Einmalzahlungen, auch quartalsweise gezahlt, erhöhen das Elterngeld nicht

Elterngeld und Einmalzahlungen - Keine Erhöhung des Elterngeldes durch einmalige Zahlungen.

Hier die wichtigsten Fakten zum Thema Elterngeld und Einmalzahlungen:

  • Elterngeld berechnet sich ausschließlich aus laufend und pauschal besteuerten Lohnbestandteilen
  • Steuerfreie Bezüge, sowie Sonstige Bezüge und Einmalzahlungen bleiben leider unberücksichtigt
  • Wie Sie Ihr elterngeldrelevantes Brutto aus Ihren Gehaltsabrechnungen ermitteln können erklären wir im Video dieses Artikels

Tipp:

  • Sprechen Sie frühzeitig mit Ihrem Arbeitgeber (ggf. schon beim Kinderwunsch)
  • Ggf. können Einmalzahlungen und dgl. auf den laufenden Arbeitslohn umgelegt werden.
  • Mehr Tipps dazu finden Sie in unserem Artikel „Elterngeld erhöhen

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entschied in 2016 zugunsten der Elterngeldbezieher (Aktenzeichen: L 17 EG 10/15). Werde Weihnachts- und/oder Urlaubsgeld in Form eines 13. und/oder 14. Monatsgehalts lt. Arbeitsvertrag gezahlt, seien diese Zahlungen – auch wenn sie als sog. Sonstige Bezüge lohnversteuert werden – elterngelderhöhend zu berücksichtigen. Zwischenzeitlich entschied das Bundessozialgericht, dass die Einmalzahlungen das Elterngeld nicht erhöhen (BSG, 29.06.2017 – B 10 EG 5/16 R).

Nach Auffassung des Gerichts bemisst sich das Elterngeld für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach dem Durchschnitt des laufenden, in der Regel monatlich zufließenden Lohns im Bemessungszeitraum. Üblicherweise seien damit die laufenden Löhne in den zwölf Kalendermonaten vor dem Geburtsmonat des Kindes Grundlage der Berechnung. Nicht zu diesem laufenden Arbeitseinkommen gehörten Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, welches im Bemessungszeitraum jeweils nur einmal gewährt werde. Sie zählten zu den für die Bemessung des Elterngeldes unmaßgeblichen, lohnsteuerlich als sonstige Bezüge behandelten Einnahmen.

 

Eine Zuordnung zum laufenden Lohn folge nicht daraus, dass Urlaubs- und Weihnachtsgeld als Teile des Gesamtjahreslohns zu berechnen seien. Auch dass sie in gleicher Höhe wie regelmäßiger Monatslohn gezahlt werden, begründe keine wiederholten beziehungsweise laufenden Zahlungen. Die Zahlung erfolge vielmehr auch hier anlassbezogen einmal vor der Urlaubszeit und einmal vor Weihnachten.

Diese Auffassung bestätigt zwar den eindeutigen Gesetzestext, leider bleibt unseres Erachtens hier eine offenbare Ungleichbehandlung gegenüber Selbständigen bestehen. Wird bei diesen auf den steuerlichen Gewinn des maßgeblichen Veranlagungszeitraumes abgestellt, interessiert es elterngeldrechtlich nicht, wie sich die betreffenden Umsatzerlöse zusammensetzen.

 

Es erfolgt keine Korrektur des Gewinns aufgrund von Erlösen aus Hilfs- oder Nebengeschäften und auch keine Korrektur von Privatanteilen, auf welche der Unternehmer insgesamt mehr Einfluss nehmen kann, als auf die Erlöse des Hauptgeschäfts.

Auch quartalsweise gezahlte Provisionen/Einmalzahlungen können das Elterngeld leider nicht erhöhen, entschied das Bundessozialgericht mit Urteil vom 14.12.2017 (B 10 EG 4/17 R).

Zu kompliziert? - Unser Tipp

Die Elterngeldregelungen können kompliziert sein. Machen Sie es sich einfach und nutzen Sie wie viele andere Eltern unsere Serviceangebote, um Ihr Elterngeld bestmöglich zu beantragen. Wir bieten Ihnen viele Möglichkeiten Ihren Elterngeldantrag so einfach und unkompliziert wie möglich zu erstellen:

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