7 Verbesserungsvorschläge zum Elterngeld

Unsere Ideen zur Besserung des Elterngeldes (die Ideen sind nicht abschließend)

7 Verbesserungsvorschläge zum Elterngeld - Wie das Elterngeld verbessert werden könnte.

Erst zum September 2021 wurden „Verbesserungen und Optimierungen“ im Elterngeldrecht durch den Bundestag erlassen. In diesem Beitrag finden Sie 7 Verbesserungsvorschläge von uns. Vorangestellt sei gesagt, dass aus Gründen der Finanzierbarkeit so mancher Punkt von uns sicherlich nicht umgesetzt werden kann, da Elterngeld, so wie es heute ist, bereits sehr viele Bundesmittel verbraucht. Wir haben unsere Verbesserungsvorschläge deshalb bewusst unabhängig von der Finanzierungsfrage aufgestellt und dennoch darauf geachtet, dass die Vorschläge nicht „anmaßend“ sind.

1) Mehr Personal in den Elterngeldstellen

Am dringlichsten erscheint uns die Honorierung der Elterngeldstellen-Bearbeiter. Sehr oft hört und liest man es: Die Bearbeitungsdauer beim Elterngeld sei zu lang und die Beratung zu kurz (wenn überhaupt eine stattfindet). Die telefonische Erreichbarkeit sei an vielen Orten mehr als dürftig. Die Zustände sind/waren teilweise schon so eklatant, dass bspw. in Bremen die landeseigene Aufbaubank einen zinsfreien Überbrückungskredit zur Zwischenfinanzierung bis zur Elterngeldbewilligung auszahlte.

 

Daneben liest man von Stellenbewertungen in den Elterngeldstellen, in denen der „normale“ Einstiegssachbearbeiter in eine Entgeltgruppe 7 des TVöD und eine Sachgebietsleitung sogar „nur“ in eine Entgeltgruppe 9b eingruppiert wird. Von generellem Personalmangel wegen fehlender Nachbesetzung oder generellen Stellenkürzungen ganz zu schweigen.

 

Dass aus solchen Situationen Frust bei den Bearbeitern entsteht, lässt sich unserer Meinung nach nicht verübeln. Die Sachbearbeitung im BEEG ist keineswegs leicht. Die Fülle an Richtlinien, Anordnungen, Rundschreiben und Urteilen ist verhältnismäßig hoch. Umso mehr setzen wir uns für eine Honorierung der Elterngeldstellenbearbeiter ein. Höhergruppierungen, bzw. allgemeine Stellenzulagen sind der eine Weg, um generelle Stellenerhöhungen wird die Verwaltung unserer Meinung nach jedoch nicht herumkommen. Unterm Strich hätten hier alle was davon. Eltern wären zufriedener, Bearbeiter zufriedener (Stichwort Krankenstatistik) und Elterngeld selbst würde dadurch noch beliebter werden.

2) Berücksichtigung von Sonstigen- und Einmalzahlungen bei Angestellten

Es ist eine Ungerechtigkeit, die seinesgleichen sucht. Einmalzahlungen und sonstige Bezüge bei Arbeitnehmern werden für die Bemessung des Elterngeldes nicht berücksichtigt. Unzählige Klagen wurden abgewiesen; meist mit dem Hinweis, dass „durch die Nichtberücksichtigung dieser Lohnarten der weite Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei Sozialleistungen nicht rechtswidrig überschritten werde.“

 

Hunderte Euro an Elterngeld verlieren Angestellte – und das einfach nur, weil Ihr Arbeits- oder Tarifvertrag Einmalzahlungen im Jahresgehalt vorsieht. Kein Argument der Verwaltung oder der Gerichte vermag uns abschließend zu überzeugen, solange bei Selbständigen, Gewerbetreibenden und Land- und Forstwirten jeder Umsatzerlös „zählt“. Bei diesen Eltern findet keine Prüfung statt, ob der Erlös aus einem Haupt-, Hilfs- oder Nebengeschäft entstanden ist.

Unsere Forderung deshalb:
Die volle Berücksichtigung von steuerpflichtigen Lohnarten beim Elterngeld ohne Ausnahme.

Oder:
Genaue Prüfung der Erlösverteilung bei Selbständigen und entsprechende Nichtberücksichtigung von Erlösen aus Nebengeschäften. Unser klarer Favorit ist jedoch die erste Forderung.

3) Ausweitung der Ausklammerungstatbestände

Wir setzen uns für eine Ausweitung der Ausklammerungstatbestände ein. Neben den bestehenden sollen mindestens folgende Zeiten ausklammerungsfähig sein:

 

Kalendermonate in denen der Antragsteller,

      • Arbeitslosengeld I oder II,
      • Kranken-, bzw. Krankentagegeld oder Kinderkranken-, bzw. Kinderkrankentagegeld
      • oder Insolvenzgeld

bezog, sind ausklammerungsfähig

Der bereits vorhandene Ausklammerungstatbestand bzgl. des Elterngeldbezuges bei älteren Geschwisterkindern soll aufgehoben werden und dafür wie folgt lauten:

Kalendermonate in denen der Antragsteller sich in Elternzeit aufgrund eines älteren Geschwisterkindes befand, sind generell und ohne zeitliche Begrenzung ausklammerungsfähig.

Um die Ausklammerung jedoch nicht maßlos zu übertreiben, schlagen wir vor, dass maximal bis zum Januar des 5. Jahres vor dem Geburtsjahr ausgeklammert werden darf (Ausnahmen für Härtefalle sollen möglich sein; bspw., wenn mehr als drei ältere Geschwisterkinder vorhanden sind) und der Bemessungszeitraum nicht in mehr als drei Abschnitte aufgeteilt werden darf (Härtefallausnahmen ebenso möglich). Dieser Vorschlag würde eine deutliche Entlastung für die Eltern bringen und würde Eltern bei schwierigen „Schicksalsschlägen“ nicht noch unzumutbar beim Elterngeld „bestrafen“.

4) Erhöhung des Mindest- und des Höchstbetrages, mindestens um die Inflationsrate seit 2007

Die Elterngeld-Mindest- und Höchstbeträge wurden seit Einführung in 2007 nicht angepasst. Wir setzen uns deshalb dafür ein, dass diese Beträge angepasst werden. Unser Vorschlag:

Mindestbetrag: 400,- EUR
Höchstbetrag: 2.200,- EUR
Geschwisterbonus: 100,- EUR
Mehrlingszuschlag: 400,- EUR

Allein wenn man die Inflationsrate seit 2007 beachten würde, wären die Beträge um 22,1% (2007-2021) wie folgt gestiegen:

Mindestbetrag: 366,30 EUR
Höchstbetrag: 2.197,80 EUR
Geschwisterbonus: 91,58 EUR
Mehrlingszuschlag: 366,30 EUR

Durch eine Erhöhung würde das Elterngeld signifikant attraktiver werden, denn allein in 2018 gab es 14,5% der Elterngeldbezieher, die von der Erhöhung profitiert hätten. Die Dunkelziffer der Eltern, die aufgrund des aktuellen Höchstbetrages gar nicht erst beantragt haben, käme hier sogar noch dazu. Eine generelle Verankerung im Elterngeldgesetz von automatischen Elterngelderhöhungen im Einklang mit der Inflationsrate empfehlen wir.

5) Flexibilisierung der Partnerschaftsbonusmonate und Berücksichtigung als eigenständige Bezugsart

Grundsätzlich halten wir die Partnerschaftsbonusmonate für eine gute Idee. Einige unserer hier genannten Vorschläge wurden tatsächlich in der letzten Reform umgesetzt, dennoch sehen wir hier noch Verbesserungspotentiale: 

    • Herabsetzung der Mindestarbeitszeit von 24 auf 20 Wochenstunden
    • Höchstens sechs parallele anstatt maximal vier Monate
    • Einführung von weitergehenden Härtefallregelungen (Bsp: wenn Arbeitszeit wegen langer Krankheit unterschritten wurde, soll nicht „bestraft werden“, sondern der Elternteil soll „nur“ den Mindestbetrag erhalten)
    • Inanspruchnahme jederzeit innerhalb der ersten drei Lebensjahres des Kindes unabhängig vom sonstigen Elterngeldbezug möglich

 

Daneben setzen wir uns dafür ein, dass die Partnerschaftsbonusmonate eine eigenständige Bezugsart neben Basiselterngeld und dem ElterngeldPlus wird. Dies hat zwei Gründe:

a) Keine Kürzung von ElterngeldPlus aufgrund Einkommen während der Partnerschaftsbonusmonate.

Aktuell wird Erwerbseinkommen, welches während der Partnerschaftsbonusmonate erzielt wird, anteilig bei evtl. in Anspruch genommenen ElterngeldPlus-Monaten in der Vergangenheit angerechnet. Diese Regelung ist sogar ausdrücklich in den Richtlinien zum BEEG vorgesehen. Dies kann ungerechtfertigt teuer für Eltern werden.

Beispiel:

Die Mutter beantragt Basiselterngeld für die Lebensmonate 1-6 und ElterngeldPlus für die Lebensmonate 7 bis 18. Während dieser ElterngeldPlus-Monate war sie in Elternzeit (mit Teilzeiterwerbstätigkeit von bspw. 12 Wochenstunden). Nun entschied sie sich gemeinsam mit ihrem Partner die Partnerschaftsbonusmonate in den Lebensmonaten 19 bis 22 zu beanspruchen und geht einer Erwerbstätigkeit von 30 Wochenstunden nach.

 

Angenommen, Ihr vorgeburtliches Elterngeldnetto beträgt 1.800,- EUR; ihr Elterngeldnetto während während der Lebensmonate 7 bis 18 beträgt 560,- EUR und während der Partnerschaftsbonusmonate 2.100,- EUR (hat neuen Arbeitgeber mit besseren Konditionen gefunden, der sie in Teilzeit beschäftigt).

 

Ihr ElterngeldPlus-Höchstbetrag beträgt genau 585,- EUR pro Lebensmonat. Aufgrund des Einkommens während des Partnerschaftsbonusses beträgt ihr ElterngeldPlus und das Elterngeld während des Partnerschaftsbonusmonate jedoch nur 150,- EUR, weil das Einkommen in den Lebensmonaten 19 bis 22 über den Zeitraum der Lebensmonate 7 bis 22 verteilt, angerechnet wird. Dadurch hat sie „nur“ ein Elterngeld in Höhe von 2.400,- EUR erhalten und wird de facto „bestraft“, dass sie eine bessere Arbeitsstelle gefunden hat.

 

Wenn die Partnerschaftsbonusmonate eine eigenständige Bezugsart wären, würde ihr Gesamtelterngeld von den Lebensmonaten 7 bis 22 = 7.620,- EUR betragen, also insgesamt 5.220,- EUR mehr. Zu diesem Beispiel sei aber angemerkt, dass bei einer umgekehrten Konstellation dieser Nachteil zum Vorteil werden kann:

Abwandlung Beispiel:

Angenommen, ihr vorgeburtliches Elterngeldnetto betrüge 2.770,- EUR; ihr Elterngeldnetto während der Lebensmonate 7 bis 18 betrüge 840,- EUR (ca. 12 Wochenstunden) und während der Partnerschaftsbonusmonate 2.100,- EUR (ca. 30 Wochenstunden).

 

Ihr ElterngeldPlus-Höchstbetrag beträgt dann genau 900,- EUR pro Lebensmonat. Aufgrund des Einkommens während des Partnerschaftsbonusses beträgt ihr ElterngeldPlus und das Elterngeld während des Partnerschaftsbonusmonate sogar ungekürzt 900,- EUR, weil das Einkommen in den Lebensmonaten 19 bis 22 über den Zeitraum der Lebensmonate 7 bis 22 verteilt, angerechnet wird. Dadurch hat sie insgesamt ein Elterngeld in Höhe von 14.400,- EUR erhalten und konnte das System bestmöglich für sich ausnutzen.

 

Wenn die Partnerschaftsbonusmonate eine eigenständige Bezugsart wären, würde ihr Gesamtelterngeld von den Lebensmonaten 7 bis 22 = 11.400,- EUR betragen, also insgesamt 3.000,- EUR weniger.

b) Man könnte einfacher den Mindestbetrag anpassen

Durch die „hohen“ Arbeitszeiterfordernisse bei den Partnerschaftsbonusmonaten wird häufig das Elterngeld aufgrund des Zuverdienstes auf den Mindestbetrag gekürzt. Dieser beträgt aktuell 150,- EUR und ist damit für viele Eltern angesichts des bürokratischen Aufwandes nicht lukrativ.

 

Wir setzen uns dafür ein, dass der Mindestbetrag der Partnerschaftsbonusmonate auf 250,- EUR angehoben wird, im Gegenzug kann auch der Höchstbetrag auf 800,- EUR herabgesetzt werden. Diese gesetzliche Umstrukturierung lässt sich am besten umsetzen, wenn die Partnerschaftsbonusmonate eine eigenständige Bezugsart wären.

6) Honorierung von ElterngeldPlus

ElterngeldPlus ist eine sehr gute Idee. Dadurch, dass es durch die Inanspruchnahme insgesamt nicht zu einem höheren Elterngeld im Vergleich zum „reinen“ Basiselterngeldanspruch kommen kann, setzen wir uns dafür ein, dass ElterngeldPlus länger beantragt werden kann.

 

Dies kann beispielsweise wie folgt umgesetzt werden:

Wer mindestens vier ElterngeldPlus-Monate beantragt, erhält vier weitere ElterngeldPlus-Monate zusätzlich zu seinem Grundanspruch und neben den Partnerschaftsbonusmonaten. Es gibt sicherlich auch andere Lösungsansätze, dieser erscheint uns als eine gute Lösung. Eine Erhöhung des Mindestbetrages, um ElterngeldPlus attraktiver zu gestalten, könnte man auch in Erwägung ziehen.

7) Mehr Digitalisierung / öffentlicher API für Programme außerhalb der eigenen Programme

Viele Bundesländer und auch der Bund selbst sind schon so weit, dass Elterngeldanträge nicht mehr per Hand oder per PDF am Computer ausgefüllt werden müssen, sondern digitale Antragsassistenten zur Verfügung stellen. Verschiedene Maßnahmen sind eingeleitet, diese Verfahren voranzubringen, was wir sehr begrüßen.

 

Dennoch gibt es noch viel Aufholbedarf, was die Digitalisierung angeht. Dass die Anträge in aller Regel noch ausgedruckt werden müssen und Unterlagen, die bei anderen Behörden bereits vorliegen und auch in deren elektronischen Akten eingespeist sind, zusätzlich bei der Elterngeldstelle vorgelegt werden müssen, bürokratisiert den ganzen Vorgang enorm. Eltern, die eine explizite Einwilligung geben, sollten vom technisch möglichen Fortschritt des heutigen Zeitalters profitieren. Zudem wären auch die Elterngeldstellen entlastet.

 

Wir wünschen perspektivisch, dass die Elterngeldstellen eine frei zugängliche Schnittstelle anbieten sollen, damit Drittanbieter (wie unsere Elterngeldsoftware) Antragsdaten papierlos und elektronisch nach dem Vorbild von ElStEr und diversen steuerlichen Hilfsprogrammen an die Bearbeiter senden kann. Jeder würde davon profitieren, Eltern und die Verwaltung gleichermaßen. Von der Umwelt ganz zu schweigen.

Fazit

Elterngeld ist bereits jetzt schon kompliziert. Aber es ist auch eine der wichtigsten Familienleistungen in der Bundesrepublik Deutschland. Das darf schon etwas kompliziert und explizit geregelt sein. Dennoch dürfen Eltern bei der Beantragung nicht überfordert und „alleingelassen“ sein. Insbesondere der Gesetzgeber sollte hart daran arbeiten die Elterngeldstellen mehr zu unterstützen und dieses spannende „Projekt“ Elterngeld fortentwickeln.

 

Unsere Vorschläge sollen einen kleinen Beitrag dazu leisten, Eltern in ihrer besonderen Lebenssituation noch mehr als bislang zu unterstützen und das Elterngeld etwas „besser“ zu machen.

Zu kompliziert? - Unser Tipp

Die Elterngeldregelungen können kompliziert sein. Machen Sie es sich einfach und nutzen Sie wie viele andere Eltern unsere Serviceangebote, um Ihr Elterngeld bestmöglich zu beantragen. Wir bieten Ihnen viele Möglichkeiten Ihren Elterngeldantrag so einfach und unkompliziert wie möglich zu erstellen:

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