28.03.2019
Mit heutigem Datum entschied das Bundessozialgericht (Aktenzeichen: B 10 EG 8/17 R),
welche Steuerklasse bei der Ermittlung des fiktiven Elterngeldnettos zu berücksichtigen ist,
wenn die Steuerklasse mehr als nur einmal im Bemessungszeitraum gewechselt wurde.
Zugegeben, dieser Sachverhalt betrifft nicht die Mehrheit der Antragsteller, jedoch ist die
Auswirkung der Entscheidung, wenn man denn betroffen ist, nicht zu verachten.
Grundsätzlich heißt es im § 2c Abs. 3 Satz 1 BEEG, dass bei Antragstellern mit
nichtselbständigem Einkommen diejenige Lohnsteuerklasse bei der fiktiven Elterngeldnetto-
Ermittlung angewendet werden soll, die im letzten Monat des Bemessungszeitraumes auf
der Gehaltsmitteilung ausgewiesen wurde.
Die erste Ausnahmeregelung dazu wird im zweiten Satz des § 2c Abs. 3 BEEG beschrieben:
Wenn sich die Lohnsteuerklasse nämlich im Bemessungszeitraum geändert hat, gelte
diejenige Steuerklasse, die überwiegend maßgeblich war.
Beispiel: Bemessungszeitraum = Januar bis Dezember 2018. Im Januar bis April hatte der
Antragsteller die Lohnsteuerklasse 4, von Mai bis Dezember 2018 jedoch die
Lohnsteuerklasse 3. Nach § 2c Abs. 3 Satz 2 BEEG ist für die Ermittlung des fiktiven
Elterngeldnettos nun die Lohnsteuerklasse 3 maßgeblich, weil sie überwiegend im
Bemessungszeitraum zugrunde gelegt wurde (4 Monate Steuerklasse 4 und demgegenüber 8
Monate Steuerklasse 3).
Bislang gab es eine Regelungslücke im Gesetz, die das Bundessozialgericht nun gefüllt hat:
Und zwar, welche Lohnsteuerklasse zu berücksichtigen ist, wenn es zu mehr als nur einem
Wechsel im Bemessungszeitraum kam.
Im Streitfall umfasste der Bemessungszeitraum der Antragstellerin die Kalendermonate
Dezember 2014 bis November 2015. In diesem Zeitraum wurden folgende Steuerklasse ihren
Gehaltsmitteilungen zugrunde gelegt:
Dezember 2014 bis Mai 2015 (= 6 Monate): | Steuerklasse 1 |
Juni 2015 und Juli 2015 (= 2 Monate): | Steuerklasse 4 |
August 2015 bis November 2015 (= 4 Monate): | Steuerklasse 3 |
Die Mutter begehrte, dass aufgrund der Regelungslücke bei mehreren Wechseln, diejenige
Steuerklasse zu berücksichtigen sei, die im letzten Kalendermonat maßgeblich war, mithin
die Steuerklasse 3. Diesem Begehren gaben die Richter des Bundessozialgerichts nicht statt
und begründeten dies wie folgt: „Bei einem mehrmaligen Wechsel der Steuerklasse
überwiege die Steuerklasse, die in mehr Monaten gegolten hat als jede andere Steuerklasse
(relative Betrachtung). Der im Interesse der Verwaltungsvereinfachung angeordnete
Rückgriff auf die Entgeltdaten im letzten Monat des Bemessungszeitraums mit Einkommen
erfährt damit eine notwendige Korrektur in Fällen, in denen der Rückgriff auf diese Daten die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Elterngeldberechtigten im Bemessungszeitraum verzerrt
darstellt.“
Im Falle einer gleichmäßigen Verteilung (6 Monate zu 6 Monate) wird im Übrigen die
Lohnsteuerklasse berücksichtigt, die im letzten Monat des Bemessungszeitraumes vorlag.
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