Familienkasse für Kindergeld

Die Bundesfamilienkasse ist für die Prüfung und Auszahlung von Kindergeld zuständig. Die Familienkasse ist der Bundesagentur für Arbeit untergeordnet und führt das Bundeskindergeldgesetz (BKGG) aus. Neben Kindergeldanträgen prüft die Familienkasse auch Anträge auf Kinderzuschlag. Der umgangssprachliche Begriff “Kindergeldkasse” ist mittlerweile veraltet und wird nicht mehr genutzt. Welche Familienkasse für Sie zuständig ist, hängt von Ihrem Wohnort ab.

Familienkasse Kindergeld - Wie Sie Kindergeld von der Familienkasse erhalten.

“Alle Informationen zur Beantragung von Geldern über die Familienkasse”

Inhaltsverzeichnis

Das Wichtigste in Kürze:

  • Familienkassen der Agentur für Arbeit sind zuständig für Bearbeitung und Auszahlung von Kindergeldleistungen
  • Für einen Anspruch auf Kindergeldleistungen müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein
  • Zuständigkeit der Familienkasse ist abhängig vom Wohnort der antragstellenden Eltern
  • Es gibt feste Auszahlungstermine (orientieren sich an der Kindergeldnummer)
  • Änderungen der familiären Situation müssen der Familienkasse zeitnah mitgeteilt werden
  • Steuer-ID des Kindes wird benötigt
  • Bei Untätigkeit oder einer möglichen Fehlentscheidung der Familienkasse haben Eltern reguläre Rechte auf Einspruch/Widerspruch/Klage
  • Rückforderungen und Einbehalt von Kindergeld ist möglich

Was ist die Familienkasse - einfach erklärt

Die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit ist als Bundesbehörde zuständig für die Bearbeitung, Kindergeld Auszahlung und Kinderzuschlag.

Beantragen von Geldern bei der Familienkasse

Wir erklären Ihnen, wie Sie Kindergeld, Kinderbonus oder Kinderzuschlag bei Ihrer zuständigen Familienkasse beantragen können.

Anspruch auf Zahlung von Kindergeld

Eltern haben Anspruch auf Kindergeld, wenn das Kind noch nicht volljährig ist und mit ihnen im gleichen Haushalt lebt. Zudem sollten die Eltern auch für die regelmäßige Versorgung des Kindes zuständig sein. Der Wohnort der Familie muss sich in Deutschland, der EU, der Schweiz, Liechtenstein, Norwegen oder Island befinden. Für bereits volljährige Kinder kann unter bestimmten Voraussetzungen auch Kindergeld bezogen werden.

Antrag auf Kindergeld bei der Familienkasse

Um Kindergeld zu beantragen, müssen Sie sich an Ihre zuständige Dienststelle der Familienkasse wenden. Diese bearbeitet Ihren Kindergeldantrag und teilt Ihnen mit, ob und in welchem Umfang Anspruch auf Kindergeld besteht.

Sie möchten wissen, wie man Kindergeld beantragt? Dann finden Sie im Ratgeberartikel Kindergeld beantragen alle Informationen, Tipps und Formulare.

Anspruch auf Zahlung des Kinderbonus

Der Kinderbonus soll Familien zusätzlich während der Coronakrise entlasten. Anspruch auf den Kinderbonus 2021 haben Kinder, die für mindestens einen Monat im Jahr 2021 Anspruch auf Kindergeld hatten. Dabei erhalten auch Kinder den Kinderbonus, welche bspw. ab Mai 2021 keinen Anspruch mehr auf Kindergeld hatten (z.B. aufgrund abgeschlossener Ausbildung im April) oder welche noch keinen Anspruch auf Kindergeld haben (weil z.B. die Geburt im Dezember 2021 erfolgte). Der Kinderbonus muss nicht gesondert beantragt werden, sondern wird automatisch ausgezahlt.

Anspruch auf Zahlung des Kinderzuschlages

Kinderzuschlag muss gesondert bei der zuständigen Familienkasse beantragt werden. Anspruch auf Kinderzuschlag besteht, wenn Ihr Kind unter 25 Jahre ist und im gleichen Haushalt der Eltern lebt. Um Kinderzuschlag zu erhalten, darf das Kind nicht verheiratet bzw. in einer Lebenspartnerschaft sein. Eine weitere Voraussetzung ist, dass für das Kind bereits Kindergeld bezogen wird. Zudem muss das Bruttoeinkommen die Eltern gemeinsam mindestens 900€ bzw. 600€ bei Alleinerziehenden betragen. Sie müssen außerdem nachweisen, dass die finanziellen Mittel aus Kinderzuschlag und Wohngeld zusätzlich zu Ihrem Lohn ausreichen würden, um Ihren Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Ihrem Kind nachzukommen.

Kann man bei der Familienkasse Erziehungsgeld beantragen?

Im Jahr 2007 wurde das Erziehungsgeld vom Elterngeld abgelöst. In Sachsen gibt es jedoch noch ein Landeserziehungsgeld, welches im Anschluss an das Elterngeld gezahlt werden kann. In Bayern gibt es das sog. Familiengeld, was Sie von der zuständigen Regionalstelle des Zentrums Bayern Familie und Soziales erhalten. In Sachsen können Eltern das Landeserziehungsgeld bei der zuständigen Elterngeldstelle beantragen.

 

Wenn Sie Elterngeld beantragen möchten, müssen Sie sich an Ihre zuständige Elterngeldstelle wenden.

Welche Familienkasse ist für mich zuständig?

Sie möchten die Familienkasse erreichen? Beachten Sie, dass die Zuständigkeit der Familienkasse  von Ihrem Wohnort abhängig ist. Bei uns erhalten Sie die Kontaktdaten der zuständigen Stellen sowie die Adressen und Telefonnummern Ihrer Familienkasse. Nutzen Sie dazu die folgende Übersicht:

Alle Kontaktdaten und weitere Informationen der Familienkassen in Deutschland finden Sie im Bereich Familienkassen als Übersicht.

Ist in jedem Bundesland die Familienkasse für die Zahlung von Kindergeld verantwortlich?

Im Normalfall ist die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit für die Auszahlung von Kindergeld in den jeweiligen Bundesländern zuständig.

Auszahlungstermine: Wann zahlt die Familienkasse Kindergeld aus?

Unter dem nachfolgenden Link finden Sie eine Auflistung aller Auszahlungstermine für Kindergeld.

Sie interessieren sich für die aktuellen Auszahlungstermine? Hier haben wir für Sie alle Kindergeld Auszahlungstermine im Überblick.

Nachträglich Änderungen: Was muss ich der Familienkasse mitteilen?

Sie müssen die Familienkasse umgehend informieren, wenn mindestens ein Elternteil eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst antreten wird, die länger als ein halbes Jahr dauert oder ein Elternteil im öffentlichen Dienst arbeitet und ein Elternteil Kindergeld beim Arbeitgeber beantragen möchte.

 

Eine Mitteilung ist auch nötig, wenn ein Elternteil eine Erwerbstätigkeit im Ausland beginnt, aus beruflichen Gründen ins Ausland entsendet wird oder ein Elternteil und Kind ins Ausland ziehen. Auch wenn Sie für Ihr Kind ausländische Familienleistungen erhalten oder eine dauerhafte Trennung bzw. Scheidung der Elternteile stattfindet, muss die Familienkasse informiert werden.

 

Wenn Ihr Kind oder ein Elternteil nicht mehr im gemeinsamen Haushalt leben oder verstorben sind, ist eine umgehende Mitteilung bei der Familienkasse angebracht. Weitere Gründe für Änderungsmitteilungen an die Familienkasse sind geänderte Bankverbindungen oder ein Umzug.

Bis wann muss ich der Familienkasse die Steuer-IDs mitteilen?

Die Steueridentifikationsnummer für Ihr Kind wird Ihnen per Post vom Bundeszentralamt für Steuern zugesandt. Diese Steuer-ID müssen Sie Ihrer zuständigen Familienkasse schriftlich mitteilen. Eine telefonische Übermittlung ist nicht möglich. Da die Familienkasse Ihren Kindergeldantrag erst nach Erhalt der Steuer-ID Ihres Kindes vollständig bearbeiten wird, sollten Sie den Kindergeldantrag nicht ohne Steueridentifikationsnummer einreichen. Wenn Sie nach längerer Zeit keine Mitteilung der Steuer-ID Ihres Kindes erhalten, sollten Sie sich an das Bundeszentralamt für Steuern wenden.

Wie kann ich bei Untätigkeit der Familienkasse vorgehen?

Die Bearbeitungszeit von Kindergeldanträgen durch die Familienkasse sollte nicht länger als 6 Wochen dauern. Erst bei einer Untätigkeit auf Seiten der Behörde von 6 Monate können Sie einen Untätigkeitseinspruch beim zuständigen Finanzgericht einlegen.

 

Wenn Sie noch andere Leistungen erhalten (z.B. Jobcenter), können hier ggf. Leistungen zur Überbrückung angepasst werden.

Was tun, wenn ich mit der Entscheidung der Familienkasse nicht einverstanden bin?

Wenn Sie das Ergebnis der Familienkasse anzweifeln, können Sie innerhalb eines Monats Einspruch gegen den Bescheid der Familienkasse einlegen. Dieser Einspruch muss schriftlich erfolgen. Sollte von Seiten der Familienkasse innerhalb von 6 Monaten keine Reaktion erfolgen, könnte eine Untätigkeitsklage beim Finanzgericht möglich werden.

 

Wenn die Familienkasse nach der Prüfung des Einspruchs keine Änderung vornimmt, kann sie stattdessen einen Einspruchsentscheidung erlassen. Gegen diese können Eltern dann in aller Regel nur noch klagen.

 

Im Fall eines sozialrechtlichen Kindergeldbescheides müssen Sie Widerspruch einlegen. Auch hier gilt wieder die Frist von einem Monat. Ob Sie Kindergeld nach dem Steuerrecht (EStG) oder nach dem Sozialrecht (BKGG) erhalten, können Sie Ihrem Kindergeldbescheid entnehmen.

Kindergeld Rückforderung der Familienkasse

Wir informieren Sie über Einbehalt und Rückforderung von Kindergeld. 

Darf die Familienkasse Kindergeld einbehalten / zurückfordern?

Ja, die Familienkasse kann Kindergeldbeträge einbehalten oder zurückfordern, wenn die Voraussetzungen für Kindergeld nicht mehr gegeben sind.

Was tun, wenn Kindergeld einbehalten / zurückgefordert wird?

Wenn Sie eine Rückforderung von der Familienkasse erhalten und nicht mit der Entscheidung übereinstimmen, können Sie einen Einspruch einlegen. In diesem Fall darf Ihre Rückzahlung nicht erst nach der Prüfung Ihres Einspruches erfolgen, sondern muss fristgerecht überwiesen werden. Beantragen Sie im Zweifel die Aussetzung der Vollziehung.