07.07.2020
Während der Elternzeit ist das Geld oft knapp. Viele Eltern versuchen, das monatliche Einkommen möglichst hoch zu halten. Nicht selten wechselt der Arbeitende Partner in die günstigste Steuerklasse 3. Was im ersten Moment hilft, kann sich im Nachgang jedoch als teurer Fehler darstellen.
In diesem Artikel wird erklärt, welche Auswirkungen das Elterngeld auf die Einkommensteuer hat. In einem anderen Artikel lesen Sie, wie Sie ein höheres Elterngeld durch einen Steuerklassenwechsel erhalten können.
Nein, es ist sogar explizit steuerfrei, vgl. § 3 Nr. 67 lit. b) Einkommensteuergesetz. Das heißt, das Elterngeld wird von der Elterngeldstelle ohne steuerliche Abzüge 1:1 überwiesen.
Aber: Nach § 32b Abs. 1 S. 1 lit. j) Einkommensteuergesetz unterliegt das Elterngeld dem sogenannten Progressionsvorbehalt.
Der Progressionsvorbehalt bezeichnet einen besonderen Berechnungsvorgang in der Einkommensteuerermittlung, bei welchem steuerfreie Leistungen, indirekt den Steuersatz auf steuerpflichtige Einkünfte erhöhen.
Am besten lässt sich dies an einem einfachen Beispiel erklären:
Ihr steuerpflichtiges Einkommen in 2019 beträgt 50.000,- EUR. Der Steuersatz beträgt (schätzungsweise) 25%, die Einkommensteuer mithin 12.300,- EUR. Nun prüft das Finanzamt, ob Sie in diesem Jahr sogenannte Progressionsleistungen (Elterngeld, Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Arbeitslosengeld I, etc.) erhalten haben. Nehmen wir an, dass Sie 10.000,- EUR Elterngeld erhalten haben. Ihr „fiktives“ steuerpflichtiges Einkommen beträgt nun 60.000,- EUR, der Steuersatz wäre ca. 27%.
Nun wird dieser (höhere) Steuersatz auf Ihre originär steuerpflichtigen Einkünfte angesetzt. Also auf 50.000,- EUR kommt nun ein Steuersatz von 27%, anstatt 25%. Die Einkommensteuer erhöht sich aufgrund des Elterngeldes um 1.200,- EUR auf 13.500,- EUR.
Die Auswirkung des Elterngeldes in diesem Beispiel betragen also 1.200€.
Elterngeld trägt man, wie andere Einkommensersatzleistungen die dem Progressionsvorbehalt unterliegen (ALG I, Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Kurzarbeitergeld, etc.), in der Zeile 38 des Mantelbogens der Steuererklärung, getrennt nach dem Empfänger und Leistungsart, ein.
Die Elterngeldstelle hat dem Finanzamt die Höhe Ihres Elterngeldes bereits elektronisch übermittelt. Wenn Sie am Abrufverfahren der elektronischen Daten teilnehmen, können Sie das Elterngeld automatisch in die richtige Zeile übernehmen.
Tipp: Vom Elterngeld wird in aller Regel der Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 1.000€ abgezogen, wodurch sich der Progressionseffekt abmildert und effektiv Steuern gespart werden.
Das Finanzamt zieht diesen Pauschbetrag aktuell jedoch nicht ab, wenn bei den steuerpflichtigen Einkünften aus Nichtselbständiger Arbeit bereits höhere Werbungskosten als 1.000€ abgezogen wurden.
Hiergegen wurde eine Verfassungsbeschwerde eingelegt. Sie ist unter dem Aktenzeichen 2 BvR 3057/14 beim Bundesverfassungsgericht aktuell anhängig. Wir empfehlen, für alle betroffenen Veranlagungszeiträume das Rechtsmittel des Einspruches einzulegen, um auch in diesen Fällen den Pauschbetrag vom Elterngeld abgezogen zu bekommen. Nicht zuletzt ist dies geboten, um eine Gleichbehandlung mit Selbständigen zu gewährleisten, bei denen regelmäßig sämtliche Betriebsausgaben steuermindernd berücksichtigt werden und den Pauschbetrag zusätzlich vom Elterngeld abgezogen bekommen.
Aufgrund der Anhängigkeit beim Bundesverfassungsgericht dürften die Einsprüche von Gesetzes wegen bis zur Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht ruhen.
Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer. Das heißt, das Finanzamt überprüft mit Ihrer Steuererklärung wie viele Einkommensteuern Sie für das abgelaufene Kalenderjahr zahlen müssen.
Ob Sie nachzahlen müssen oder eine Erstattung bekommen hängt demzufolge davon ab, wie viel Sie vorausgezahlt haben. Es gibt verschiedene Varianten der Einkommensteuervorauszahlungen. Die bekanntesten sind wohl
Wenn Sie allein veranlagt werden (ledige, dauernd getrennt lebende, etc.), besteht in aller Regel nur dann eine erhöhte Gefahr einer Nachzahlung, wenn Sie während des Elterngeldbezuges überdurchschnittlich hohes steuerpflichtiges Einkommen haben (zum Beispiel aufgrund von Vermietungseinkünften oder ähnlichem).
Zusammen veranlagte Paare sollten die Situation genauer prüfen. Die größte Gefahr einer Nachzahlung besteht, wenn beide Elternteile vor der Geburt überdurchschnittlich gut verdient haben und nach der Geburt ein Elternteil den Höchstbetrag des Elterngeldes bezieht während der andere Partner bei weiterhin hohem Einkommen in die Steuerklasse 3 wechselt, bzw. - wenn selbständig - die Einkommensteuer-Vorauszahlungen herabsetzen lässt.
Elterngeld ist, wie auch andere Progressionsleistungen, in der Zeile 38 des Mantelbogens einzutragen.
Eine pauschale Antwort ist aufgrund der Komplexität des Einkommensteuerrechts nicht möglich. Es hängt im Grunde davon ab, wie hoch die steuerpflichtigen Einkünfte sind und wie viel Einkommensteuer bereits vorausgezahlt wurde.
Es zählt ein strenges Zuflussprinzip, das heißt, wenn Elterngeld in 2020 bezogen wurde, muss es in der Steuererklärung für 2020 angegeben werden (spätestens zum 31.07.2020, bzw. 31.12.2020 erklärt werden).
Nein, es ist steuerfrei (vgl. § 3 Nr. 67 EStG). Es unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG und erhöht deshalb den Steuersatz auf Ihr steuerpflichtiges Einkommen.
Wer im Kalenderjahr mehr als 410 EUR Progressionsleistungen (ALG I, Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Kurzarbeitergeld, etc.) erhalten hat, muss grundsätzlich eine Einkommensteuererklärung abgeben, damit das Finanzamt prüfen kann, ob man genug Einkommensteuer gezahlt hat.
Wenn man der Abgabeverpflichtung nicht nachkommt, wird das Finanzamt ggf. erst Jahre später auf Sie zukommen und Sie zur Abgabe auffordern.
Die Elterngeldregelungen können kompliziert sein. Machen Sie es sich einfach und nutzen Sie wie viele andere Eltern unsere Serviceangebote, um Ihr Elterngeld bestmöglich zu beantragen. Wir bieten Ihnen viele Möglichkeiten Ihren Elterngeldantrag so einfach und unkompliziert wie möglich zu erstellen: