04.07.2017
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entschied in 2016 zugunsten der Elterngeldbezieher (Aktenzeichen: L 17 EG 10/15). Werde Weihnachts- und/oder Urlaubsgeld in Form eines 13. und/oder 14. Monatsgehalts lt. Arbeitsvertrag gezahlt, seien diese Zahlungen – auch wenn sie als sog. Sonstige Bezüge lohnversteuert werden – elterngelderhöhend zu berücksichtigen (wir berichteten).
Zwischenzeitlich entschied das Bundessozialgericht, dass die Einmalzahlungen nicht das Elterngeld erhöhen.
Nach Auffassung des Gerichts bemisst sich das Elterngeld für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach dem Durchschnitt des laufenden, in der Regel monatlich zufließenden Lohns im Bemessungszeitraum. Üblicherweise seien damit die laufenden Löhne in den zwölf Kalendermonaten vor dem Geburtsmonat des Kindes Grundlage der Berechnung. Nicht zu diesem laufenden Arbeitseinkommen gehörten Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, welches im Bemessungszeitraum jeweils nur einmal gewährt werde. Sie zählten zu den für die Bemessung des Elterngeldes unmaßgeblichen, lohnsteuerlich als sonstige Bezüge behandelten Einnahmen.
Eine Zuordnung zum laufenden Lohn folge nicht daraus, dass Urlaubs- und Weihnachtsgeld als Teile des Gesamtjahreslohns zu berechnen seien. Auch dass sie in gleicher Höhe wie regelmäßiger Monatslohn gezahlt werden, begründe keine wiederholten beziehungsweise laufenden Zahlungen. Die Zahlung erfolge vielmehr auch hier anlassbezogen einmal vor der Urlaubszeit und einmal vor Weihnachten.
Diese Auffassung bestätigt zwar den eindeutigen Gesetzestext, leider bleibt meines Erachtens hier eine offenbare Ungleichbehandlung gegenüber Selbständigen bestehen. Wird bei diesen auf den steuerlichen Gewinn des maßgeblichen Veranlagungszeitraumes abgestellt, interessiert es elterngeldrechtlich nicht, wie sich die betreffenden Umsatzerlöse zusammensetzen. Es erfolgt keine Korrektur des Gewinns aufgrund von Erlösen aus Hilfs- oder Nebengeschäften und auch keine Korrektur von Privatanteilen, auf welche der Unternehmer insgesamt mehr Einfluss nehmen kann, als auf die Erlöse des Hauptgeschäfts.
Nach diesem herben Rückschlag bleibt abzuwarten, wie das Bundessozialgericht in den anderen Verfahren (wir berichteten) hinsichtlich der Sonstigen Bezüge entscheiden wird. Die Chance besteht also noch, dass wenigstens quartalsweise gezahlte Gehaltsbestandteile (hauptsächlich Provisionen) den Elterngeldanspruch erhöhen können.
Betroffene Eltern sollten hier also einen Widerspruch mit einem Antrag auf Verfahrensruhe prüfen.
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