Eine arbeitslose Frau wurde noch während des Bezugs von Elterngeld für ihr erstes Kind nochmal schwanger. In diesem Fall hat sie einen erneuten Anspruch auf die Zahlung von Mutterschaftsgeld durch ihre Krankenkasse. Das geht aus einem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 17. Dezember 2019 hervor (L 16 KR 191/18).
Eine Arbeitnehmerin war bis Ende des Jahres 2015 befristet beschäftigt. Währenddessen wurde sie schwanger. Für die ersten drei Wochen danach bezog sie Arbeitslosengeld, danach Mutterschaftsgeld und zuletzt bis zum März 2017 Elterngeld. Die Frau wurde während dieser Zeit erneut schwanger. Die Mutterschutzfirst für das zweite Kind begann noch im Elterngeldbezug von Kind 1.
Sie stellte einen Antrag auf Zahlung von Mutterschaftsgeld für das Geschwisterkind, dieser wurde jedoch von ihrer Krankenkasse abgelehnt. Das begründete der Versicherer damit, dass das Arbeitsverhältnis bei Beginn der neuen Schutzfrist beendet gewesen und sie ausschließlich durch den Bezug von Elterngeld beitragsfrei versichert gewesen sei. Eine weitere Zahlung von Mutterschaftsgeld sei daher ausgeschlossen.
Daraufhin zog die Mutter gegen die Krankenkasse vor das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen.
Die Richter hielten ihre Forderung für berechtigt. Nach Ansicht des Gerichts wurde der vollwertige Versicherungsstatus der Klägerin als Arbeitslose durch eine Kette von nahtlosen „Erhaltungstatbeständen“ aufrechterhalten. Sie habe sich nämlich nicht vollständig aus dem Arbeitsleben gelöst, beziehungsweise ihre Beziehung zum Erwerbsleben nicht abgebrochen.
Um einen erneuten Anspruch auf die Zahlung von Mutterschaftsgeld zu erlangen, sei es rechtlich auch nicht erforderlich gewesen, zunächst das erste Elterngeld auslaufen zu lassen und sich vor Beginn einer zweiten Mutterschutzfrist erneut arbeitslos zu melden.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls haben die Richter eine Revision zum Bundessozialgericht zugelassen. Betroffenen Müttern wird empfohlen, Mutterschaftsgeld unter Berufung auf obiges Urteil zu beantragen, im Zweifel sollten Sie Ihren Anspruch gerichtlich durchsetzen.
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