09.04.2019
Das Landessozialgericht Erfurt – LSG (Aktenzeichen L 2 R 760/17) hat entschieden, dass eine doppelte Zuordnung von rentenrechtlichen
Kindererziehungszeiten für denselben Zeitraum auch dann nicht erfolgen kann, wenn beide Eltern gleichzeitig Elternzeit nehmen.
Der Vater nahm nach der Geburt der gemeinsamen Tochter für denselben Zeitraum wie die Mutter Elternzeit und war in dieser Zeit an der Erziehung des Kindes gleichberechtigt beteiligt. Nachdem die Kindererziehungszeit durch die Rentenversicherung einvernehmlich für diesen Zeitraum vollumfänglich der Kindesmutter zugeordnet worden war, beantragte der Kläger zusätzlich die Zuordnung der Kindererziehungszeiten für sich selbst. Die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland hat diesen Antrag abgelehnt.
Die Klage des Vaters vor dem Sozialgericht hatte keinen Erfolg.
Nun hat auch das LSG Erfurt die Berufung zurückgewiesen.
Es vertrat dabei die Auffassung der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland und des Sozialgerichts, dass die Zuordnung der Kindererziehungszeiten für denselben Zeitraum bei beiden Elternteilen mit den gesetzlichen Vorschriften nicht vereinbar sei, und bestätigte deren Entscheidungen. § 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VI regele die Anerkennung von Zeiten der Erziehung eines Kindes als Pflichtbeitragszeiten zur sozialen Absicherung der Erziehenden in einer Phase, in der es dem betreuenden Elternteil aufgrund der Erziehung des Kindes nicht oder nur eingeschränkt möglich sei, eigene Rentenanwartschaften aufzubauen. Durch die Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der Rentenversicherung soll ein entscheidender Beitrag zu einer Gleichbewertung der Tätigkeit in der Familie und der außerhäuslichen Erwerbstätigkeit geleistet werden. § 56 Abs. 2 Satz 2 bis 10 SGB VI ordne die Zuordnung der jeweiligen Erziehungszeit zu einem bestimmten Elternteil an. Nach der gesetzgeberischen Konzeption komme dabei jeweils die Zuordnung der Erziehungszeit nur an einen Elternteil in Frage. Dabei sieht das Gesetz die Zuordnung der Kindererziehungszeiten bei beiden Elternteilen für denselben Zeitraum der Erziehung ausdrücklich nicht vor. Die Regelung des § 56 Abs. 2 SGB VI räume den Eltern eine sog. Dispositionsbefugnis ein, wem von beiden die Erziehungszeit zuzuordnen sei. Nach § 56 Abs. 2 Satz 10 SGB VI werden die Erziehungszeiten zu gleichen Teilen im kalendermonatlichen Wechsel zwischen den Elternteilen aufgeteilt, wenn eine anderweitige Zuordnung nach den vorhergehenden Vorschriften nicht möglich sei. Dies belege den Willen des Gesetzgebers, eine vollständige Berücksichtigung bei beiden Elternteilen nicht vorzunehmen.
Der Vater kann die Entscheidung mit einer Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundessozialgericht anfechten.
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