Positives Urteil für Mitunternehmer an Personengesellschaften

Elterngeld und Personengesellschaften - Gesetzliches Urteil für Mitunternehmer mit Elterngeldbezug.

Der Jahresgewinn einer an einer Personengesellschaft (bspw. GbR, oHG, KG, etc.) beteiligten Person wird nicht anteilig auf das Elterngeld angerechnet, wenn der Elternteil darauf lt. Gesellschaftsvertrag verzichtet hat (sog. Gewinnverteilungsbeschluss).

Das Bundessozialgericht sprach einer Mitunternehmerin an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Steuerberaterin) mit Urteil vom 13.12.2018 (Az. B 10 EG 5/17 R) ein erhöhtes Elterngeld zu. Sie hatte gemeinsam mit ihrem Bruder eine Steuerkanzlei geführt. Beide hatten im Gesellschaftsvertrag geregelt, dass ein wegen Elternzeit nicht beruflich tätiger Mitunternehmer keinen Gewinnanteil erhalten soll.

Als dieser Fall eintrat, tätigte die Steuerberaterin weder Entnahmen von ihrem Gesellschafterkonto, noch war sie am Gewinn der GbR für den Zeitraum des Elterngeldbezuges beteiligt. Die Elterngeldstelle gewährte ihr dennoch lediglich Mindestelterngeld in Höhe von 300 Euro monatlich.

Zu Unrecht, wie die Richter am Bundessozialgericht befanden. Einen Rückgriff auf den Steuerbescheid und eine Zurechnung von fiktiven Einkünften sehe das Gesetz nach der Elterngeldrechtsnovelle vom 10. September 2012 (Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs, BGBl 2012 Teil I Nr. 42) nicht (mehr) vor.

 

Dabei wurde mit Blick auf die gesetzliche Neuregelung die bisherige Rechtsprechung angepasst, nach der der Jahresgewinn eines Gesellschafters auch dann anteilig als Einkommen in der Bezugszeit anzurechnen war, wenn der Gesellschafter auf seinen Gewinn in der Elternzeit verzichtet hatte.

Eltern, die von der ungünstigen Regelung betroffen sind und ggf. nur den Mindestbetrag erhalten, wird nahegelegt, sich unter Berufung auf das aktuelle Urteil an ihre Elterngeldstelle zu wenden.

 

Mitunternehmern, denen die Beantragung von Elterngeld noch bevorsteht, wird dennoch zu einer ausführlichen Beratung geraten, da die bürokratischen Hürden für die korrekte Anwendung noch vergleichsweise hoch sind.

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