15.12.2018
Der Jahresgewinn einer Personengesellschafterin wird nicht anteilig auf das Elterngeld
angerechnet, wenn der Elternteil darauf lt. Gesellschaftsvertrag verzichtet hat.
Das Bundessozialgericht sprach einer Mitunternehmerin an einer Gesellschaft bürgerlichen
Rechts (Steuerberaterin) mit Urteil vom 13.12.2018 (Az. B 10 EG 5/17 R) ein erhöhtes
Elterngeld zu. Sie hatte gemeinsam mit ihrem Bruder eine Steuerkanzlei geführt. Beide
hatten im Gesellschaftsvertrag geregelt, dass ein wegen Elternzeit nicht beruflich tätiger
Mitunternehmer keinen Gewinnanteil erhalten soll.
Als dieser Fall eintrat, tätigte die Steuerberaterin weder Entnahmen von ihrem
Gesellschafterkonto, noch war sie am Gewinn der GbR für den Zeitraum des
Elterngeldbezuges beteiligt. Die Elterngeldstelle gewährte ihr dennoch lediglich
Mindestelterngeld in Höhe von 300 Euro monatlich.
Zu Unrecht, wie die Richter am Bundessozialgericht befanden. Einen Rückgriff auf den
Steuerbescheid und eine Zurechnung von fiktiven Einkünften sehe das Gesetz nach der
Elterngeldrechtsnovelle vom 10. September 2012 (Gesetz zur Vereinfachung des
Elterngeldvollzugs, BGBl 2012 Teil I Nr. 42) nicht (mehr) vor. Dabei wurde mit Blick auf die
gesetzliche Neuregelung die bisherige Rechtsprechung angepasst, nach der der
Jahresgewinn eines Gesellschafters auch dann anteilig als Einkommen in der Bezugszeit
anzurechnen war, wenn der Gesellschafter auf seinen Gewinn in der Elternzeit verzichtet
hatte.
Eltern, die von der ungünstigen Regelung betroffen sind und ggf. nur den Mindestbetrag
erhalten, wird nahegelegt, sich unter Berufung auf das aktuelle Urteil an ihre Elterngeldstelle
zu wenden.
Mitunternehmer, denen die Beantragung von Elterngeld noch bevorsteht, wird dennoch zu
einer ausführlichen Beratung geraten, da die bürokratischen Hürden für die korrekte
Anwendung noch vergleichsweise hoch sind.
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