Elterngeld Gesetzesänderungen 2025
Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) wurde Ende des Jahres 2024 bspw. im Rahmen des sog. vierten Bürokratieentlastungsgesetzes in der Form angepasst, dass für Eltern, deren Kinder ab 01. Mai 2025 geboren werden, einige bedeutende Änderungen eintreten.
Diese Neuerungen zielen darauf ab, die Beantragung von Elterngeld zu vereinfachen, bürokratische Hürden abzubauen und den Zugang zu Elterngeld transparenter zu gestalten. In diesem Artikel stellen wir Ihnen die wichtigsten Änderungen vor und erläutern deren Auswirkungen auf Eltern, Behörden, Arbeitgeber und weitere Beteiligte.
Die wichtigsten Änderungen für Eltern, deren Kinder ab 01. Mai 2025 geboren werden:
- Elternzeit-Anträge können künftig in Textform (z.B. per E-Mail) statt schriftlich gestellt werden
- Einführung eines automatisierten Datenabrufs bei Standesämtern zur Prüfung von Kindsdaten (auf die Beifügung der Originalen Geburtsurkunde „Zur Beantragung von Elterngeld“ kann dann verzichtet werden)
- Gleichstellung Selbstständiger mit Angestellten: Zeiten des Erhalts von privatem Krankentagegeld nach § 192 Abs. 5 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes wurden in den Katalog der Verschiebetatbestände aufgenommen
- Wegfall der Einkommensminderungsprüfung bei Ausklammerungs- und Verschiebetatbeständen zur optimalen Auswahl des Bemessungszeitraumes
- Anpassungen bei der Elterngeldberechnung für im Ausland lebende Antragsteller zur Vermeidung von Doppelbelastungen
Elternzeitanmeldung per E-Mail möglich
Eltern, deren Kinder ab Mai 2025 geboren werden können Elternzeit deutlich einfacher beantragen. Sie haben nämlich dann die Möglichkeit, Elternzeit künftig rechtsverbindlich per E-Mail anzumelden. Diese Änderung bringt sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber erhebliche Vorteile mit sich.
Bisherige Regelung
Bislang mussten Anträge auf Elternzeit und Teilzeit während der Elternzeit schriftlich gestellt werden. Dies bedeutete in der Praxis, dass Arbeitnehmer ihre Anträge handschriftlich unterschreiben und per Post oder persönlich beim Arbeitgeber einreichen mussten. Diese Vorgehensweise war oft zeitaufwendig und führte nicht selten zu Verzögerungen bei den Fristen oder Streit.
Neue Regelung: Textform statt Schriftform
Die zentrale Änderung besteht darin, dass die bisher erforderliche Schriftform durch die sogenannte Textform ersetzt wird. Dies betrifft folgende Aspekte:
1. Antrag auf Elternzeit (§ 16 Absatz 1 BEEG)
2. Antrag auf Teilzeit während der Elternzeit (§ 15 Absatz 7 Nummer 5 BEEG)
3. Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung (§ 15 Absatz 5 BEEG)
4. Ablehnung des Antrags durch den Arbeitgeber (§ 15 Absatz 7 Nummer 5 BEEG)
5. Ablehnung von Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder selbständiger Tätigkeit während der Elternzeit (§ 15 Absatz 4 BEEG)
Vorteile für Arbeitnehmer
Für Arbeitnehmer ergeben sich durch diese Änderung mehrere Vorteile:
1. Flexibilität: Die Anmeldung kann nun bequem per E-Mail erfolgen, was besonders für Eltern mit kleinen Kindern oder in Situationen, in denen ein persönliches Erscheinen schwierig ist, von Vorteil ist.
2. Zeitersparnis: Der Prozess wird beschleunigt, da keine Postlaufzeiten mehr berücksichtigt werden müssen.
3. Dokumentation: E-Mails bieten eine einfache Möglichkeit, den Antrag und den Zeitpunkt der Absendung zu dokumentieren.
4. Barrierefreiheit: Für Arbeitnehmer mit Behinderungen kann die elektronische Kommunikation einfacher sein als das handschriftliche Ausfüllen von Formularen.
Vorteile für Arbeitgeber
Auch Arbeitgeber profitieren von der neuen Regelung:
1. Effizienzsteigerung: Die elektronische Bearbeitung von Anträgen kann in bestehende HR-Systeme integriert werden, was den Verwaltungsaufwand reduziert.
2. Schnellere Reaktionszeiten: Arbeitgeber können Anträge schneller bearbeiten und beantworten, was die Planungssicherheit erhöht.
3. Kosteneinsparung: Durch den Wegfall von Papier und Portokosten können Unternehmen Ressourcen einsparen.
4. Verbesserte Datenverwaltung: Elektronische Anträge lassen sich einfacher archivieren und bei Bedarf schneller auffinden.
Rechtliche Sicherheit
Die Textform (§ 126b BGB) stellt sicher, dass die Erklärung und ihr Informationsgehalt dauerhaft in Schriftzeichen festgehalten und damit auch dokumentiert ist. Dies bietet sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber Rechtssicherheit, da der Inhalt und Zeitpunkt der Kommunikation nachvollziehbar bleiben.
Umsetzung in der Praxis
In der Praxis bedeutet dies, dass Arbeitnehmer ihre Anträge auf Elternzeit oder Teilzeit während der Elternzeit per E-Mail an ihren Arbeitgeber senden können. Dabei sollten sie darauf achten, eine Empfangsbestätigung anzufordern oder zu erhalten, um den Eingang des Antrags nachweisen zu können.
Arbeitgeber sollten ihre internen Prozesse anpassen, um sicherzustellen, dass elektronisch eingereichte Anträge ordnungsgemäß bearbeitet werden. Dies kann die Einrichtung spezieller E-Mail-Adressen oder die Anpassung von Workflow-Systemen beinhalten.
Wichtige Hinweise:
Vorteile der Änderung:
– Erhöhte Flexibilität und Zeitersparnis für Arbeitnehmer
– Vereinfachte Dokumentation und Nachverfolgung von Anträgen
– Effizienzsteigerung und Kosteneinsparung für Arbeitgeber
– Verbesserte Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen
– Schnellere Bearbeitung und Reaktionszeiten
Zu beachtende Aspekte:
– Sicherstellung des Datenschutzes bei elektronischer Kommunikation
– Notwendigkeit klarer betrieblicher Richtlinien für den Umgang mit elektronischen Anträgen
– Mögliche Anpassung von IT-Systemen und Schulung von Mitarbeitern erforderlich
– Empfehlung zur Einholung von Empfangsbestätigungen für wichtige Kommunikation
Arbeitgeber müssen nach wie vor die Elternzeit formlos bestätigen, § 16 Abs. 1 Satz 8 BEEG.
automatisierter Datenabruf bei den Standesämtern
Eltern, deren Kinder ab Mai 2025 geboren wird, können einem automatisierten Datenabruf bei den Standesämtern für die Beantragung von Elterngeld zustimmen. Diese Neuerung bringt erhebliche Vereinfachungen für Eltern und Behörden mit sich.
Zweck und Funktionsweise
Die für Elterngeld zuständige Behörde erhält die Berechtigung, zur Prüfung des Elterngeldanspruchs bestimmte Daten über die Geburt eines Kindes automatisiert beim zuständigen Standesamt abzurufen. Dies umfasst:
- Tag und Ort der Geburt des Kindes
- Geburtsname und Vornamen des Kindes
- Familiennamen, Geburtsnamen und Vornamen der Eltern
Bisher prüfte die Elterngeldstelle diese Daten manuell (zeitäufwändig) anhand der im Original beizufügenden Geburtsurkunde mit dem Verwendungszweck „Zur Beantragung von Elterngeld“.
Voraussetzungen und Datenschutz
Der automatisierte Datenabruf ist nur möglich, wenn die antragstellende Person zuvor in die elektronische Datenübermittlung eingewilligt hat. Dies stellt sicher, dass die Datenübermittlung datenschutzkonform erfolgt.
Niemand wird gezwungen, daran teilzunehmen, das heißt, der „alte“ Weg mittels Vorlage der entsprechenden Original-Geburtsurkunde bleibt erhalten.
Vorteile des Datenabrufs
Diese Neuerung bringt mehrere Vorteile mit sich:
– Entlastung der Standesämter gegenüber einer mitteilungsbasierten Datenübermittlung
– Schnellere Antragsbearbeitung durch die zuständigen Behörden
– Entlastung der antragstellenden Personen von der Beibringung papiergebundener oder elektronischer Dokumente im Antragsverfahren
Fazit zum Datenabruf
Die Einführung des automatisierten Datenabrufs bei den Standesämtern stellt einen wichtigen Schritt zur Digitalisierung und Vereinfachung des Elterngeldverfahrens dar und wird von unserer Seite damit begrüßt. Es verspricht eine effizientere Bearbeitung von Anträgen und eine Entlastung sowohl für Eltern als auch für die Elterngeldstellen und der Bediensteten.
Gleichstellung Selbständiger mit Angestellten im Hinblick auf den Bemessungszeitraum
Die Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) bringt eine wichtige Neuerung für selbständige Eltern mit sich, die zu einer Gleichstellung mit angestellten Eltern führt:
Erweiterung der Ausklammerungstatbestände
In § 2b Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 BEEG wird der Katalog der Ausklammerungs- und Verschiebetatbestände für den Bemessungszeitraum des Elterngeldes erweitert. Neu aufgenommen wird der Bezug von Krankentagegeld, das privat krankenversicherten selbständigen Personen während der Mutterschutzfristen und am Entbindungstag zusteht.
Auswirkungen für Selbständige
Diese Änderung hat folgende Konsequenzen:
- Selbständige Frauen mit privater Krankenversicherung können nun Zeiten mit Bezug von Krankentagegeld bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums für das Elterngeld unberücksichtigt lassen, das war bislang nicht möglich.
- Dies führt zu einer Gleichbehandlung von selbständigen und angestellten Eltern, da angestellte Frauen bereits zuvor die Möglichkeit hatten, Zeiten des Mutterschaftsgeldbezugs auszuklammern.
Hintergrund der Änderung
Die Neuregelung dient der Umsetzung der EU-Richtlinie 2010/41/EU, die die Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, zum Ziel hat.
Wichtiger Hinweis:
Die Ausklammerungs- und Verschiebetatbestände des § 2b BEEG können sehr schnell recht kompliziert werden. Gerade wenn Selbständige bei der Berechnung des Elterngeldes zwischen mehreren Möglichkeiten auswählen können, ist besondere Aufmerksamkeit geboten.
Die neue Regelung gibt selbständigen Müttern mehr Wahlmöglichkeiten, was grundsätzlich zu begrüßen ist, das Thema gleichwohl aber auch komplexer macht.
Wegfall der Einkommensminderungsüberprüfung bei Ausklammerungs- und Verschiebetatbeständen
Eltern, deren Kinder ab 01. Mai 2025 geboren werden, wird die Beantragung von Elterngeld durch diese wichtige Änderung im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) vereinfacht. Die bisher notwendige Überprüfung einer Einkommensminderung bei bestimmten Ausklammerungs- und Verschiebetatbeständen, § 2b Absatz 1 Satz 2 letzter Satzteil BEEG, entfällt.
Betroffene Ausklammerungs- und Verschiebetatbestände
Durch die Änderung sind nun folgende Tatbestände ausklammerungs- und verschiebefähig:
- Elterngeldbezug für ein älteres Kind (eingeschränkt)
- Zeiten von Mutterschutzfristen
- Bezug von Mutterschaftsgeld
- Bezug von Krankentagegeld während der Mutterschutzfristen für privat versicherte Selbstständige
- Zeiten einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung
- Zeiten eines Wehrdienstes nach dem Wehrpflichtgesetz in der bis zum 31. Mai 2011 geltenden Fassung oder nach dem
Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes oder Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz
Auswirkungen der Änderung
- Vereinfachung des Elterngeldverfahrens: Die Streichung der Überprüfung einer Einkommensminderung durch die Elterngeldstellen beschleunigt den Prozess, weil die Einkommensminderungsüberprüfung bei den schwangerschaftsbedingten Erkrankungen entfällt.
- Verwaltungsvereinfachung: Die Änderung reduziert den bürokratischen Aufwand für Elterngeldstellen.
- Erleichterung für Selbstständige: Besonders Selbstständige profitieren von der vereinfachten Beantragung des Elterngeldes.
Hintergrund der Änderung
Für die genannten Zeiträume wird nun regelmäßig von einer Einkommensminderung ausgegangen, ohne dass dies im Einzelfall nachgewiesen werden muss. Diese Annahme basiert auf der Erkenntnis, dass in den Fällen schwangerschaftsbedingter Erkrankung typischerweise eine Einkommensminderung vorliegt.
Flexibilität für Antragsteller
Sollte in Ausnahmefällen keine Einkommensminderung vorliegen, können Antragsteller auf die Ausklammerung verzichten. Dies ermöglicht eine flexible Handhabung in individuellen Situationen.
Wichtiger Hinweis:
Die Ausklammerungs- und Verschiebetatbestände des § 2b BEEG können sehr schnell recht kompliziert werden.
Durch die Vereinfachung des Ausklammerungs- und Verschiebetatbestands „Zeiten einer schwangerschaftsbedingter Erkrankung“ profitieren alle Eltern, insbesondere:
- Angestellte Mütter, die in ein medizinisches Beschäftigungsverbot geschickt wurden und für die es besser wäre, diese Monate im Bemessungszeitraum unberücksichtigt zu lassen (war so früher nicht möglich, jetzt können Gestaltungen bspw. bei Steuer- und Sozialversicherungsabzugsmerkmalen noch besser genutzt werden)
- Mütter, denen bei der Anwendung des „Elterngeld-Tricks“ beim Elterngeld beim zweiten Kind in einem Jahr ein Verschiebetatbestand fehlt (weil Geburt des nächsten Kindes zu weit von Geburt des vorherigen Kindes entfernt war). Diese benötigen nun nur noch im entsprechend Geburtsvorjahr ein ärztliches Attest, dass sie schwangerschaftsbedingt arbeitsunfähig waren
Wer hier Fragen hat oder Möglichkeiten zur Optimierung sieht, sollte eine Elterngeld Beratung ernstlich in Betracht ziehen.
Anpassungen bei der Berechnung des Elterngeldes
Die Änderungen für Eltern, deren Kinder ab 01. Mai 2025 geboren werden, bringen auch einige wichtige Anpassungen bei der Berechnung des Elterngeldes mit sich, insbesondere für Personen mit Wohnsitz im Ausland.
Berücksichtigung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags
Für in Deutschland nichtselbständig Erwerbstätige mit Wohnsitz im Ausland wird eine Sonderregelung eingeführt:
- Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird nicht berücksichtigt, wenn das deutsche Elterngeld im Ansässigkeitsstaat aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens besteuert wird.
- Dies gilt nur, wenn das Elterngeld nach den Vorschriften des Ansässigkeitsstaats tatsächlich der Steuer unterliegt.
- Ziel ist die Vermeidung einer doppelten Belastung für die Betroffenen.
Der Gesetzgeber konkretisiert diese Anpassung im neuen § 2c Abs. 4 BEEG in der Begründung zum Gesetz wie folgt:
Das Elterngeld ersetzt teilweise das Einkommen der Eltern, das diesen auf Grundlage des zuletzt erzielten Einkommens aus einer weiterhin im gleichen Umfang ausgeübten Erwerbstätigkeit zur Verfügung stünde, wenn sie nach der Geburt weiter erwerbstätig wären.
Um das sogenannte Elterngeld-Brutto zu ermitteln, wird der monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Überschuss der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit in Geld oder Geldeswert über ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags herangezogen.
In Sonderfällen, in denen in Deutschland nichtselbständig Erwerbstätige ihren Wohnsitz im Ausland haben und das bezogene deutsche Elterngeld auf Grund eines zwischen Deutschland und dem Ansässigkeitsstaat geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens im Ansässigkeitsstaat besteuert wird, kann es zu einer übermäßigen Belastung der Eltern kommen.
Eine solche von den Betroffenen als doppelte Belastung wahrgenommene Situation entsteht dann, wenn zunächst in Deutschland die Einnahmen um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag rechnerisch reduziert werden, um den Überschuss der Einnahmen festzustellen und zugleich der Ansässigkeitsstaat das so bereinigte Elterngeld nach seinem nationalen Steuerrecht unter der Berücksichtigung/Absetzung seiner geltenden Regelungen für Werbungskosten zusätzlich in die steuerliche Bemessungsgrundlage einbezieht. Zur Vermeidung einer solchen als doppelt wahrgenommenen Belastung erfolgt daher in den genannten Sonderfällen keine rechnerische Absetzung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags bei der Berechnung des Elterngeld-Brutto.
Wenn das aus Deutschland gezahlte Elterngeld nach den maßgebenden Vorschriften des Ansässigkeitsstaates dort nicht der Steuer unterliegt, fehlt es hingegen an einer doppelten Belastung und es verbleibt bei einer entsprechenden rechnerischen Absetzung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags bei Ermittlung des Überschusses der Einnahmen (ElterngeldBrutto). Dies gilt unter anderem auch, wenn im Ansässigkeitsstaat das deutsche Elterngeld von der Besteuerung vollständig nach dem zugrundeliegenden Doppelbesteuerungsabkommen freigestellt wird.
Mit der Regelung wird eine einheitliche Rechtsanwendung im Bereich der Lohnersatzleistungen, die nach der Nettoentgeltmethode berechnet werden, gewährleistet und die Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union gestärkt. Für Betroffene bedeutet dies Rechtsklarheit.
Anpassungen bei den Abzügen für Steuern
Ähnlich verhält es sich mit der Berücksichtigung von Steuern bei der Elterngeldberechnung:
- Abzüge für Steuern werden nun nicht (mehr) berücksichtigt, wenn das Elterngeld im Ansässigkeitsstaat aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens besteuert wird
- Dies gilt ebenfalls nur, wenn das Elterngeld nach den Vorschriften des Ansässigkeitsstaats tatsächlich der Steuer unterliegt.
Auswirkungen und Ziele der Änderungen
Diese Anpassungen haben mehrere positive Effekte:
- Vermeidung einer übermäßigen Belastung für im Ausland lebende Elterngeldempfänger.
- Gewährleistung einer einheitlichen Rechtsanwendung im Bereich der Lohnersatzleistungen.
- Stärkung der Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union.
- Schaffung von Rechtsklarheit für Betroffene.
- Entlastung der für die Ausführung des BEEG zuständigen Behörden (so zumindest lt. Gesetzgeber).
Klarstellung bei der Anrechnung vergleichbarer ausländischen Familienleistungen
Eine Änderung in § 3 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) bringt wichtige Klarstellungen zur Anrechnung von den Mutterschaftsleistungen vergleichbare ausländische Leistungen auf das Elterngeld:
1. Anrechnung ausländischer Leistungen:
Dem Elterngeld oder (neu:) Mutterschaftsleistungen vergleichbare Leistungen, die außerhalb Deutschlands oder von über- oder zwischenstaatlichen Einrichtungen bezogen werden, werden auf das deutsche Elterngeld angerechnet. Dies stelle sicher, dass keine Doppelleistungen erfolgen und die Gleichbehandlung aller Elterngeldberechtigten gewährleistet sei.
2. Anrechnung von Leistungen für ältere Kinder:
Elterngeld oder vergleichbare Leistungen (neu: auch Mutterschaftsleistungen), die für ein älteres Kind bezogen werden – sei es aus Deutschland oder dem Ausland – werden ebenfalls auf das Elterngeld für das jüngere Kind angerechnet. Diese Regelung verhindere eine Kumulation von Leistungen und sorge für eine faire Verteilung der Unterstützung.
3. Umfassende Berücksichtigung:
Die Formulierung „außerhalb Deutschlands oder gegenüber einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung“ gewährleistet, dass alle relevanten Leistungen, unabhängig von ihrer Herkunft, bei der Elterngeldberechnung berücksichtigt werden.
Diese Klarstellungen tragen wohl zu einer gerechteren und transparenteren Handhabung des Elterngeldes bei, insbesondere in Fällen mit internationalem Bezug.
Praxis-Hinweis:
Unklarheiten und Missverständnisse, sowie nicht konsistente Verwaltungsentscheidungen treten oft im Zusammenhang mit Auslandsbezügen auf. Insbesondere beim Thema Anrechnung von vergleichbaren ausländischen Leistungen gibt es Unklarheiten, ob hierfür zwingend die Basiselterngeld-Fiktion des § 4 Abs. 4 Satz 3 BEEG greift, ist teilweise strittig, weil die offiziellen Richtlinien des Bundesfamilienministeriums zu diesem Thema auch andere Möglichkeiten (Wahl von ElterngeldPlus) vorsieht. Wiederum interessieren sich erfahrungsgemäß manche Elterngeldstellen gar nicht für das Thema und rechnen die Leistungen trotz expliziten Hinweisen der Antragsteller nicht an.
Hier wird sich vermutlich noch in den kommenden Jahren das Recht durch die Rechtsprechung fortentwickeln.
Sonstiges
Neben den vorgenannten Änderungen gab es einige weitere Änderungen, die aber lediglich klarstellenden Charakter haben, bzw. redaktionelle Anpassungen waren.
Interessant zu wissen:
Der Bundesrat hatte diverse Vorschläge und Ergänzungen zur Verbesserung und Vereinfachung vorgeschlagen, die vom Bundestag in Gänze abgelehnt wurden. Die für die Eltern interessantesten Vorschläge möchten wir an dieser Stelle vorstellen:
1) Verlängerung des Geschwisterbonusses
Der Bundesrat schlug vor, Eltern den Geschiwsterbonus immer bis mindestens zum 14. Lebensmonat zu gewähren, solange zum Zeitpunkt der Geburt des Geschwisterkindes die Voraussetzungen (Alter) der älteren Kinder vorlagen.
Begründend führt der Bundesrat dazu u.a. Folgendes aus:
Es ist nicht vermittelbar, warum mit Erreichen der Altersgrenze eines Geschwisterkindes der Geschwisterbonus während des Elterngeldbezugs wegfällt. Der Beratungsaufwand ist entsprechend hoch, zumal sich die finanzielle Situation der Familien allein durch Erreichen der Altersgrenze eines Geschwisterkindes nicht ändert. Auch die Berechnung des Elterngeldes ist schwieriger. Unterschiedliche Regelungen und Ausnahmen in Bezug auf Sonderfallgestaltungen bei Geschwisterkindern, Mehrlingen, Kindern mit Behinderungen, Adoptionen machen das Elterngeld für Familien und Verwaltung unübersichtlich und kompliziert.
2) Streichung der Mindestarbeitszeit bei den Partnerschaftsbonusmonaten
Der Bundesrat schlug vor, den Partnerschaftsbonus bereits dann zu gewähren, wenn beide Elternteile in Teilzeit arbeiten, unabhängig von einer Mindestarbeitszeit (max. jeodch 32 Wochenstunden pro Elternteil).
Hierzu führte er u.a. Folgendes zur Begründung seines Vorschlags aus:
Familien können den Partnerschaftsbonus leichter in Anspruch nehmen, da die zusätzliche Voraussetzung, dass beide Eltern mindestens 24 Stunden wöchentlich arbeiten müssen, entfällt. Zudem entfällt das Risiko, dass sie den Partnerschaftsbonus wegen unvorhergesehener Unterschreitungen der Mindeststundengrenze zurückzahlen müssen. Die Mindeststundenzahl kann häufig und unvorhersehbar nicht eingehalten werden. In vielen Berufsgruppen ist eine genaue Stundenzahl einfach nicht planbar.
Die Vorschläge fanden keine Berücksichtigung, weil sie mit Mehrkosten verbunden wären, die bis dato nicht in der Ausgabenplanung des Bundes vorgesehen waren. Dies ist schade, denn beide Vorschläge stellen erhebliche Verbesserungen und Vereinfachungen für die Eltern dar.
FAQ
Häufig gestellte Fragen
-
Ab wann gelten die neuen Regelungen zum Elterngeld?
-
Kann ich meine Elternzeit jetzt per E-Mail beantragen?
-
Was ändert sich für selbstständige Eltern bei der Elterngeldberechnung?
Das könnte Sie auch interessieren