29.12.2016
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg in Stuttgart urteilte im Sinne der Eltern! Regelmäßig erhaltene Provisionen, welche als Sonstige Bezüge lohnversteuert wurden, können demnach – entgegen der Verwaltungspraxis – beim Elterngeld berücksichtigt werden.
Elterngeld soll grundsätzlich das Einkommen (teilweise) ersetzen, welches maßgeblich den wirtschaftlichen Dauerzustand des Elterngeldberechtigten vor der Geburt prägte. Nach Ansicht des Gerichts zählen regelmäßig gezahlte Provisionen auch zu diesem Einkommen.
Die 28-jährige Klägerin arbeitet als Marketing-Managerin im Medienbereich. Neben einem monatlichen Grundgehalt von ca. 3.000 Euro erhielt sie im Bemessungszeitraum regelmäßig (quartalsweise) Provisionen in wechselnder Höhe. Konkret insgesamt ca. 6.800 Euro im gesamten Bemessungszeitraum. Die Elterngeldstelle berücksichtigte bei der Berechnung des Elterngeldes lediglich das Grundgehalt und nicht die Provisionen, weshalb ihr Elterngeld zunächst „nur“ auf 1.230,- EUR festgesetzt wurde.
Grundlage für die Entscheidung war hauptsächlich, dass die in 2015 geänderten Lohnsteuerrichtlinien dem Zweck des Bundeselterngeldgesetzes zuwider laufen. Dort ist nämlich nunmehr geregelt, dass viertel- oder halbjährliche Zahlungen an Arbeitnehmer als Sonstige Bezüge lohnzuversteuern sind. Eine solche Verweisung auf Verwaltungsvorschriften, die jederzeit ohne Beteiligung des Gesetzgebers geändert werden können, sei nicht ausreichend, um den gesetzlichen Elterngeldanspruch einzuschränken, befand das Landessozialgericht.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat das Landessozialgericht die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen. Betroffenen Eltern rät die Elterngeldberatung Dresden gegen den Elterngeldbescheid Widerspruch einzulegen. Dabei sollte auf das Urteil verwiesen werden (Aktenzeichen: L 11 EG 1557/16, Urteil vom 13.12.2016, LSG Baden-Württemberg).
Sollte es zur Revision kommen, sollte ein Antrag auf Ruhen des Widerspruchsverfahrens mit Verweis auf das Revisionsverfahren gestellt werden.
Trotz allem Stress mit den Anträgen wünscht die Elterngeldberatung Dresden allen Lesern ein gesundes und fröhliches neues Jahr 2017!
Update:
Gegen das Urteil wurde von der Elterngeldstelle Revision beim Bundessozialgericht eingelegt. Betroffene Eltern sollten deshalb unter Verweis auf das Aktenzeichen (B 10 EG 4/17 R) im Widerspruchsverfahren das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung beim Bundessozialgericht beantragen.
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