal 4 aufeinanderfolgenden Lebensmonaten
  • parallel (also beide Elternteile gleichzeitig)
  • mindestens 24, maximal 32 Wochenstunden im Lebensmonatsdurchschnitt teilzeiterwerbstätig sein.

Wer diese Voraussetzungen erfüllt, erhält pro Lebensmonat des Bonusses weitere ElterngeldPlus Monate dazu. Daneben wurde im Gesetz berücksichtigt, dass wenn nachträglich bekannt wird, dass in einem der Lebensmonate die Voraussetzungen nicht vorlagen, nicht mehr der gesamte Bonus entfällt, sondern nur für den betroffenen Monat das ElterngeldPlus zurückgezahlt werden muss. Evtl. dadurch entstehende Lücken im Elterngeldbezug bleiben dann auch für einen sich anschließenden Elterngeldbezug irrelevant.

Persönliche Meinung:

Das geänderte Gesetz geht einen Schritt in die richtige Richtung. Dennoch sind die Regularien um den Partnerschaftsbonus noch immer viel zu komplex. Durch die Behandlung als ElterngeldPlus-Monate und nicht als eigenständige Bezugsart entsteht immer noch großes Fehlerpotential, was die Erwartung über die Höhe des Bonusses betrifft.

 

Daneben ist der Bonus aktuell immer noch finanziell nicht wirklich lukrativ, denn bei einem Teilzeiterwerbseinkommen von 24 Stunden wird das ElterngeldPlus in aller Regel schon erheblich gekürzt. Insbesondere die Eltern, die den Höchstbetrag des Elterngeldes beziehen, bleiben durch die Deckelung des vorgeburtlichen Elterngeldnettos bei 2.770€ benachteiligt.

 

Eine Ausgliederung des Bonusses als eigenständige Bezugsart mit einem höheren Mindestbetrag und einer Aufhebung der “Höchstbetragsdeckelung” wäre unsere Empfehlung, den Partnerschaftsbonus lukrativer auszugestalten. Die Ausnahmeregelung, dass nachträgliches Wegfallen der Voraussetzungen nicht mehr zum kompletten Wegfall des Bonusses führt ist hingegen sehr positiv für die Eltern.

1 Quelle: Statistisches Bundesamt, Elterngeldbezüge nach Bundesländern, Jahresergebnisse, 2019 (https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Soziales/Elterngeld/Tabellen/liste-leistungsbezuege-elterngeld-jahre.html) – Stand: 01.10.2020

Verzicht auf Ausklammerungstatbestände bei Nichtselbständigen

Angestellte Eltern, die durch die Pflicht-Ausklammerung schlechter beim Elterngeld da stehen, als ohne die Ausklammerung dürfen nach dem geänderten Gesetz wieder auf die Ausklammerungstatbestände verzichten. Dies war bereits bis Anfang 2018 möglich und wurde wegen einer Änderung der ständigen Bundessozialgerichtsrechtsprechung zuungunsten der Eltern geändert.

Der Änderung ist zu begrüßen, wenngleich es das Elterngeldrecht etwas komplizierter gemacht hat, weil dadurch mehr Vergleichsberechnungen durchgeführt werden sollten.

Beispiel:
Beginn Mutterschutz 31.12.2021 / Geburt am 08.02.2022
Die Kalendermonate (Dezember 2021 und Januar 2022) des Mutterschutzes der gesetzlich pflichtversicherten, angestellten Mutter würden nach altem zwingend ausgeklammert werden. Demnach wäre der Bemessungszeitraum Dezember 2020 bis einschließlich November 2021. Angenommen, das elterngeldrelevante Bruttoeinkommen der Mutter betrug in den Monaten Dezember 2020 bis Juni 2021 pro Monat 3.000€. Im Juli erhielt die Mutter eine Gehaltserhöhung auf 3.250€. Nun erhält sie im Dezember 2021 anteilig 3.145€ elterngeldrelevantes Bruttoeinkommen von 3.145€ (30/31).

Wenn sie auf die Ausklammerung des Kalendermonats Dezember 2021 verzichtet, erhält sie ein höheres Elterngeld. Noch erheblicher ist dieser Effekt, wenn das Einkommen zu Beginn des Bemessungszeiztraum signifikant niedriger wäre (bspw. wenn die Mutter noch Studentin oder Auszubildende gewesen wäre). Angestellte Eltern sollten hier also immer prüfen, ob ein evtl. Verzicht auf Ausklammerungstatbestände ggf. sinnvoller für sie wären.

Günstigerprüfung bei Eltern mit Mischeinkünften soll eingeführt werden

Eltern, die angestellt sind und in “geringem Umfang” nebenberuflich Gewinneinkünfte erzielen, sollen nach dem neuen Gesetz wählen können, ob sie für die Berechnung des Elterngeldes als ausschließlich Angestellte oder als Selbständige behandelt werden möchten.

Folgende Voraussetzungen müssen für diese Günstigerprüfung erfüllt sein:
 

    • Die Einkünfte (= der Gewinn) aus Selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft betrug im Kalenderjahr vor der Geburt und
    • in den Kalendermonaten des Geburtsjahres bis zur Geburt

 
nicht mehr als 35€ im Monat (durchschnittlich, das heißt 410€ im Kalenderjahr).

Beispiel:
Geburt am 08.10.2022 – Mutter ist angestellt und selbständig
 
Normalerweise wäre ihr Bemessungszeitraum das Kalenderjahr 2021. Nun betrug der Gewinn aus Selbständiger Arbeit in 2021 “nur” 400€ und im Zeitraum Januar bis September 2022 “nur” 200€.
Die Mutter kann nun wählen, ob sie als Bemessungszeitraum das Kalenderjahr 2021 (Januar bis Dezember 2021 wählt) oder den 12-Monatszeitraum vor Beginn des Mutterschutzes, bzw,. vor der Geburt (also Oktober 2021 bis September 2022).
 
Entscheidet sie sich für erstere Variante, zählen die Angestellteneinkünfte aus Januar bis Dezember 2021 und der Gewinn von 400€ bei der Elterngeldberechnung. Entscheidet sie sich jedoch für den 12-Monatszeitraum vor Geburt, zählen nur ihre Angestellteneinkünfte. Die Selbständigen Einkünfte werden sozusagen ignoriert.
 
Die betroffenen Eltern sollten also in jedem Falle prüfen, welche Variante das höhere Elterngeld mit sich bringt.

Persönliche Meinung:
Die neue Günstigerprüfung begrüßen wir ausdrücklich, weil dadurch viele Eltern ein höheres Elterngeld erzielen werden. Nichtsdestotrotz ist die Gesetzesänderung eine enorme Verkomplizierung des Elterngeldrechts. Eltern werden ohne eingehende Beratung und konkrete Berechnung alleine nicht in der Lage sein, den für sich besten Bemessungszeitraum zu ermitteln. Die Grenze von 35€ durchschnittlich pro Monat geht uns darüber hinaus auch nicht weit genug. Es ist nachvollziehbar, dass man sich an der steuerlichen Unbedenklichkeitsgrenze orientiert, jedoch sollte im Sinne der Eltern die Grenze erhöht werden.

 

Probleme sehen wir darin, dass die Voraussetzungen bereits endgültig durch vorläufige Gewinnermittlungen nachgewiesen werden können, selbst wenn in der späteren Steuerveranlagung ein abweichendes Ergebnis getroffen wird (§ 2b Abs. 4 S. 4 n.F.). Die Verwaltungsvereinfachung liegt auf der Hand, jedoch sind die Türen für Manipulationen geöffnet. Im Umkehrschluss werden spätere Änderungen von Bescheiden wohl nicht mehr möglich sein, wenn Eltern davon ausgingen über der Grenze zu liegen, mit den Jahresabschlussbuchungen jedoch die Grenze unterschreiten. Inwieweit eine Änderung dann noch möglich ist, geht bislang aus dem Gesetz nicht hervor, und die Einschränkungsregelung lässt andeuten, dass eine Korrektur des Elterngeldbescheides nicht mehr erfolgen soll. Was auf der einen Seite den Eltern Rechtssicherheit geben soll, gibt auf der anderen Seite eine ziemliche Rechtsunsicherheit.

 

Daneben ist für uns nicht nachvollziehbar, weshalb ein vertikaler Verlustausgleich möglich sein soll. Beispielsweise werden negative Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb mit positiven Einkünften aus selbstständiger Arbeit oder aus Land- und Forstwirtschaft verrechnet, um unter die Grenze von 410€ zu kommen. Da es den vertikalen Verlustausgleich sonst auch nicht im Elterngeldrecht gibt, stellt dies unserer Meinung einen Systembruch dar und ergibt in der Folge Logikfehler im Elterngeldrecht.

 

Hier werden also alle Eltern, insbesondere die, mit mehreren Einkunftsarten und Verlusten in einzelnen Betrieben genau und sorgfältig prüfen müssen, welcher Bemessungszeitraum für sie der Beste ist.

Kürzung der Bezugsmonate bei ElterngeldPlus

Was die Medien um die Gesetzesänderung gar nicht aufgegriffen hat, ist die nunmehr gesetzliche Begrenzung des Elterngeldbezuges bis zum 32. Lebensmonats des Kindes. Bislang konnte man Elterngeld bis zum maximal 46. Lebensmonats beziehen, dies jedoch nur, wenn man damit erst ab Lebensmonat 15 begann und die Partnerschaftsbonusmonate wahrgenommen hatte. Im komplett neu gefassten § 4 BEEG, hier im Absatz 1 Satz 4 wurde explizit ein maximaler Bezugszeitraum für ElterngeldPlus eingeführt, was unserer Meinung nach ein Nachteil für Eltern sein kann, wenngleich die tatsächlichen Fälle, in denen Eltern so lange Elterngeld beziehen, recht überschaubar sein werden.

Persönliche Meinung:
Die Gesetzesänderung stellt eine erhebliche Verschlechterung des Elterngeldes dar. Wir fragen uns, ob es sich hierbei um ein redaktionelles Versehen handelt.

 

Insbesondere Mütter, die vom Still-Beschäftigungsverbot betroffen sind, werden durch diese Regelung schlechter gestellt. Mehr Informationen zu diesem Thema finden Sie in unserem Artikel „Still-BV und Elterngeld“.

Erleichterung bei Nachweispflichten

Im neuen § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BEEG n.F. wird geregelt, dass ein nachträglicher Nachweis über die Höhe der abgeleisteten Arbeitszeit während des Bezugszeitraumes nicht mehr im Nachgang vorgelegt werden muss.

 

Hauptsächlicher Grund sei, dass die Eltern ohnehin eine Mitteilungsverpflichtung nach § 68 Nummer 15 in Verbindung mit § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch haben, weshalb es zu einer gesonderten, späteren Kontrolle nicht mehr kommen muss. Wer gegen seine Mitteilungspflicht verstöße müsse ohnehin mit den entsprechenden, ggf. ordnungswidrigkeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen.

 

Nach alledem diene die Änderung der Verschlankung des Gesetzes, der Formerfordernis beim Elterngeld und der Vorbereitung des komplett digitalen Antragssystems beim Elterngeld.

Eltern mit überdurchschnittlichem Einkommen

Nach altem Recht durfte das zu versteuernde Einkommen im Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes bei Elternpaaren 500.000€ nicht überschreiten. Diese Grenze wurde in der aktuellen Änderung auf 300.00€ heruntergesetzt. Das Familienministerium führte in dem Entwurf aus, dass der Grenzbetrag knapp das Zehnfache des durchschnittlichen zu versteuernden Einkommens unter Steuerpflichtigen mit positiven Einkünften betrüge. Bei einem derart hohen zu versteuernden Einkommen sei davon auszugehen, dass Elterngeld für die Entscheidung, in welchem Umfang zugunsten der Betreuung des Kindes auf Erwerbstätigkeit verzichtet werden solle, unerheblich sei. Vor diesem Hintergrund sei eine Herabsetzung des Grenzbetrags für Paare mit einem gemeinsamen Elterngeldanspruch angemessen.

Sonstiges zur Elterngeldreform 2021

Viele weitere Änderungen wurden vorgenommen, deren Inhalt aber nicht rechtsändernd, sondern redaktionell klarstellender Natur waren. Folgende Punkte wurden in der aktuellen Änderung nicht berücksichtigt und sehen wir noch als zentral verbesserungswürdig an:

  • Erhöhung der Mindest- und Höchstbeträge, mindestens um die Inflationsrate seit 2007
  • Ausweitung der Ausklammerungs- und Verschiebetatbestände (Aufnahme von reinen Elternzeitmonaten, Monate mit ungeschuldeten Erwerbsverlusten – neben Covid-19-begründeten Erwerbsverlusten)
  • Partnerschaftsbonusmonate als eigenständige Bezugsart
  • weitergehende Günstigerprüfungen bei der Wahl des Bemessungszeitraumes
  • Nichtabzug von fiktiven Sozialversicherungsbeiträgen von tatsächlich sozialversicherungsfreien Gewinneinkünften bei Eltern mit Mischeinkünften
  • Berücksichtigung von Sonstigen- und Einmalzahlungen bei Angestellten
  • Honorierung von ElterngeldPlus (wer sich für einen längeren ElterngeldPlus-Bezug entscheidet, sollte “Extra-Monate” bekommen)

Mehr zu diesem Thema lesen Sie in unserem Artikel „7 Verbesserungsvorschläge zum Elterngeld“.

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