Elterngeld und Corona – Regelungen, Antworten und Unterstützung
Fragen und Antworten zum Elterngeld während der Corona (Covid-19) Pandemie.
Die Corona-Pandemie hat den Status quo von vielen Menschen verändert. Das Bundesfamilienministerium hat mit verschiedenen kurzfristigen Gesetzesänderungen die teils prekäre Lage von Familien versucht, aufzufangen. So wurden auch einige besondere Regelungen für das Elterngeld erlassen, auf die wir hier im Besonderen eingehen:
Welche konkreten Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Krise für Familien getroffen wurden, lesen Sie in diesem Artikel:
Anpassung des Elterngeldes aufgrund der Covid-19 Pandemie
Familien sollen beim Elterngeld aufgrund der Corona-Krise beim Elterngeld keine Nachteile erleiden. Mit dem Gesetz “Maßnahmen im Elterngeld aus Anlass der Covid-19-Pandemie”, welches am 15. Mai 2020 vom Bundesrat gebilligt wurde, flexibilisierte der Gesetzgeber im Grunde drei Bereiche des Elterngeldes:
1) Verschiebung von Elterngeldbezugsmonaten
Normalerweise kann man Basiselterngeld nur bis zum 14. Lebensmonat des Kindes beantragen. Wenn Sie in einem systemrelevanten Beruf arbeiten, gilt diese Grenze nicht für Sie. Sie können die Basiselterngeldmonate auch nach dem 14. Lebensmonat beantragen, jedoch spätestens bis Dezember 2021.
Beispiel:
Das Kind ist am 05.03.2019 geboren. Der Vater beantragte Basiselterngeld für die Lebensmonate 13 und 14 (= 05.03.2020 bis 04.05.2020). Aufgrund der Corona-Krise bat ihn sein Arbeitgeber (Krankenhaus) auf die Elternzeit zu verzichten. Er möchte die Elternzeit nun in den Lebensmonaten 23 und 24 (= 05.03.2021 bis 04.05.2021) nehmen. Aufgrund des Änderungsgesetzes kann er sein Elterngeld verschieben.
Wichtiger Hinweis:
Normalerweise sind Elterngeldbezugsmonate für ältere Geschwisterkinder nur beim Elterngeld für das zweite Kind ausklammerungsfähig, wenn sie innerhalb der ersten 14 Lebensmonate des älteren Kindes genommen wurden (für mehr Informationen dazu: Elterngeld zweites Kind).
Aktuell können auch Kalendermonate mit Elterngeldbezug für ein älteres Geschwisterkind ausklammerungsfähig sein, wenn sie nach Lebensmonat 14 des älteren Geschwisterkindes genommen wurde. Ob ElterngeldPlus-Monate davon auch betroffen sind, entzieht sich unserer Kenntnis. Es liegt nahe, dass hier tatsächlich nur die krisenbedingten Verschiebungen berücksichtigt werden.
2) Lockerungen bei den Partnerschaftsbonusmonaten
Die Partnerschaftsbonusmonate, welche die parallele Teilzeit der Eltern fördert, entfällt nicht, wenn Eltern aufgrund der Covid-19-Pandemie die mit ursprünglichen Antrag angezeigten Arbeitszeiten krisenbedingt nicht einhalten können. Es gelten die Angaben bei Antragstellung.
Beispiel:
Das Kind ist am 05.03.2019 geboren. Die Eltern beantragtet die Partnerschaftsbonusmonate für die Lebensmonate 13 bis 16 (= 05.03.2020 bis 04.07.2020). Aufgrund der Corona-Krise konnte der Vater die 25 Stunden nicht erreichen (Kurzarbeit). Die Mutter wiederum arbeitete mehr als 30 Wochenstunden, weil sie in einem systemrelevanten Branche arbeitet.
Normalerweise müssten sie das Elterngeld der Partnerschaftsbonusmonate zurückzahlen (mind. 1.200€), aber aufgrund der Covid-19-Pandemie-Anpassungen gelten nicht die tatsächlich geleistete Arbeitszeit und Zuverdienst, sondern fiktiv die Werte, die zu Antragsabgabe vorlagen (der ursprüngliche Wille wird umgesetzt).
Fraglich ist, inwieweit die Lockerung reicht. Werden die Partnerschaftsbonusmonate bspw. aufgrund der Corona-Krise (KiTa-PLatz kann erst später angeboten werden) erst später angetreten, als ursprünglich geplant, gibt es zum einen das Problem, dass eine Lücke ab Lebensmonat 15 gesetzlich nicht vorgesehen ist und, dass bei einer bewilligten Verschiebung die günstigeren Regelungen nicht mehr greifen, weil der ursprüngliche Antragswille bereits wegen Corona geändert wurde. Hier muss die Verwaltungspraxis – hoffentlich Elternfreundliche – Lösungen für die Betroffenen anbieten.
3) Ausklammerung von Monaten mit Kurzarbeitergeld und Arbeitslosigkeit
Nach § 2b Abs. 1 Satz 3 können Eltern auf Antrag Kalendermonate ausklammern (das heißt, die betroffenen Kalendermonate bleiben bei der Berechnung außen vor), wenn sie in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 23. September 2022 Einkommensausfälle aufgrund der Covid-19-Pandemie hatten. Einkommensausfälle aufgrund der Covid-19-Pandemie können z.B. durch Kurzarbeit, Freistellung, Arbeitslosigkeit oder Schließung des ausgeübten Gewerbes eintreten. Zu den Einkommensminderungen aufgrund der Covid-19-Pandemie zählen auch mittelbare Änderungen der Einkommenssituation, wie zum Beispiel Arbeitszeitreduzierung, Unterbrechung oder Nichtwiederaufnahme der Erwerbstätigkeit zugunsten der Kinderbetreuung. Es können auch nur einzelne Kalendermonate ausgeklammert werden.
Der Antragsteller muss den Einkommensausfall aufgrund der Covid-19-Pandemie glaubhaft machen. Als geeignete Unterlagen hierfür kommen Bescheinigungen, Weisungen oder Anordnungen des Arbeitgebers und – bei Selbständigen – ein Vergleich zum Steuerbescheid des Vorjahres in Betracht. Der Zusammenhang zwischen Einkommensausfall und der Pandemie kann ebenfalls glaubhaft gemacht werden durch Vorlage z.B. von Bescheinigungen, Weisungen oder Anordnungen des Arbeitgebers sowieAnordnungen der Gesundheitsämter zur Schließung bestimmter Betriebe oder Einrichtungen oder durch Vorlage von Bescheiden z.B. über den Bezug von Arbeitslosengeld erst ab dem 1. März 2020 oder später. Die Regelung gilt gleichermaßen für Nicht-Selbständige, nach den weiteren Vorgaben der Absätze 2 und 3 auch für Selbständige und für Eltern mit Mischeinkommen.
Beispiel Kurzarbeit:
Das Kind ist am 05.08.2020 geboren. Der Bemessungszeitraum ist August 2019 bis einschließlich Juli 2020. In den Kalendermonaten März bis einschließlich Mai 2020 wurde Kurzarbeitergeld bezogen. Der Bemessungszeitraum splittet sich nun wie folgt auf: Mai 2019 bis Februar 2020 und Juni 2020 bis Juli 2020.
Beispiel Selbständig:
Das Kind ist am 05.03.2022 geboren. Der Bemessungszeitraum ist grundsätzlich das Kalenderjahr 2021. Der steuerpflichtige Gewinn in 2021 und auch in 2020 ist jedoch aufgrund der Krise signifikant niedriger als in 2019. Der Antragsteller kann beantragen, dass als Bemessungszeitraum das Kalenderjahr 2019 zugrunde gelegt wird.
Sonstige wichtige Infos zu Familienleistungen aufgrund von Corona
Es gibt neben dem Elterngeld noch einige andere Familienleistungen in Deutschland. Folgende weitere Änderungen der Rechtslage dürften für Familien interessant sein:
1) Kinderbonus 2020, 2021 und 2022
Familien erhalten einen einmaligen Kinderbonus von 300 Euro für jedes Kind, für das in mindestens einem Monat im Jahr 2020 ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Der Bonus wird nicht auf Sozialleistungen wie die Grundsicherung oder den Unterhaltsvorschuss angerechnet und beim Kinderzuschlag und dem Wohngeld nicht als Einkommen berücksichtigt. Die Auszahlung erfolgt automatisch und in der Regel in zwei Tranchen (mit Auszahlung des September- und Oktoberkindergeldes).
Kinder, die in 2020 geboren wurden, aber in der regulären Auszahlung nicht teilnahmen (zum Beispiel, weil sie erst im November geboren wurden), erhalten den Bonus wohl als Einmalzahlung mit der ersten Kindergeldzahlung.
Gut verdienende Eltern profitieren letztendlich jedoch nicht vom Bonus, da die 300€ “Extra-Kindergeld” beim Familienleistungsausgleich (Berücksichtigung des Kinderfreibetrages) in der Einkommensteuerveranlagung als erhaltenes Kindergeld zählt.
Hinweis:
Auch in 2021 erhalten Eltern einen einmaligen Kinderbonus. Der Kinderbonus 2021 wird für jedes Kind gezahlt, für das im Jahr 2021 mindestens in einem Monat Anspruch auf Kindergeld besteht oder bestand.
Er beträgt 150 Euro pro Kind. Er wird für alle Kinder, für die im Mai 2021 Anspruch auf Kindergeld besteht, im Mai 2021 ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt wenige Tage nach der regulären Kindergeldzahlung. Der Kinderbonus wird nicht zusammen mit dem Kindergeld ausgezahlt, sondern als eigene Zahlung. Für Kinder, für die in einem anderen Monat im Jahr 2021 Anspruch auf Kindergeld besteht beziehungsweise bestand, wird der Kinderbonus zu einem späteren Zeitpunkt ausgezahlt. Ein gesonderter Antrag ist dafür nicht nötig.
In 2022 wird im Rahmen des Energiepakets der Bundesregierung im Juli 2022 der Bonus ausgezahlt. Er beträgt in diesem Jahr einmalig 100 Euro pro kindergeldberechtigtem Kind. Der Bonus wird nicht zusammen mit dem Kindergeld ausgezahlt, sondern als eigene Zahlung. Für Kinder, für die in einem anderen Monat im Jahr 2022 Anspruch auf Kindergeld besteht beziehungsweise bestand, wird die Zahlung zu einem späteren Zeitpunkt ausgezahlt. Ein gesonderter Antrag ist dafür nicht nötig.
2) Unterstützung für Alleinerziehende
Alleinerziehende genießen eine temporäre Erhöhung des sogenanntes Entlastungsbetrages für Alleinerziehende in der Einkommensteuer (befristet auf die Jahre 2020 und 2021) von derzeit 1908 Euro auf 4008 Euro. Der Entlastungsbetrag ist ein zusätzlicher Steuerfreibetrag, der die besonderen Belastungen Alleinerziehender berücksichtigen soll. Für den Steuervorteil müssen Alleinerziehende nicht bis zur Steuererklärung warten. Sofern Alleinerziehende die Lohnsteuerklasse 2 in ihren Lohnsteuerabzugsmerkmalen haben können sie von der Entlastung noch im laufenden Jahr 2020 profitieren.
3) Lohnfortzahlung wegen Schul- und Kitaschließung
Schulen und Kitas waren während der Corona-Pandemie geschlossen. Je nach der Situation im jeweiligen Bundesland öffneten die Einrichtungen wieder. Eltern, die weiterhin Kinder betreuen und deshalb nicht arbeiten können, haben Anspruch auf eine Lohnfortzahlung auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes.
Die Entschädigung entspricht etwa 67 Prozent des entstandenen Verdienstausfalls (maximal 2016 Euro) für bis zu sechs Wochen. Am 28. Mai 2020 hat der Bundestag beschlossen, dass die Dauer der Lohnfortzahlung von sechs auf bis zu zehn Wochen für jeden Sorgeberechtigten ausgeweitet wird. Künftig besteht damit insgesamt ein Anspruch auf bis zu 20 Wochen Entgeltfortzahlung – jeweils zehn Wochen für Mütter und 10 Wochen für Väter. Für Alleinerziehende wird der Anspruch ebenfalls auf maximal 20 Wochen verlängert. Der Maximalzeitraum von zehn beziehungsweise 20 Wochen muss nicht an einem Stück in Anspruch genommen werden, sondern kann über mehrere Monate verteilt werden. Die Auszahlung der Entschädigung übernimmt der Arbeitgeber, der bei der zuständigen Landesbehörde einen entsprechenden Antrag stellen kann.
Die Voraussetzungen für die Entschädigung sind:
- dass die erwerbstätigen Eltern Kinder unter zwölf Jahren zu betreuen haben, weil eine Betreuung anderweitig nicht möglich ist und,
- dass Gleitzeit-/ Überstundenguthaben bereits ausgeschöpft sind.
4) Notfall-Kinderzuschlag
Familien mit geringem Einkommen können einen monatlichen Kinderzuschlag von bis zu 185 Euro pro Kind erhalten. Ob und in welcher Höhe der KiZ gezahlt wird, hängt von mehreren Faktoren ab – vor allem vom eigenen Einkommen, den Wohnkosten, der Größe der Familie und dem Alter der Kinder.
Berechnungsgrundlage für den Kinderzuschlag ist normalerweise das Durchschnittseinkommen der letzten sechs Monate vor Antragstellung. Damit auch Familien vom Kinderzuschlag profitieren können, die aufgrund der Corona-Pandemie kurzfristig Verdienstausfälle hinnehmen mussten, ist zum 1. April ein Notfall-Kinderzuschlag in Kraft getreten. Dadurch müssen Familien, nicht mehr das Einkommen der letzten sechs Monate nachweisen, wenn sie den KiZ beantragen, sondern nur des letzten Monats vor der Antragstellung. Außerdem müssen Eltern keine Angaben mehr zum Vermögen machen, wenn sie kein erhebliches Vermögen haben.
Diese Regelung gilt bis zum 30. September 2020. Es kann sich also lohnen, noch im April einen Antrag zu stellen, wenn Sie bereits im März erhebliche Verdienstausfälle hatten. Eine weitere Anpassung: Wenn Sie bisher schon den höchstmöglichen Kinderzuschlag von 185 Euro pro Kind erhalten, wird Ihre Bewilligung ohne erneute Prüfung automatisch um weitere sechs Monate verlängert.
FAQ
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Werde ich wegen Corona beim Elterngeld benachteiligt?
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Kurzarbeit und Elterngeld?
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Partnerschaftsbonus Wochenstunden nicht erfüllt?
Zu kompliziert? - Unser Tipp
Die Elterngeldregelungen können kompliziert sein. Machen Sie es sich einfach und nutzen Sie wie viele andere Eltern unsere Serviceangebote, um Ihr Elterngeld bestmöglich zu beantragen. Wir bieten Ihnen viele Möglichkeiten Ihren Elterngeldantrag so einfach und unkompliziert wie möglich zu erstellen:
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