22.07.2016
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entschied kürzlich zugunsten der Elterngeldbezieher (Aktenzeichen: L 17 EG 10/15). Werde Weihnachts- und/oder Urlaubsgeld in Form eines 13. und/oder 14. Monatsgehalts lt. Arbeitsvertrag gezahlt, seien diese Zahlungen – auch wenn sie als sog. Sonstige Bezüge lohnversteuert werden – elterngelderhöhend zu berücksichtigen.
Entscheidend ist die arbeitsvertragliche Regelung. Sind die Zahlungen dagegen nicht als regelmäßiges 13. und 14. Monatsgehalt deklariert, werden sie weiterhin nicht elterngelderhöhend berücksichtigungsfähig sein. Damit bestätigte das Landessozialgericht das Urteil des Sozialgerichts Berlin. Es ist noch nicht bekannt, ob der Beklagte (die Stadt Berlin) Revision eingelegt hat.
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Update: Das Revisionsverfahren wird beim Bundessozialgericht unter dem Aktenzeichen B 10 EG 5/16 R geführt. Betroffene Eltern sollten einen Widerspruch mit einem Antrag auf Verfahrensruhe prüfen.
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